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Stadt Eutin
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Datum: 24.02.2010

Aufforderung der Wehrpflichtigen des Geburtsjahrgangs 1991

Öffentliche Bekanntmachung 
Aufforderung der Wehrpflichtigen des Geburtsjahrgangs
1991

Nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) sind alle Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, vom vollendeten 18. Lebensjahr an wehrpflichtig ( Wehrpflichtvoraussetzungen). Die Erfassung kann bereits ein halbes Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres durchgeführt werden ( § 15 Abs. 6 WPflG). 

Alle Personen des Geburtsjahrgangs 1991, die wehrpflichtig sind und denen bislang kein Schreiben der Erfassungsbehörde über die bevorstehende Erfassung zugegangen ist, werden nach § 15 Abs. 1 WPflG aufgefordert, sich umgehend persönlich oder schriftlich bei der nachstehenden Erfassungsbehörde zur Erfassung zu melden:

Stadt Eutin,
Der Bürgermeister als Erfassungsbehörde,
Bürgerbüro, Markt 1, 23701 Eutin 

Sprechstunden:
Mo. + Di. 07.00 - 16.00 Uhr
Mi. + Fr. 07.00 - 12.00 Uhr
Do. 07.00 - 18.00 Uhr
ersten Sa. im Monat 10.00 -12.00 Uhr

 

Stadt Eutin,
Der Bürgermeister als Erfassungsbehörde,
- Außenstelle Süsel -
Bürgerbüro, An der Bäderstr. 64, 23701 Eutin 

Sprechstunden:
montags bis freitags  8.30 –12.00 Uhr
Montagnachmittag  14.00 – 18.00 Uhr
dienstags bis donnerstags 14.00 – 15.30 Uhr
Das Bürgerbüro ist Mittwochnachmittag
geschlossen.

Diese Aufforderung ergeht insbesondere an Personen ohne feste Wohnung, die die Wehrpflichtvoraussetzungen erfüllen. 

Bei der persönlichen Meldung ist der Personalausweis oder Reisepass mitzubringen. Es empfiehlt sich, auch sonstige der Feststellung der Wehrpflicht dienenden Unterlagen mitzubringen. 

Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber nicht nach § 14 Arbeitsplatzschutzgesetz zur Weiterzahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet ist, wird der durch die Erfassung entstehende Verdienstausfall durch die Erfassungsbehörde auf Antrag erstattet. Dies gilt auch für die entstehenden notwendigen Auslagen, insbesondere Fahrkosten am Ort der Erfassung.

Ich weise darauf hin, dass nach § 45 WPflG ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift des § 15 Abs. 1 WPflG über die Erteilung von Auskünften oder die persönliche Meldung zur Erfassung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Eutin, den 18.02.2010

Stadt Eutin

 

- Der Bürgermeister -

 

als Erfassungsbehörde

 

 

 

 

 

gez. Klaus-Dieter Schulz

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