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Gemeinde Süsel
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Datum: 26.10.2016

Stellplatzsatzung beschlossen

Die Eutiner Stadtvertretung hat in ihrer vergangenen Sitzung am 5. Oktober 2016 eine Satzung über die Ermittlung, Herstellung und den Nachweis von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Abstellplätzen für Fahrräder (Stellplatzsatzung; sie ist seit dem 15.10.2016 rechtskräftig) beschlossen.

 

In der Stellplatzsatzung ist geregelt, wie viele Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder beim Neubau (auch bauliche Änderungen und/oder Änderungen der Nutzung vorhandener baulicher Anlagen) eines Gebäudes auf dem Grundstück oder in der Nähe nachgewiesen werden müssen. Die Zahl der vorgeschriebenen Stellplätze hängt von der Nutzung des Gebäudes und von der Zahl der Nutzer ab.

Beispiele: Pro Wohnung wird laut Satzung 1 Kraftfahrzeugstellplatz und 1 Fahrradabstellplatz verlangt. Für einen Laden liegt die Mindestanforderung laut Satzung bei einem KFZ-Stellplatz je 50 m² anzurechnende Verkaufsnutzfläche. Eine Versammlungsstätte von überörtlicher Bedeutung (z. B. Theater, Konzerthaus, Mehrzweckhalle) muss einen KFZ-Stellplatz je 5 Besucherplätze bereithalten und einen Fahrradstellplatz je 20 Besucherplätze.

Wenn es nicht möglich ist, auf einem Grundstück Stellplätze unterzubringen, muss mit der Stadt ein Vertrag über die Ablösung dieser Stellplätze vereinbart werden. Die Satzung finden Interessierte unter www.eutin.de in der Rubrik Stadtentwicklung unter städtebauliche Satzungen.

Durch die Entwicklung des öffentlichen und privaten Verkehrs hat sich in den letzten Jahrzehnten eine deutliche Veränderung ergeben. Zweck der Stellplatzbestimmungen ist es, den von den baulichen Anlagen ausgelösten ruhenden Verkehr umfassend und einheitlich geregelt außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen unterzubringen, um die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs nicht zu gefährden. Grundlage für den Erlass der Stellplatzsatzung ist die Landesbauordnung.

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