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Stadt Eutin
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Datum: 30.12.2010

Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen

Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz i.V.m. § 24 Abs. 2 der Ausführungsverordnung zum Sprengstoffgesetz ordne ich folgendes an:

Am 31.12.2010 und am 01.01.2011 dürfen in einem Umkreis von 200 m zu den reetgedeckten Häusern in der Stadt Eutin, einschließlich der Ortsteile Fissau, Neudorf, Sibbersdorf und Sielbeck sowie der Gemeinde Süsel keine pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II (insbesondere keine Stabraketen) abgebrannt werden.

Ebenso ist es nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz verboten, in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen pyrotechnische Gegenstände abzubrennen.

Außerdem weise ich darauf hin, dass nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II vor dem 31.12. bzw. nach dem 01.01. gesetzlich verboten ist.; d.h., dass es nur am 31.12. und am 01.01. erlaubt ist, solche Feuerwerkskörper abzubrennen.

Eutin, den 22.12.2010

Stadt Eutin

 

- Der Bürgermeister -

 

Ordnungsamt

 

Az. 322627

 

 gez. Klaus-Dieter Schulz

 

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