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Stadt Eutin legt Beschwerde ein vor dem Oberverwaltungsgericht in Schleswig

Die Stadt Eutin hat heute Beschwerde beim OVG eingelegt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes bezüglich eines Eilverfahrens über die zeitliche Zulässigkeit des Bürgerentscheides zum Haus des Gastes. Nach dem VG-Urteil vom 10. Februar soll der Bürgerentscheid jetzt vor der Landtagswahl bis zum 13. April 2017 stattfinden.

Am 7. Mai wählt Schleswig-Holstein einen neuen Landtag. Aus organisatorischen, personellen, finanziellen und demokratischen Gründen hatte Eutins Bürgermeister Carsten Behnk diesen Termin für das Bürgerbegehren vorgeschlagen, um eine möglichst hohe Wahlbeteiligung und damit größtmögliche Legitimation anzustreben.

Dagegen hatte die Bürgerinitiative einen Eilantrag vor Gericht gestellt mit dem Inhalt, den Bürgerentscheid bis zum 13. April durchzuführen. Dem war das VG gefolgt.

Zitat aus der Urteilsbegründung: „ Es ist zwar richtig, dass eine terminliche Zusammenlegung des Bürgerentscheids mit der Landtagswahl am 7. Mai 2017 sich geradezu aufdrängt und mehr als sinnvoll ist. Durch ein Zusammenlegen würden Kosten eingespart werden können. Außerdem sprechen organisatorische Gründe für ein Zusammenlegen, weil jeweils Wahllokale bereit zu halten und entsprechendes Personal vorzuhalten ist. Ganz besonders sprechen auch Aspekte der demokratischen Willensbildung für einen Termin am 7. Mai 2017. Die Wahlbeteiligung bei dem Bürgerentscheid wäre bei einer Zusammenlegung mit der Landtagswahl um ein Vielfaches höher und würde eine größere demokratische Legitimation des Bürgerentscheides gewährleisten. Es ist auch richtig, dass der Gesetzgeber eine Zusammenlegung mit anderen Wahlen favorisiert und einen Termin in den Ferien möglichst vermeiden wollte.“

Ebenso stellte das Gericht fest, dass der von der Stadt gegen die Zulässigkeitsentscheidung eingelegte Widerspruch zulässig ist und auch aufschiebende Wirkung hat. Das Verwaltungsgericht ordnete jedoch trotzdem die sofortige Vollziehung mit Rückwirkung zum 13. April an.

Eutins Bürgermeister Carsten Behnk sagte dazu: „Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes beschreiben das vorwerfbare Verhalten der BI anschaulich, ohne dass das Verwaltungsgericht allerdings die notwendigen rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen hat. Es ergibt sich kein Nachteil für die Bürgerinitiative, wenn der Bürgerentscheid am Tag der Landtagswahl durchgeführt wird. Im Gegenteil – an diesem Tag lässt sich ein größtmögliches Maß an demokratischer Legitimation für die Abstimmung erreichen.“

Der raschere Entscheid am 09. April ist an sich kein wichtiger objektiver Grund. Alle Rechte der BI sind gewahrt, auch wenn am Tage der Landtagswahl abgestimmt wird.

Die Behauptung der BI, sie würde mit ihrem Anliegen im Landtagswahlkampf untergehen, ist lebensfremd. Die Vehemenz der auftretenden Personen der BI in der allgemeinen Berichterstattung, die Dauer des Themas im Stadtgespräch seit über zwei Jahren und die bisher öffentlich ausgetragene Diskussion haben die Wählerinnen und Wähler bereits sensibilisiert und aufgeklärt. Hinzu kommt, dass bei einem Abstimmungstermin am 9.4.2017 der Landtagswahlkampf auch bereits präsent ist, es also auch deshalb nichts bringt, eher abzustimmen. Die BI unterstellt, dass die Wählerinnen und Wähler zwischen der Landtagswahl und dem Bürgerentscheid nicht unterscheiden können. So einen Eindruck habe ich von den Wählerinnen und Wählern nicht.

Außerdem ist der 09.04.2017 nicht nur in den Ferien, sondern auch Palmsonntag. Die Karwoche beginnt und sollte auch nicht mit einer Wahl belastet werden.“

Die Bürgerinitiative beruft sich auf die Wahrung der Dreimonatsfrist nach Feststellung der Zulässigkeit zur Durchführung eines Bürgerentscheides. Der Gesetzgeber (§ 16 g Gemeindeordnung) sieht zwar grundsätzlich eine Durchführung der Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Rechtmäßigkeit vor. Diese Frist kann jedoch auf sechs Monate verlängert werden. Da das Ende der Drei-Monatsfrist im Falle des hiesigen Entscheides in die Osterferien fällt und die Kostenersparnis bei einer Zusammenlegung mit der Landtagswahl erheblich wäre, hatte auch die Kommunalaufsicht den Termin am 7. Mai für das Bürgerbegehren empfohlen.

20.02.2017 
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