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Gemeinde Süsel
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Amtliche Bekanntmachung

Bekanntmachung des Beschlusses der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 (Röbel), der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 (Süsel) , der 1. Abrundungssatzung Fassensdorf sowie der 1. Änderung der 4. Abrundungssatzung Woltersmühlen

Bekanntmachung der Gemeinde Süsel:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Süsel hat in der Sitzung am 29.03.2007 folgende Planungen als Satzung beschlossen:

- 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 für das Gebiet in der Ortschaft Röbel, zwischen Ahornstraße, Hollenweg und Am Teich (Flurstück 52/3)

- 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 in Süsel für einen Teilbereich des Plangebietes für das Gebiet "Moorkrog" nördlich der Straße an der Bäderstraße, begrenzt im Norden durch den von der Straße an der Bäderstraße in Richtung Landesstraße verlaufenden Wanderweg und im Westen durch landwirtschaftliche Nutzfläche (Flurstück 61(3)

- 1. Abrundungssatzung für die Ortschaft Fassensdorf

- 1. Änderung der 4. Abrundungssatzung Woltersmühlen für eine Fläche zwischen der alten Salzstraße und der Bahntrasse Lübeck/Kiel (Flurstück 40/1)

jeweils bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B). Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Die vorgenannten Planungen treten mit Beginn des 27.04.2007 in Kraft. Alle Interessierten können die Planungen und die Begründungen dazu von diesem Tage an in der Gemeindeverwaltung Süsel, An der Bäderstraße 64, 23701 Süsel, Zimmer 13, während folgender Zeiten, Montag von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr, Dienstag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr, Donnerstag von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr, Freitag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, außer Mittwoch, während der Sprechstunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft erhalten.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.  Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Süsel, 23.04.2007

                                                                        Gemeinde Süsel
                                    L.S.                          - Der Bürgermeister-
                                                                      gez. Peter Bimberg

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