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Datum: 13.02.2017

Pressemitteilung zur Verwaltungsgerichtsentscheidung "Bürgerentscheid Haus des Gastes"

Bürgermeister Behnk: „Die Wählerinnen und Wähler in Eutin haben das Nachsehen.“

Das Schleswiger Verwaltungsgericht hat heute in zwei Eilverfahren über die zeitliche Zulässigkeit des Bürgerentscheides zum Haus des Gastes in Eutin entschieden. Danach soll der Bürgerentscheid jetzt vor der Landtagswahl stattfinden.

Am 7. Mai wählt Schleswig-Holstein einen neuen Landtag. Aus organisatorischen, personellen, finanziellen und demokratischen Gründen hatte Eutins Bürgermeister Carsten Behnk diesen Termin für das Bürgerbegehren vorgeschlagen, um eine möglichst hohe Wahlbeteiligung und damit größtmögliche Legitimation anzustreben.

Dagegen hatte die Bürgerinitiative einen Eilantrag vor Gericht gestellt mit dem Inhalt, den Bürgerentscheid bis zum 13. April durchzuführen. Dem ist das VG gefolgt. „Die Anträge der BI waren leider erfolgreich. Der Stadt Eutin wird damit untersagt, den Termin für das Bürgerbegehren nach dem 13. April 2017 durchzuführen, obwohl das auch für die Richter am sinnvollsten erscheint,“ so Bürgermeister Carsten Behnk heute zu der Entscheidung.

Zitat aus der Urteilsbegründung: „ Es ist zwar richtig, dass eine terminliche Zusammenlegung des Bürgerentscheids mit der Landtagswahl am 7. Mai 2017 sich geradezu aufdrängt und mehr als sinnvoll ist. Durch ein Zusammenlegen würden Kosten eingespart werden können. Außerdem sprechen organisatorische Gründe für ein Zusammenlegen, weil jeweils Wahllokale bereit zu halten und entsprechendes Personal vorzuhalten ist. Ganz besonders sprechen auch Aspekte der demokratischen Willensbildung für einen Termin am 7. Mai 2017. Die Wahlbeteiligung bei dem Bürgerentscheid wäre bei einer Zusammenlegung mit der Landtagswahl um ein Vielfaches höher und würde eine größere demokratische Legitimation des Bürgerentscheides gewährleisten. Es ist auch richtig, dass der Gesetzgeber eine Zusammenlegung mit anderen Wahlen favorisiert und einen Termin in den Ferien möglichst vermeiden wollte.“

Ebenso stellt das Gericht fest, dass der von der Stadt gegen die Zulässigkeitsentscheidung eingelegte Widerspruch zulässig ist und auch aufschiebende Wirkung hat. Das Verwaltungsgericht ordnet jedoch trotzdem die sofortige Vollziehung mit Rückwirkung zum 13. April an.

Eutins Bürgermeister Carsten Behnk zieht folgendes Fazit: „ Die Annahmen, Begründungen und eingeleiteten Schritte der Stadt Eutin sind rechtmäßig, drängen sich auch aus Sicht des Verwaltungsgerichtes auf und sind mehr als sinnvoll. Dennoch bestätigen die Beschlüsse die nicht nachvollziehbare Blockadehaltung der BI. Das Nachsehen haben die Wählerinnen und Wähler in Eutin.“

Die Bürgerinitiative beruft sich auf die Wahrung der Dreimonatsfrist nach Feststellung der Zulässigkeit zur Durchführung eines Bürgerentscheides. Der Gesetzgeber (§ 16 g Gemeindeordnung) sieht zwar grundsätzlich eine Durchführung der Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Rechtmäßigkeit vor. Diese Frist kann jedoch auf sechs Monate verlängert werden. Da das Ende der Drei-Monatsfrist im Falle des hiesigen Entscheides in die Osterferien fällt und die Kostenersparnis bei einer Zusammenlegung mit der Landtagswahl erheblich wäre, hatte auch die Kommunalaufsicht den Termin am 7. Mai für das Bürgerbegehren empfohlen.

Die Stadtverwaltung prüft jetzt, ob sie Beschwerde gegen das Urteil einlegen wird.

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