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Schleswig-Holsteinischer Gemeindetag vom 27.9.2006

Zweites Verwaltungsstrukturreformgesetz wird Anspruch nicht gerecht

Begründung des Gesetzes führt die Regierung ad absurdum

 

"Das 2. Verwaltungsstrukturreformgesetz wird dem eigenen Anspruch nicht gerecht. Die kommunale Selbstverwaltung wird stark beeinträchtigt, anstatt sie zu stärken. Das Ehrenamt kann weniger entscheiden als bisher. Dringend benötigte Lösungen für die Probleme vor Ort fehlen. Viele zentrale Orte werden geschwächt, weil sie unter 8000 Einwohner ohne nachvollziehbare Begründung keine eigene Verwaltung und keinen hauptamtlichen Bürgermeister mehr haben sollen, der sich um die Bürger und die Wirtschaft vor Ort kümmern kann", kritisierte Jörg Bülow, Landesgeschäftsführer des SHGT heute den von der Regierung verabschiedeten Gesetzentwurf.

Entlarvend sei die Begründung des Gesetzes: dort heißt es (Seite 31/32 zu Art. 1 Nr. 9) im Zusammenhang mit der Einwohnergrenze von 8000 für künftige Gemeindeverwaltungen zur Frage möglicher Ausnahmen:

"Eine atypische Fallkonstellation liegt beispielsweise nicht in dem Fall vor, wenn eine Gemeinde oder Stadt anführt, dass sie auch mit einer betreuten Einwohnerzahl unter 8.000 professionell, wirtschaftlich und bürgernah arbeiten kann."

So mache die Landesregierung deutlich: auf die tatsächliche Wirtschaftlichkeit der Verwaltung kommt es gar nicht an. "Damit könnte es für Bürger und Wirtschaft teurer werden, wenn die vom Land angedrohten Zwangszusammenlegungen kommen. Wer bisher sparsam gewirtschaftet hat, wird nun wegen der starren Einwohnergrenze bestraft", so Bülow weiter.

 

"Der Landtag muß das Gesetz grundlegend überarbeiten", fordert der Gemeindetag und benannte weitere Mängel und Forderungen zu dem Gesetz:

  • Angesichts des angedrohten Eingriffes in die kommunalen Finanzen muß die Pflicht zur Bestellung  hauptamtlicher Gleichstellungsbeauftragter vollständig entfallen.
  • Große Gemeinden, die sich einem Amt angliedern, müssen die Freiheit zurückbekommen, einen hauptamtlichen Bürgermeister zu beschäftigen.
  • Die Verordnungsermächtigung an die Landesregierung ist verfassungswidrig, weil lediglich das Erreichen oder Nichterreichen von 8000 Einwohnern kein geeigneter Entscheidungsmaßstab für einen derartig weitreichenden Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung wie die Wegnahme der eigenen hauptamtlichen Verwaltung ist. Dazu sind die Aufgaben der betroffenen Gemeinden zu unterschiedlich, die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Gemeinde wird total ausgeblendet.
  • Das Gesetz ist technisch völlig mißraten, weil künftig die Kommunalpolitiker drei Gesetze nebeneinander lesen müssen, um die Rechtslage zu erfassen (nämlich die GO, das 1. Verwaltungsstrukturreformgesetz und das 2. Verwaltungsstrukturreformgesetz). Das Kommunalrecht wird gerade für das Ehrenamt immer unübersichtlicher.

 

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