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Stadt Eutin
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Datum: 21.11.2012

Bekanntmachung des Widerspruches gegen die Datenübermittlung nach dem Wehrpflichtgesetz für Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2014 das 18. Lebensjahr vollenden

Widerspruch gegen die Datenübermittlung nach dem Wehrpflichtgesetz
für Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2014 das 18. Lebensjahr vollenden

Aufgrund § 18 Abs. 7 Satz 2 Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I 1342), zuletzt geändert durch Art. 9 der Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678), weist die Stadt Eutin darauf hin, dass Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2014 das 18. Lebensjahr vollenden, der einmal jährlich stattfindenden Datenübermittlung gemäß § 58 Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2008 (BGBl. I S. 1886), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678), widersprechen können.

Gemäß § 58 des Wehrpflichtgesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrpflicht zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial einmal jährlich folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

1. Familienname,

2. Vornamen,

3. gegenwärtige Anschrift.

Im Jahr 2013 findet die Datenübermittlung für Eutin und Süsel im März statt.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) dem widersprochen haben.

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung ist bis zum 28. Februar 2013 schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Stadt Eutin – Bürgerbüro -, Markt 1, 23701 Eutin oder in der Außenstelle Süel, An der Bäderstr. 64, 23701 Süsel, zu erklären

 

Eutin, 19.11.2012

Stadt Eutin

 

- Der Bürgermeister -

 

als Erfassungsbehörde

 

gez. Klaus-Dieter Schulz

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