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Gemeinde Süsel
Inhalt

 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

der Gemeinde Süsel und der Stadt Eutin

über die

Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft und

die Übertragung von Aufgaben

nach §§ 18 und 19a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)

Zwischen

der Gemeinde Süsel,

vertreten durch den Bürgermeister Martin Voigt

und

der Stadt Eutin,

vertreten durch den Bürgermeister Klaus-Dieter Schulz

wird nach den Beschlüssen der

Gemeindevertretung der Gemeinde Süsel vom 21. Dezember 2006

und der

Stadtvertretung der Stadt Eutin vom 20. Dezember 2006

folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung getroffen:


 

Präambel

Vor dem Hintergrund der  Verwaltungsstrukturreform in Schleswig-Holstein bilden  die Gemeinde Süsel und die Stadt Eutin eine Verwaltungsgemeinschaft. Mit dieser Verwaltungsgemeinschaft sollen die Qualität und die Effizienz von Verwaltungsdienstleistungen verbessert und mittelfristig Einsparpotentiale realisiert werden. Gemeinsames Ziel der Gemeinde Süsel und der Stadt Eutin ist es, im Rahmen dieser Verwaltungsgemeinschaft das Ehrenamt zu stärken und die Selbstverwaltung sowie das ehrenamtliche Engagement  in der Gemeinde Süsel und ihren Dorfschaften zu fördern. Die Gemeinde Süsel und die Stadt Eutin werden sich über die Verwaltungsgemeinschaft hinaus nach Kräften gegenseitig bei der Erreichung ihrer Ziele unterstützen und dafür die Zusammenarbeit auf allen Ebenen verstärken.

§ 1

Gegenstand der Vereinbarung

1.      Die Gemeinde Süsel und die Stadt Eutin bilden eine Verwaltungsgemeinschaft nach § 19a GkZ. Ferner werden weitere Aufgaben nach § 18 GkZ auf die Stadt Eutin übertragen.

2.      Sitz der Verwaltung ist Eutin.

3.      In Süsel wird auf Dauer eine Außenstelle zumindest in Form eines Bürgerbüros eingerichtet.

4.      Die Außenstelle wird so ausgestattet, dass den Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde Süsel wesentliche Dienstleistungen des täglichen Bedarfs (z.B. Meldebehörde, Reisepässe und Personalausweise, Fischereischeine, Gewerbeanmeldungen, Fundsachen, Sondernutzungen, Führerscheine, allgemeine Ordnungsaufgaben mit Gewerbe- und Gaststättenrecht, Zahlstelle für Kassenangelegenheiten) angeboten werden können.

5.      Über das Bürgerbüro hinaus stellt die verwaltungsführende Stadt Eutin sicher, dass weitere Organisationseinheiten im Süseler Rathaus untergebracht werden, damit die ehemalige Gemeindeverwaltung Süsel zumindest entsprechend dem jetzigen Nutzungsgrad weiter ausgelastet bleibt. Daneben wird sich die Stadt Eutin darum bemühen, auch die heute freien Kapazitäten des Rathauses einer sinnvollen Nutzung zuzuführen. So sollen unnötige Leerstände sowie daraus resultierende unnötige Bewirtschaftungs- und Unterhaltungskosten vermieden werden.

6.      Eine Schließung oder wesentliche Reduzierung der Aufgaben der Außenstelle Süsel kann nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien erfolgen.

§ 2

Wahrnehmung der Verwaltungsgeschäfte, Aufgabenübertragung

    1. Die Gemeinde Süsel überträgt und die Stadt Eutin übernimmt alle Verwaltungsgeschäfte einschließlich der Kassen- und Rechnungsführungsgeschäfte sowie der Vorbereitung der Aufstellung der Haushaltspläne.

    Im Rahmen der Übernahme der Kassen- und Rechnungsführung ist mit Wirkung vom 01.01.2007 für die Gemeinde Süsel ein eigenes Konto zur Abwicklung der auf diese entfallenden Kassengeschäfte einzurichten.

    1. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Trägerschaft der Vereinbarungsparteien an eigenen gemeindlichen Einrichtungen wie  Kindertagesstätten, Schule, Bauhof, Feuerwehren, Jugendzentrum beibehalten und die in diesem Zusammenhang entstehenden Sach- und Personalkosten jeder für sich auch weiterhin trägt. Für die Gemeinde Süsel leistet die Stadt Eutin lediglich die verwaltungsmäßige Betreuung bzw. Beratung
    2. Die Gemeinde Süsel überträgt und die Stadt Eutin übernimmt nach § 18 Abs.1 GkZ außerdem die Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung sowie der Vollstreckungsbehörde nach § 263 LVwG. Die nach § 18 Abs.1 Satz 3 GkZ erforderliche Zustimmung des Bürgermeisters hinsichtlich der Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung gilt mit der Unterschrift unter diese Vereinbarung als erteilt.
    3. Eine Übertragung des Verordnungsrechtes nach § 19 Abs. 1 GkZ wird vereinbart. Der Bürgermeister der Gemeinde Süsel wird die dazu erforderliche Verordnung rechtzeitig erlassen.
    4. Das Land Schleswig-Holstein beabsichtigt, durch Änderung des § 13 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes auch für Verwaltungsgemeinschaften die Übertragung von Aufgaben des Gemeindewahlleiters und des Gemeindewahlausschusses auf die hauptamtliche Gemeinde zu ermöglichen. Vorbehaltlich einer entsprechenden Regelung überträgt die Gemeinde Süsel für die Wahl der Landrätin / des Landrates sowie die Gemeinde- und Kreiswahlen die Aufgaben des Gemeindewahlleiters auf den Bürgermeister der Stadt Eutin.
      1. Die Aufgaben der Gemeindewahlbehörde nach Landes-, Bundes- und Europarecht werden
      nach § 18 GkZ von der Gemeinde Süsel ebenfalls auf die Stadt Eutin übertragen und von dieser übernommen.

      § 3

Aufgabenwahrnehmung, Dienstpersonal

  1. Die Stadt Eutin erfüllt die übertragenen Aufgaben nach § 18 GkZ unter Mitwirkung und die übertragenen Verwaltungsleistungen nach § 19a GkZ gemäß den Vorgaben und fachlichen Weisungen der Gemeinde Süsel und führt sie nach den gesetzlichen Vorschriften durch. Sie stellt die dazu erforderlichen Dienstkräfte und Verwaltungseinrichtungen zur Verfügung.
  2. Für die Begleitung der gemeindlichen Organe und Gremien wird eine Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Stadt Eutin eingesetzt.
  3. Die Übertragung der Aufgaben beinhaltet gleichzeitig die Übertragung der Zeichnungsbefugnis für die Gemeinde Süsel.
  4. Die Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse der in der als Anlage beigefügten Aufstellung aufgeführten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde Süsel werden auf die Stadt Eutin unter Wahrung der im jeweiligen Dienst- und Beschäftigungsverhältnis mit der Gemeinde Süsel erworbenen Rechte (Besitzstandswahrung) übergeleitet.
  5. Die überzuleitenden Beamtinnen und Beamten der Gemeinde Süsel werden gem. §§ 32 und 34 LBG zur Stadt Eutin versetzt.
  6. Die überzuleitenden Beschäftigungsverhältnisse des Gemeinde Süsel gehen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung auf die Stadt Eutin über.
  7. Auf betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass der Übertragung der Verwaltungsgeschäfte wird verzichtet.
  8. Nähere Einzelheiten werden in einem gesonderten Personalüberleitungsvertrag geregelt.
  9. Die Kosten für das gemeindliche bzw. städtische Personal außerhalb der Aufstellung nach Ziffer 4 trägt jede Vereinbarungspartei für sich selbst.

§ 4

Sicherung des Schulstandortes Süsel

Nach dem Entwurf des zum 01.01.2007 vorgesehenen (neuen) Schulgesetzes sollen statt der Gemeinden und Ämter unter 8.000 Einwohnern künftig Nahbereichs-Schulverbände (s.a. § 55 Abs. 1 Entwurf) Schulträger sein. In diesen Verbänden sollen mehrere Schulen möglichst aller Bildungsgänge in einer Trägerschaft organisiert werden. Die notwendige Neuorganisation soll in einer Übergangsfrist bis zum 01.08.2009 durch die kommunalen Schulträger selbst organisiert werden.

  1. Die Vereinbarungsparteien verpflichten sich, den bestehenden Schulstandort in Süsel unter Ausnutzung und im Rahmen der künftigen Regelungen des (neuen) Schulgesetzes zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu werden zwischen den Vereinbarungsparteien frühzeitig nach Erlass des neuen Schulgesetzes Verhandlungen zur Herbeiführung einer für alle Beteiligten tragbaren Lösung aufgenommen, zu der die Bildung eines Schulverbandes und die Fortentwicklung der Grund- und Hauptschule Süsel gehört.

§ 5

Verwaltungsbeirat

1.      Zur Wahrung der Interessen der Vereinbarungsparteien und zum gegenseitigen Informationsaustausch wird ein Verwaltungsbeirat eingerichtet.

2.      Dem Verwaltungsbeirat gehören die Bürgermeisterinnen / Bürgermeister der Gemeinde Süsel und der Stadt Eutin sowie je  3 weitere Mitglieder für die Gemeinde Süsel und die Stadt Eutin an.

Die weiteren Mitglieder werden von der Gemeinde- bzw. Stadtvertretung benannt. Bei der Bestellung werden die Fraktionen der Gemeinde- bzw. Stadtvertretung entsprechend ihrer Sitzstärke unter Anwendung des Höchstzahlverfahrens nach d’Hondt berücksichtigt. In der Gemeinde Süsel wird dabei auch die ehrenamtliche Bürgermeisterin bzw. der ehrenamtliche Bürgermeister der Gemeinde Süsel  bei der Fraktion, der sie bzw. er angehört, berücksichtigt.

3.      Der Verwaltungsbeirat, der keinen ständigen Ausschuss im Sinne der Gemeindeordnung darstellt, wird in folgenden Angelegenheiten beteiligt:

a)     Erhöhung der Planstellen im Stellenplan der Stadt Eutin für Stellen, die der gemeinsamen Abrechnung unterliegen.

b)     Besetzung der Stellen, deren Inhaberinnen / Inhaber dem Bürgermeister/ der Bürgermeisterin unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen.

c)      Beauftragung externer Dienstleister für Kernaufgaben der Verwaltung, die sonst üblicherweise von dieser erbracht werden bzw. wurden und wenn die Auftragssumme im Einzelfall 10.000 € übersteigt.

d)     Prüfung der Abrechnung der Verwaltungskosten zwischen den Vereinbarungsparteien sowie der Festsetzung der kalkulatorischen Nutzungsentschädigung nach § 6 Ziffer 2.2.

e)     Maßnahmen, die erhebliche finanzielle Auswirkungen ( 10.000 €) auf die Vertragspartner haben.

f)        Ferner erarbeitet der Verwaltungsbeirat Regeln für eine vertiefende, über die Verwaltungsgemeinschaft hinausgehenden, Zusammenarbeit zur Fortentwicklung beider Vertragspartner.

Die notwendige Zustimmung zu den Ziffern 3a), 3c), 3d), und 3e), durch die die Gemeinde Süsel nach § 6 kostenbeteiligungspflichtig wird, erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder.

Die Ziffer 3 b) bedarf nur der Anhörung.

§ 6

Finanzierung und Kostenverteilung,

Die Stadt Eutin erhält als Entschädigung für die Verwaltungsführung von der Gemeinde Süsel einen jährlichen anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten wie folgt:

1.      Personalkosten:

1.1.  Hierzu zählen die Personalkosten und Beihilfeaufwendungen der zukünftigen gemeinsamen Verwaltung für die in der beigefügten Aufstellung aufgeführten Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten ohne die Aufwendungen der Vereinbarungsparteien für Versorgung ausgeschiedener hauptamtlicher Bürgermeister, ausgeschiedener Beamter, Beihilfen für Versorgungsempfänger und an die Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein zu zahlende Solidarumlagen

1.2.  Von den vorstehend ermittelten Personalkosten übernehmen die Stadt Eutin und die Gemeinde Süsel einen Anteil im Verhältnis der bereinigten Jahresergebnisse des Jahres 2005.

1.3.  Von den Kosten des Bürgermeisters der Stadt Eutin übernimmt die Stadt Eutin einen Anteil von 80 %, die Gemeinde Süsel einen Anteil von 20 %.

2.      Sachkosten:

2.1.  Die Vereinbarungsparteien tragen  gemeinsam die Sachkosten der Verwaltung ohne die gebäudebezogenen Kosten für die Verwaltungsgebäude in Süsel und in Eutin.

2.2.  Von den vorstehend ermittelten Sachkosten übernehmen die Stadt Eutin und die Gemeinde Süsel einen Anteil im Verhältnis der bereinigten Jahresergebnisse des Jahres 2005.

2.3.  Beide Vertragspartner tragen die Kosten für ihre Verwaltungsgebäude selbst. Eine Gebäudemiete für die gegenseitige Inanspruchnahme der Verwaltungsgebäude in Eutin und Süsel im heutigen Umfang und Verhältnis wird nicht erhoben. Sollten davon abweichend Verlagerungen von Arbeitsplätzen nach Eutin bzw. Süsel erfolgen, wird dafür eine kalkulatorische Nutzungsentschädigung erhoben. Bei der Berechnung werden nur die direkt dem Arbeitsplatz zuzuordnenden Flächen ohne Anteile an Gemeinflächen berücksichtigt.

3.      Inventar und Investitionen

Bei Anschaffungen von beweglichem Vermögen im Bereich der Verwaltung übernehmen die Stadt Eutin und die Gemeinde Süsel einen Anteil im Verhältnis gemäß vorstehender Ziffer 1.2.

4.      Revisionsklausel

Die vorstehend unter Ziffern 1 bis 3 festgelegten Anteilsverhältnisse gelten zunächst für die Dauer von fünf Jahren (31.12.2011). Nach Ablauf dieser Frist wird, sofern dies von einem Vereinbarungspartner verlangt wird, eine Überprüfung vorgenommen.

Sollten unabhängig davon Veränderungen durch Aufgabenverlagerungen oder neu übertragene Aufgaben – auch innerhalb der beteiligten Gemeinden – eintreten und dies zu einer offensichtlichen Verschiebung der Verhältniszahlen führen, ist vor Ablauf der Frist Einvernehmen über eine Regelung herzustellen.

5.      Zahlungen

Die Kostenerstattungen erfolgen monatlich als Abschlagszahlung auf Grundlage der Abschlussberechnung des Vorjahres.

Für das Jahr 2007 erfolgen die Abschlagszahlungen auf Grundlage der Haushaltsansätze für das Haushaltsjahr 2007.

§ 7

Verteilung der Zuwendung des Landes Schleswig-Holstein

zur Förderung freiwilliger Verwaltungszusammenschlüsse

 

1.      Durch den verwaltungsmäßigen Zusammenschluss der Gemeinde Süsel mit der Stadt Eutin sind die Voraussetzungen für die beantragte Förderung des Landes Schleswig-Holstein für freiwillige Verwaltungszusammenschlüsse in Höhe von pauschal 250.000 EURO erfüllt.

2.      Von diesem Betrag werden alle mittelbaren und unmittelbaren Kosten eines Zeitraumes von 5 Jahren, die im Zusammenhang mit der Bildung der Verwaltungsgemeinschaft entstehen, finanziert. Hierzu gehört u.a. die Solidarumlage, die die Gemeinde Süsel auf Grund der wegen der Verwaltungszusammenlegung wegfallenden hauptamtlichen Bürgermeisterstelle an die VAK zu zahlen hat sowie die Kosten einer eventuell erforderlichen befristeten Weiterbeschäftigung des Süseler Bürgermeisters zur Zusammenführung der beiden Verwaltungen.

3.      Über die Höhe der Aufwendungen nach Ziffer 2 wird nach Abschluss der Maßnahme eine Abrechnung erstellt.

4.      Einen evtl. verbleibenden Restbetrag erhält die Gemeinde Süsel.

 

§ 8

Vermögensrechtliche Auseinandersetzung

 aus Anlass der Bildung der Verwaltungsgemeinschaft

Beide Vertragspartner bleiben Eigentümer Ihrer jeweiligen Verwaltungsgebäude sowie des am 01. Januar 2007 vorhandenen beweglichen Vermögens in den  beiden Verwaltungsgebäuden. Ein künftiger gemeinsamer Erwerb von Immobilien oder beweglichem Vermögen im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft unterliegt im Falle einer Auflösung der Vermögensauseinandersetzung.

§  9

Änderungen und Ergänzungen

1.      Ändert sich die derzeitige Vereinbarungsgrundlage aufgrund weiterer Aufgabenübertragung oder gesetzlicher Erfordernisse, verpflichten sich die Vereinbarungspartner, eine rechtlich und wirtschaftlich angemessene neue Regelung zu treffen.

2.       Kommt eine Einigung nicht zustande oder ergeben sich aus dieser Vereinbarung Streitigkeiten, so entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde des Kreises Ostholstein.

3.      Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

§  10

Kündigung

1.      Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von 2 Jahren zum Jahresende schriftlich gekündigt werden. Kündigungsgründe sind die Entscheidung der Gemeinde oder der Stadt für eine Einamtung in ein Amt, das Eingehen einer Verwaltungsgemeinschaft mit einem anderen Amt, einer anderen Gemeinde oder einer anderen Stadt aber auch eine Eingemeindung in eine andere Gemeinde oder Stadt sowie der Fall, dass die Gemeinde Süsel eine Ausnahmegenehmigung von der Verpflichtung zur ehrenamtlichen Verwaltung nach § 48 Abs. 1 Satz 4 GOerhält. § 127 Abs. 1 LVwG bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

2.      Wird die Vereinbarung durch Kündigung aufgelöst, so hat der kündigende Partner den anderen Partnern die dadurch entstehenden finanziellen Nachteile auszugleichen.

3.      Für den Fall einer Kündigung ist das anteilig auf den kündigenden Partner entfallende Personal von diesem zu übernehmen. Die Einzelheiten sind durch einen Personalüberleitungsvertrag zu regeln.

4.      Ferner erfolgt eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung.

5.      Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde des Kreises Ostholstein.

§  11

Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Vereinbarung lässt die Wirksamkeit der übrigen Be-stimmungen unberührt. Die Vereinbarungsparteien verpflichten sich, in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine dem Sinn und Zweck der Vereinbarung entsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen.

§  12

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 01. Januar 2007 in Kraft.

 

Süsel,                                                                                     Eutin,

 

Martin Voigt                                                                         Klaus-Dieter Schulz

Bürgermeister                                                                      Bürgermeister

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