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Stadt Eutin
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Datum: 07.01.2018

Festsetzung der Grundsteuer in der Gemeinde Süsel für das Kalenderjahr 2018

I. Festsetzung der Grundsteuer in der Gemeinde Süsel für das Kalenderjahr 2018 vorbehaltlich

Änderungen im Laufe des Jahres

Die Hebesätze für die Grundsteuer A (390 %) und Grundsteuer B (390 %) in der Gemeinde Süsel bestehen wie im Kalenderjahr 2017 in unveränderter Höhe fort (Beschluss der Gemeindevertretung vom 14. Dezember 2017).

Die generelle Erteilung von Grundbesitzabgabenbescheiden für das Kalenderjahr 2018 ist somit nicht erforderlich.

Für die Grundstücke, deren Grundsteuermessbetrag seit der letzten Bescheiderteilung (Kalenderjahre 2015) in gleicher Höhe fortbesteht, wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2018 in der zuletzt für die Kalenderjahre 2015 veranlagten Höhe gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I, S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I., S. 1790) durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2018 ist wie folgt fällig:

1. Zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel der Jahressteuer,

soweit nicht Nr. 2 oder 3 Anwendung findet.

2. Am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 Euro nicht übersteigt; am 15. Februar

und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 Euro nicht übersteigt.

3. Wenn von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz (Jahreszahler) Gebrauch gemacht

worden ist, wird der Jahresbetrag zum 01. Juli 2018 fällig.

Bei Neufestsetzung der Grundsteuermessbeträge ergehen Grundsteueränderungsbescheide zum gegebenen Zeitpunkt.

 

II. Geltung der Bescheide über wiederkehrende Abgaben und deren Fälligkeiten für das

Kalenderjahr 2018

 

In den Veranlagungsbescheiden für 2015 (2. Hund) und 2016 (1. Hund) wurde ebenfalls gemäß § 12 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein bestimmt, dass der jeweilige Bescheid bis zum Zugang eines neuen Bescheides gilt. Die generelle Erteilung von Veranlagungsbescheiden für das Kalenderjahr 2018 ist somit nicht erforderlich.

Die Hundesteuer wird gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gemeinde Süsel über die Erhebung einer Hundesteuer zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel des Jahresbetrages fällig.

Sofern von der Möglichkeit des § 11 Abs. 3 dieser Satzung (Jahreszahler) Gebrauch gemacht wurde, wird der Jahresbetrag für das Kalenderjahr zum 01. Juli 2018 fällig.

 

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Steuerfestsetzung kann deshalb innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Gemeinde Süsel, An der Bäderstraße 64, 23701 Süsel, erhoben werden.

 

Die Übermittlung des Widerspruches mit einfacher E-Mail genügt nicht dem Erfordernis der Schriftlichkeit.

 

Die Bekanntmachung erfolgt auf der Internetseite der Gemeinde Süsel unter www.suesel.de und

durch diese Veröffentlichung in der Zeitung.

 

Süsel, den 02.01.2018

 

Gemeinde Süsel

-Der Bürgermeister-

gez. Holger Reinholdt

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