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Gemeinde Süsel
Inhalt

 

Satzung

 

über die

Straßenreinigung in der Gemeinde Süsel

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Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und des § 45 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 28.09.2006 folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1

Gegenstand der Reinigungspflicht

(1)

Die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslagen bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen jedoch nur innerhalb der Ortsdurchfahrten sind zu reinigen.

 

Reinigungspflichtig ist die Gemeinde Süsel als Träger der Straßenbaulast, soweit die Reinigungspflicht nicht gemäß § 2 dieser Satzung übertragen ist.

 

 

(2)

Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung

-          der Fahrbahnen,

-          der Gehwege,

-          der Radwege,

-          der kombinierten Geh- und Radwege und

-          der Busbuchten.

 

Dazu gehören auch Nebenflächen wie

-     begehbare und befestigte Seitenstreifen,

-          Trenn-, Baum- und Parkstreifen,

-          sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene

      Teile des Straßenkörpers,

-          Gräben und Durchlässe,

-          dem Grundstücksanschluss dienende Grabenverrohrungen,

-          die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichneten Flächen und

      die Wendehammer inkl. der Pflanzinseln.

 

Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; als Gehwege gelten auch die gemeinsamen (kombinierten) Rad- und Gehwege nach § 41 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung.

 

 

(3)

Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst.

 

Dieser umfasst das Schneeräumen

 

-          auf den Fahrbahnen,

-          Gehwegen,

-          Radwegen,

-          gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwegen und

-          Busbuchten

 

sowie bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen

 

-          der Gehwege,

-          Radwege,

-          gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwege,

-          Fußgängerüberwege und

-          der besonders gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen, bei denen die Gefahr

      auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht

      rechtzeitig erkennbar ist.

 

 

 

§ 2

Übertragung der Reinigungspflicht

 

 

(1)

Die Reinigungspflicht einschließlich des Winterdienstes wird für die in den Ortschaften der Gemeinde Süsel befindlichen Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, gemeinsamen Geh- und Radwege und Busbuchten sowie die Nebenflächen in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümern auferlegt. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigungspflicht nur bis zur Straßenmitte.

 

Ausgenommen von der Übertragung der Reinigungspflicht ist der Winterdienst auf den Fahrbahnen der in der Anlage genannten Straßen.

 

 

(2)

Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht

a)  den Erbbauberechtigten,

b)  den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,

c)  den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.

 

 

(3)

Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.

 

 

 

§ 3

Art und Umfang der Reinigungspflicht

 

 

(1)

Die Reinigungspflicht umfasst auf den in § 1 Abs 2 genannten Flächen die Säuberung einschließlich der Beseitigung von Abfällen geringen Umfangs, Laub und Wildkräutern. Dazu gehört auch das Mähen von Grünstreifen.

 

 

(2)

Art und Umfang der Reinigung richten sich im übrigen nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie danach, wie weit die Erfüllung der Reingigungspflicht nach den Umständen zumutbar ist. Die Anlieger haben die Säuberung nach Abs. 1, soweit sie ihnen als Pflicht übertragen ist, mindestens in einem vierzehntägigen Reinigungsrhythmus durchzuführen.

 

 

 

 

(3)

Einläufe in Entwässerungsanlagen und die dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse sind jederzeit sauber und von Schnee und Eis frei zu halten.

 

 

(4)

Die Gehwege sind in einer Breite von 1 m von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind sie - wenn nötig, auch wiederholt - zu bestreuen. Dies gilt auch an Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse

 

 

(5)

In der Zeit von 07.00-20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

 

 

(6)

Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dieses nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

 

 

 

§ 4

Außergewöhnliche Verunreinigung

 

 

 

Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 46 StrWG die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen. Anderenfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dieses zumutbar ist.

 

 

 

§ 5

Grundstücksbegriff

 

 

(1)

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.

 

 

(2)

Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt ein Grundstück dann, wenn es an Bestandteile der Straße heranreicht. Als anliegend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün- oder Geländestreifen, die keiner selbständigen Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist.

 

 

 

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

 

 

(1)

Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 56 StrWG und § 23 FStrG. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)  seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt,

b)  gegen ein Ge- oder Verbot des § 3 dieser Satzung verstößt.

 

 

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.

 

 

 

 

 

 

 

§ 7

Verarbeitung personenbezogener Daten

 

 

(1)

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung ist die Gemeinde berechtigt, die erforderlichen Personen- und grundstücksbezogenen Daten aus den Unterlagen des Grundbuchamtes, des Katasteramtes, der Meldebehörde und der Unteren Bauaufsichtsbehörde zu verwenden. Insbesondere ist die Gemeinde berechtigt,

a)  Angaben aus den Grundsteuerakten der Grundstückseigentümerin und/oder Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist und deren und/oder dessen Anschrift, sofern § 31 Abs. 3 Abgabenordnung nicht entgegensteht;

b)  Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten und des Katasteramtes aus seinen Akten der Grundstückseigentümerin und/oder Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist und deren und/oder dessen Anschrift;

c)  Angaben des Einwohnermeldeamtes aus dem Melderegister über die Anschrift der Grundstückseigentümerin und/oder Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstücks, sofern § 2 Abs. 4 des Landesmeldegesetzes nicht entgegensteht;

d)  Angaben des Katasteramtes zu den Abmessungen der jeweils zu reinigenden Grundstücke;

e)  Angaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde zur Abgrenzung der öffentlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Grundstücken;

f)    Angaben des Grundbuchamtes bzw. Katasteramtes zur Abgrenzung der gemeindlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Privatgrundstücken

zu verwenden.

(2)

Die nach Abs. 1 erhobenen sowie die weiteren im Zusammenhang mit der Straßenreinigung angefallenen und anfallenden personenbezogenen Daten darf die Gemeinde nur zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben als Trägerin der Straßenreinigung verwenden, speichern und weiterverarbeiten. Bezüglich der Löschung der personenbezogenen Daten findet § 19 Abs. 3 Landesdatenschutzgesetz Anwendung.

 

 

 

§ 8

Inkrafttreten

 

 

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 08.06.1999 einschließlich der I. und II.  Nachtragssatzungen vom 23.12.2004 und 26.09.2005 außer Kraft.

 

 

 

Ausgefertigt:

 

Süsel, 24.10.2006

(L.S.)

Gemeinde   S Ü S E L

- Der Bürgermeister -

gez. Martin Voigt

 

 

 

 

Anlage zur Straßenreinigungssatzung

 

 

Barkau

Kesdorf

 

Ottendorfer Straße

Bockholt

Woltersmühlener Weg

Im Dorfe

 

Röbeler Weg

Middelburg

 

Middelburger Straße

 

 

Bujendorf

Ottendorf

Am Hahnenbusch    (Sportplatz) Hsnr. 4, 7, 9

Am Hahnenbusch    (Anschottredder) Hsnr. 1-5, 2

Holmkamp               Hsnr. 1 - 9, 8 - 10

Sandfleth                 Hsnr. 2 - 4, 18 - 24, 1 - 11

Am Hasenberg         bis Hof Redingsdorf

 

Bujendorfer Landstraße

Gömnitzer Weg        Hsnr. 15 -17

 

 

Röbel

Ekelsdorf

Steenkamp

Spetschenweg         Hsnr. 2 - 10, 1 - 19A

 

 

Fassensdorf

Süsel

Achter de Höf

Am Schulzentrum

Am Broock

An der Bäderstraße

Osterdieck

Neustädter Straße

Roggenhof                Hsnr. 1-9, 2

Pastor-Dr. Fuchs-Weg

 

Am Tannenberg      Hsnr. 1 - 11, 2 - 8

Gömnitz

Am Süselerbaum     Hsnr. 1, 3

Mühlenstraße

 

Talstraße                  Hsnr. 2-18,1-17

 

Zum Hohen Kühn

Zum Major

 

 

Neusüsel

Gothendorf

Haffkruger Straße    Hsnr. 1, 3, 5 , 7

Möhlenkampsweg    Hsnr. 1-11, 2-12

Zur Schwartau

 

Woltersmühlen

 

Alte Salzstraße

Lindenallee

 

 

 

Zarnekau

 

Am Sandfeld

Groß Meinsdorf

Alte Dorfstraße

Bockholter Straße

Griebeler Weg

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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