Sprungziele
Stadt Eutin
Inhalt
Datum: 19.12.2025

Bekanntmachung zum Abbrennen vom Feuerwerkskörper zu Silvester

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Süsel

Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz i.V.m. § 2 Abs. 2 der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengrechts ordne ich folgendes an:

Am 31.12.2025 und am 01.01.2026 dürfen in einem Umkreis von 200 m zu den reetgedeckten Häusern in der Gemeinde Süsel keine pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II (insbesondere keine Stabraketen) abgebrannt werden.

Ebenso ist es nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz verboten, in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen pyrotechnische Gegenstände abzubrennen.

Zudem werden besonders schutz- und ruhebedürftige Gebiete mit einem Abbrennverbot versehen. Dazu zählen insbesondere:

  •          Parkanlagen,
  •          Zoologische Gärten,
  •          Tierkliniken,
  •          Anlagen zur Haltung von Tieren.

Entsprechende Lagepläne sind auf der Homepage der Gemeinde Süsel einsehbar. Diese sind ebenfalls Bestandteil dieser Bekanntmachung.

Außerdem weise ich darauf hin, dass nach § 23 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II vor dem 31.12. bzw. nach dem 01.01. gesetzlich verboten ist.; d.h., dass es nur am 31.12. und am 01.01. erlaubt ist, solche Feuerwerkskörper abzubrennen.

ausgefertigt:

Süsel, 19.12.2025

Gemeinde Süsel

-Der Bürgermeister -

Fachdienst Öffentliche Sicherheit

Adrianus Boonekamp

nach oben zurück