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Stadt Eutin
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Amtliche Bekanntmachung

Knick-, Hecken- und Baumpflege an öffentlichen Straßen und Wegen in der Gemeinde Süsel

Die Gemeinde Süsel fordert hiermit die Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigten usw. gemäß § 33 Abs. 3 und 4 des Straßen- und Wegegesetzes vom 25. Nov. 2003 (GVOBl. SH S. 631) auf, Knicks, Hecken und Bäume an den öffentlichen Straßen und Wegen bis zum 31.12.2008 zurückzuschneiden, soweit eine Gefährdung oder Behinderung des Straßenverkehrs gegeben oder in nächster Zeit zu erwarten ist. Sollten die Arbeiten zu einem späteren Zeitpunkt eingeplant sein, benachrichtigen Sie das Bau- und Ordnungsamt der Gemeinde Süsel. Erforderlich ist, das Lichtraumprofil in einer Höhe von 4,50 m, gemessen vom äußeren Rand der Bankette, von Ästen, Zweigen usw. freizuhalten. Nach § 24 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz vom 18. Juli 2003 (GVOBl. SH S. 339) dürfen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Bäume, Knicks, Hecken, Gebüsch usw. nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 15. März abgeschnitten werden.

                                                      Die vorliegende Skizze stellt beispielhaft die Situation eines pflegebedürftigen Knicks dar.

 

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 Das Lichtraumprofil ist in einer                                                                    Bei Bäumen ist darauf zu
Höhe von 4,50 m, gemessen vom                                                              achten, dass diese zum
 äußeren Rand der Bankette von                                                                 Schutz der Krone gleich-
  Ästen, Zweigen usw. zu befreien.                                                                  mäßig beschnitten werden.
                                                                                                                        Todholz ist zu entfernen.

 

Zur Beseitigung der pflanzlichen Abfälle (Zweige usw.) wird auf die Landesverordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Beseitigungsanlagen vom 01. Juni 1990 (GVOBl. SH S. 412) hingewiesen. Das Verbrennen der Abfälle im Rahmen der oben genannten Verordnung sollte bei der Polizeistation und der örtlichen Feuerwehr angezeigt werden. Das Ablagern von Zweigen und Baumteilen usw. auf der Böschung, den Banketten, den Seiten- und Sicherheitsstreifen und in den Straßengräben ist nach Beendigung der Arbeiten nicht gestattet. Soweit aus früheren Rückschnitten noch Zweige abgelagert sind, werden die Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigten usw. gebeten, die Zweige soweit zurückzuräumen, dass die Bankette und die Gräben maschinell in einer Breite von ca. 1,50 m gemäht werden können. Auf den vorstehenden Sachverhalt wird allgemein mit der Bitte um Beachtung hingewiesen.

 

Süsel, 01.10.08

 

Gemeinde S Ü S E L
 Der Bürgermeister -
gez. Dirk Maas

 

 

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