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Gemeinde Süsel
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Hauptsatzung

der Gemeinde Süsel

(Kreis Ostholstein)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 21. Dezember 2006 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Ostholstein folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Süsel erlassen:

§ 1

Wappen, Flagge, Siegel

(zu beachten: § 12 GO)

(1)     Das Wappen der Gemeinde Süsel zeigt: „In Blau auf einem mit einem blauen Wellenbalken belegten goldenen Dreiberg ein runder, flachgedeckter silberner Turm, der rechts von einer goldenen Sonne, links von einem zugewendeten goldenen Mond begleitet wird„.

(2)     Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

(3)     Die Gemeindeflagge zeigt: „Auf blauem Flaggentuch die Figuren des Gemeindewappens in flaggengerechter Tingierung. Den Hügel begrenzt unten die gebogene Linie des Wappenschildes„.

(4)     Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift: „Gemeinde Süsel - Kreis Ostholstein“.

§ 2

 Bürgermeisterin oder  Bürgermeister

(zu beachten: §§ 16 a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 50, 51, 82, 84 GO)

(1)   Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(2) Sie oder er entscheidet ferner über

1.        Stundungen bis zu einem Betrag von 25.000 EUR,

2.        den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 5.000 EUR nicht überschritten wird,

3.        die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 5.000 EUR nicht überschritten wird,

4.        den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 25.000 EUR nicht übersteigt,

5.        den Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der jährliche Mietzins 5.000 EUR nicht übersteigt,

6.        die Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 25.000 EUR nicht übersteigt,

7.        die Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 25.000 EUR,

8.        die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, soweit der jährliche Mietzins 25.000 EUR nicht übersteigt,

9.        die Vergabe von Aufträgen, wenn der Auftragsvergabe eine Ausschreibung nach der Verdingungsordnung für Leistungen, der Verdingungsordnung für Bauleistung oder Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen vorangegangen ist,

10.     die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 25.000 EUR,

11.    die sonstigen Auftragsvergaben, soweit ein Betrag von 10.000 EUR, bei wiederkehrenden Leistungen 500 EUR monatlich nicht überschritten wird,

12.    die Erklärung oder Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB, soweit es sich um Vorhaben nach den §§ 33 – 35 BauGB handelt sowie nach § 5 BauGB – MaßnahmenG,

13.    die Ausübung von Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten der Gemeinde nach naturschutzrechtlichen Vorschriften,

14.    die Bildung von Abschnitten und die Spaltung von Kosten bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen aufgrund des BauGB und von Straßenausbaubeiträgen aufgrund des KAG und

15. die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach den §§ 24 – 28 BauGB, soweit der Wert des Grundstückskaufvertrages einen Betrag von 25.000 EUR nicht überschreitet.

§ 3

Ständige Ausschüsse

(zu beachten: §§ 16 a, 22 Abs. 4, 45, 46, 94 Abs. 5 GO)

(1)    Die folgenden ständigen Ausschüsse nach §§ 45 Abs. 1 GO werden gebildet:

a)   Finanzausschuss:

Zusammensetzung: 7 Mitglieder

AufgabengebietFinanzwesen, Grundstücksangelegenheiten, Hochbauangelegenheiten, Brandschutz, Steuern, Prüfung der Jahresrechnung.

b)  Ausschuss für Schule, Kultur und Soziales

Zusammensetzung: 7 Mitglieder

Aufgabengebiet: Schulwesen, Kultur- und Gemeinschaftswesen, Büchereiwesen, Heimatpflege, Patenschaften, Förderung des Sports, Sozialwesen, Jugendarbeit, Kinderbetreuung, Betreuung älterer Mitbürger, Bürgerhilfe und Bürgerberatung, Gesundheitswesen.

c) Planungs- und Umweltausschuss

Zusammensetzung: 7 Mitglieder

Aufgabengebiet: Bauleitplanung, Tiefbauwesen, Umweltschutz, Naturschutz, Landschaftspflege, Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung, Maßnahmen nach dem Wasserrecht und dem Waldgesetz, Wirtschaftswesen, Förderung des Fremdenverkehrs, Veranstaltungen und Werbung, Verkehrswesen.

In die Ausschüsse zu a) bis c) können bis zu zwei  Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können.

(2)    Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

(3)    Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.

(4)    Jede Fraktion kann je Ausschuss bis zu zwei stellvertretende Ausschussmitglieder vorschlagen. Dieses können auch zur Gemeindevertretung wählbare Bürgerinnen und Bürger sein. Das stellvertretende Ausschussmitglied einer Fraktion wird tätig, wenn ein auf Vorschlag dieser Fraktion gewähltes Ausschussmitglied verhindert ist. Mehrere stellvertretende Ausschussmitglieder einer Fraktion vertreten in der Reihenfolge ihrer Wahl.

(5)    Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalmandate, beratende Grundmandate) erhöhen.

(6)    Als zusätzliche Mitglieder im Sinne des § 46 Abs. 2 GO können auch zur Gemeindevertretung wählbare Bürgerinnen und Bürger in die Ausschüsse entsandt werden. Gleiches gilt für die Stellvertretung der zusätzlichen Mitglieder im Sinne des § 46 Abs. 2 GO.

§ 4

Aufgaben der Gemeindevertretung

 (zu beachten: §§ 27, 28 GO)

Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie diese nicht auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, auf ständige Ausschüsse oder auf die Dorfvorstände übertragen hat.                     

§ 5

Aufgaben der ständigen Ausschüsse


(zu beachten: § 27 Abs. 1 GO)

Dem Planungs- und Umweltausschuss werden folgende Entscheidungen übertragen:

1. Die Erklärung oder Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB, soweit es sich um Vorhaben nach dem § 31 BauGB handelt.

2. Die Erklärung oder Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 76 Abs. 5 LBO.          

       § 6  

  Dorfschaften

(zu beachten: § 47 a GO)

Es bestehen folgende Dorfschaften:

1. Barkau,

9. Middelburg,

2. Bockholt,

10. Groß Meinsdorf,

3. Bujendorf,

11. Ottendorf,

4. Ekelsdorf,

12. Röbel,

5. Fassensdorf,

13. Süsel,

6. Gothendorf,

14. Woltersmühlen,

7. Gömnitz,

15. Zarnekau.

8. Kesdorf,

 

§ 7

Dorfschaftsverfassung
 
(zu beachten: §§ 46, 47 b, 47 c GO)
 
(1) Für die Dorfschaften werden Dorfvorstände gebildet. Sie bestehen aus drei Mitgliedern, die der Gemeindevertretung angehören oder angehören können; die Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter darf die der anderen Bürgerinnen und Bürger im Dorfvorstand nicht erreichen.

(2) Die Dorfvorstände werden auf einer Dorfschaftsversammlung, die von der Bürgermeisterin   oder  vom  Bürgermeister  einzuberufen  ist,  aus  den  Gemeindevertreterinnen  und -vertretern und/oder den Bürgerinnen und Bürgern, die der Gemeindevertretung angehören können, für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretung gewählt.

(3) Der Dorfvorstand wählt aus seiner Mitte eine Dorfvorsteherin oder einen Dorfvorsteher und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter. Die weitere Person ist Beisitzerin oder Beisitzer. Die oder der Vorsitzende des Dorfvorstandes führt die Bezeichnung „Dorfvorsteherin“ oder „Dorfvorsteher“. Die Dorfvorsteherin oder der Dorfvorsteher und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden zu Ehrenbeamten oder Ehrenbeamtinnen ernannt; sie bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger tätig.

(4)    Die Dorfvorsteherin oder der Dorfvorsteher führt die laufenden Geschäfte des Dorfvorstandes.

(5) Der Dorfvorstand hat sich für den Bereich der Dorfschaft mit allen wichtigen Selbstverwaltungsangelegenheiten zu befassen. Das Gleiche gilt, wenn solche Angelegenheiten aus der Dorfschaft an ihn herangetragen oder von der Gemeindevertretung oder der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister im Einzelfall ihm zur Beratung zugewiesen werden.

(6) Den Dorfvorständen wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen, soweit die Entscheidungen nicht der Gemeindevertretung nach § 28 GO vorbehalten sind oder der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister oder den Ausschüssen obliegen:

a)  Pflege und Verschönerung des Ortsbildes,

b)  Pflege des örtlichen Brauchtums,

c)  Förderung der Ortswehr,

d)  Förderung örtlicher Vereinigungen.

(7) Der Dorfvorsteherin oder dem Dorfvorsteher werden folgende Angelegenheiten übertragen:

a)  Beratung und Unterstützung der Gemeindevertretung und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten,

b)  Beratung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in Angelegenheiten zur Erfüllung nach Weisung, wenn dieser darum bittet,

c)  Unterstützung der Gemeinde auf allen Gebieten, z.B. bei der Durchführung statistischer Erhebungen, der Sozialhilfe und der Schulangelegenheiten, soweit sie oder er hierfür von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister beauftragt wird,

d)  Erledigung von Aufgaben aus dem Bereich der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Katastrophenabwehr, soweit eine Ermächtigung durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister erteilt wird,

e)  Berichterstattung auf Anforderung der Gemeinde.

    § 8

Einwohnerversammlung


(zu beachten: § 16 b GO)

(1) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner ein. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf einzelne Dorfschaften durchgeführt werden.

(2) Für die Einwohnerversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 50 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.

(3) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit auf bis zu drei Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus. 

(4) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig. 

(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:

1.  die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,

2.  die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,

3.  die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,

4.  den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung.

Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.

(3) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.

                      § 9                     

Entschädigungen
 
(zu beachten § 24 GO, Entschädigungsverordnung)

(1)     Die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister erhält neben der Aufwandsentschädigung nach Absatz 6 nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 80 % des Höchstsatzes nach § 6 Abs. 1 der Verordnung. Ein Aufschlag nach § 6 Abs. 2 der Verordnung wird nicht gewährt, da die Gemeinde die Verwaltung übertragen hat.

(2)     Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für die besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für  jeden Tag der Vertretung 1/30 der mtl. Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.

(3)     Fraktionsvorsitzende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 12,62 % der Entschädigung nach Abs. 1. Stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der oder des Fraktionsvorsitzenden für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Fraktionsvorsitzende oder der Fraktionsvorsitzende vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der oder des Fraktionsvorsitzenden. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Fraktionsvorsitzenden oder des Fraktionsvorsitzenden nicht übersteigen.

(4)     Die oder der Vorsitzende eines Dorfvorstandes erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine nach der Einwohnerzahl der Dörfer gestaffelte Aufwandsentschädigung auf der Basis von 10,60 % der Entschädigung nach Abs. 1. Dabei sind die Einwohnerzahlen per 31.03. eines Jahres ab 01.01. des nächsten Jahres anzuwenden.

1.      Bis zu 400 Einwohnerinnen/Einwohnern = 25,0 %,

2.      bis zu  800 Einwohnerinnen/Einwohnern = 37,5 %,

3.      über    800 Einwohnerinnen/Einwohner   = 50,0 %.

(5)     Die weiteren Mitglieder der Dorfvorstände erhalten eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 80 % des zweifachen Betrages des Sitzungsgeldes nach § 12 Abs. 1 Entschädigungsverordnung.

(6)     Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung als monatliche Pauschale in Höhe von 80 v.H. des Höchstsatzes der Verordnung.

(7)     Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind und an Sitzungen der Fraktionen und Teilfraktionen und für die sonstigen Tätigkeiten für die Gemeinde, ein Sitzungsgeld in Höhe von 80 % des Höchstsatzes der Verordnung. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht der Gemeindevertretung angehören, im Vertretungsfall.

(8)     Vorsitzende von sonstigen Beiräten nach § 47 d GO erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 5.55 % der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Die weiteren Mitglieder von sonstigen Beiräten erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 80 % des Höchstsatzes der Verordnung für die Teilnahme an Sitzungen dieser Beiräte.

(9)     Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und die Ortswehrführerinnen und Ortswehrführer und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 80 % des Höchstsatzes der Verordnung. Die in den Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Süsel ehrenamtlich tätigen Mitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 80 % des Höchstsatzes nach den Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren in der jeweils gültigen Fassung.

(10)    Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen und Mitgliedern von Beiräten ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandene Verdienstausfall nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung zu ersetzen. Hierfür wird der Höchstbetrag, der bei der Verdienstausfallentschädigung je Stunde nicht überschritten werden darf, auf 15,00 EUR festgelegt und darf 100,00 EUR am Tag nicht überschreiten. Der Betrag, den Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen, und nicht oder weniger als zwanzig Stunden je Woche erwerbstätig sind, gesondert für die durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit erhalten, wird auf 8,00 EUR festgelegt.

    § 10

Verträge mit Gemeindevertreterinnen und –vertretern

(zu beachten: § 29 GO)

Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -vertreter oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 25.000 EUR, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 2.500 EUR, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 50.000 EUR, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 5.000 EUR, hält.                                                                              
      §11  
                                                          
Verpflichtungserklärungen

 (zu beachten: § 51 GO)

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 5.000 EUR, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 1.500 EUR, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 GO entsprechen.              

§ 12 

 Veröffentlichungen

(zu beachten: Bekanntmachungsverordnung)

(1) Satzungen und Verordnungen der Gemeinde Süsel werden im Internet unter der Internetadresse www.suesel.de bekannt gemacht. Auf die Bereitstellung im Internet wird jeweils im „Ostholsteiner Anzeiger“ und in den „Lübecker Nachrichten“, Ausgabe Ostholstein/Süd unter Angabe der Internetadresse hingewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für gesetzlich vorgeschriebene vorbereitende Bekanntmachungen, die Satzungen und Verordnungen betreffen, z. B. beim Bebauungsplan. Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem sie im Internet verfügbar ist. Auf die Bereitstellung im Internet ist zuvor innerhalb eines Zeitraumes von drei Tagen in den vorstehend genannten Tageszeitungen hinzuweisen.

(2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, die nicht unter Absatz 1 fallen, ist in der Form des Absatzes 1, Satz 1 und 2, hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift zu vermerken.

(3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, Satz 1 und 2, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.                                                    

§ 13
                                               
In-Kraft-Treten

Die Hauptsatzung tritt am 01.01.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 28.04.2003, zuletzt geändert durch Nachtragssatzung vom 10.07.2006, außer Kraft.

Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch die Verfügung des Landrats des Kreises Ostholstein vom 22. Dezember 2006 erteilt.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Ausgefertigt:

Süsel, 22. Dezember 2006

 

gez. Martin Voigt

Bürgermeister

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