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Gemeinde Süsel
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                                                                          Amtliche Bekanntmachung                                         

I. Festsetzung der Grundsteuer in der Gemeinde Süsel für das Kalenderjahr 2007 vorbehaltlich Änderungen im     

   Laufe des Jahres

 

Die Hebesätze für die Grundsteuer A (330 %) und Grundsteuer B (330 %) in der Gemeinde Süsel  bestehen wie im Kalenderjahr 2006 in unveränderter Höhe fort (Beschluss der Gemeindevertretung vom 21. Dezember 2006).

Die generelle Erteilung von Grundbesitzabgabenbescheiden für das Kalenderjahr 2007 ist somit  nicht erforderlich.

Für die Grundstücke, deren Grundsteuermessbetrag seit der letzten Bescheiderteilung   (Kalenderjahr 2006 oder später) in gleicher Höhe fortbesteht, wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2007 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2006 oder später veranlagten Höhe gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I, S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl.  I., S. 1790) durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

 Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2007 ist wie folgt fällig:

 1. Zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel der Jahressteuer, soweit nicht Nr. 2 oder 3

     Anwendung findet.

 2. Am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 Euro nicht übersteigt; am 15. Februar und 15. August zu je

     einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 Euro nicht übersteigt.

 3. Wenn von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz (Jahreszahler) Gebrauch gemacht worden ist, wird der

     Jahresbetrag zum 01. Juli 2007 fällig.

Bei Neufestsetzung der Grundsteuermessbeträge ergehen Grundsteueränderungsbescheide zum gegebenen Zeitpunkt.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die  Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Gegen diese Steuerfestsetzung kann deshalb innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei  der Gemeinde Süsel, An der Bäderstraße 64, 23701 Süsel, erhoben werden.

II. Geltung der Bescheide über wiederkehrende Abgaben und deren Fälligkeit für das Kalenderjahr 2007

In den Veranlagungsbescheiden für das Kalenderjahr 2006 (Hundesteuer), in Einzelfällen auch später, wurde bestimmt, dass  der jeweilige Bescheid bis zum Zugang eines neuen Bescheides gilt. Aufgrund des § 12 des Kommunalabgabengesetzes   des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H.., S. 27), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 27.04.2005 (GVOBl. Schl.-H., S. 246), wird bestimmt, dass die für das Jahr 2006 oder später fest-gesetzten Abgaben in der gleichen Höhe für das Kalenderjahr 2007 gelten, sofern sie nicht durch Bescheid geändert werden.

Die Hundesteuer wird gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gemeinde Süsel über die Erhebung einer Hundesteuer zum       15.Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel des  Jahresbetrages fällig.Wenn von der Möglichkeit des § 11 Abs. 2 Satz 3 der Satzung (Jahreszahler) Gebrauch gemacht worden ist, wird der Jahresbetrag zum 01.07. fällig. 
 
Die Bekanntmachung erfolgt auf der Internetseite der Gemeinde Süsel unter www.suesel.de und durch diese Veröffentlichung in der Zeitung.

Süsel, den 08.01.2007                   

                                                            Gemeinde Süsel

                                                          -Der Bürgermeister-

                                                             gez. Bimberg

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