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Gemeinde Süsel
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Amtliche Bekanntmachung

Bekanntmachung des Beschlusses der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5, Süsel
Bekanntmachung der Gemeinde Süsel:

Beschluss der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 in der Gemeinde Süsel für das Gebiet zwischen der Landesstraße L 309, Süseler Moor, Süseler Feld und Ekelsdorf - Lehmkamp -

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Süsel hat in der Sitzung am 28.09.2006 die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 für das Gebiet zwischen der Landesstraße L 309, Süseler Moor, Süseler Feld und Ekelsdorf - Lehmkamp -, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 tritt mit Beginn des 02.11.2006 in Kraft. Alle Interessierten können die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 und die Begründung dazu von diesem Tage an in der Gemeindeverwaltung Süsel, An der Bäderstraße 64, 23701 Süsel, Zimmer 13, während folgender Zeiten, Montag von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr, Dienstag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr, Donnerstag von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr, Freitag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, außer Mittwoch, während der Sprechstunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft erhalten.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.  Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

 

Süsel, 23.10.2006

 

                                                                        Gemeinde Süsel

                                                                     - Der Bürgermeister-

                                    L.S.                                 Martin Voigt

 

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