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Stadt Eutin
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Datum: 19.04.2013

Widerspruchsrecht gegen die Erteilung einer Meldeauskunft
nach § 28 Abs. 1 Landesmeldegesetz

Widerspruchsrecht gegen die Erteilung einer Meldeauskunft
nach § 28 Abs. 1 Landesmeldegesetz


Gemäß § 28 Abs. 1 des Landesmeldegesetzes Schleswig-Holstein weist die Stadt Eutin als Meldebehörde auf das Widerspruchsrecht im Zusammenhang mit der Datenübermittlung an Parteien, Wählergruppen und andere Mandatsträger hin.

Das Bürgerbüro der Stadt Eutin und der Außenstelle in Süsel kann auf Anfrage vor der Wahl zum Deutschen Bundestag am 22.09.2013 bestimmte Auskünfte über die Daten von Wahlberechtigten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen erteilen.

Dieser Möglichkeit der Datenübermittlung kann widersprochen werden.

Der Widerspruch kann persönlich oder schriftlich an die Stadt Eutin – Bürgerbüro -, Markt 1, 23701 Eutin oder die Außenstelle in Süsel, An der Bäderstr. 64, 23701 Süsel, gerichtet wer-den. Nähere Auskünfte werden unter Tel: 04521-793222 oder 793227, erteilt.

Wer in der Vergangenheit bereits eine Übermittlungssperre bei der Stadt Eutin beantragt hat, braucht nicht erneut zu widersprechen. Sie bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert.

Eutin, 12.04.2013
Stadt Eutin
- Der Bürgermeister -

gez. Klaus-Dieter Schulz
Bürgermeister
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