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Stadt Eutin
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Datum: 22.10.2015

Neues Bundesmeldegesetz - Wichtige Informationen für Wohnungsgeber und Vermieter

mit dem 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft, mit dem auch die „Wohnungsgeberbescheinigung“ wieder eingeführt wird. Bei Melde-vorgängen hat der Wohnungsgeber somit eine Mitwirkungspflicht gemäß § 19 Bundesmeldegesetz.

Ab dem 1. November 2015 muss das Beziehen einer neuen Wohnung bei der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen gemeldet werden. Bei dieser An- bzw. Ummeldung muss die meldepflichtige Person dann unter anderem die Woh-nungsgeberbescheinigung vorlegen. Dies bedeutet, dass Wohnungsgeber und Vermieter ab dem 1. November 2015 bei jedem Einzug ihren Mietern eine solche Bestätigung innerhalb von zwei Wochen ausstellen müssen. Auch bei einem Auszug (z.B. bei Wegzug ins Ausland, ersatzloser Aufgabe einer Nebenwohnung) ist eine Bestätigung des Wohnungsgebers (Vermieters) inner-halb dieses Zeitraumes auszustellen.

Wohnungsgeber sind Vermieter oder von ihnen Beauftragte, wie z.B. Wohnungs-verwaltungen. Wohnungsgeber kann jedoch auch ein Wohnungseigentümer sein oder ein Hauptmieter, der Wohnungen oder Zimmer untervermietet. Die Vorlage des Mietvertrages erfüllt die Voraussetzungen nicht und reicht daher nicht aus! (Kommen Wohnungsgeber ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, stellt dies übrigens einen Bußgeldtatbestand dar.)

Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!

Bei Unklarheiten rufen Sie uns gern an!

Auskunft gibt:

Fachdienst Öffentliche Sicherheit, Bürgerbüro

Markt 1
DEU-23701 Eutin

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