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Stadt Eutin
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Datum: 17.09.2009

Wahlbekanntmachung zur Wahl zum 17. Deutschen Bundestag sowie der Landtagswahl für Schleswig-Holstein

Wahlbekanntmachung 

Am 27. September 2009 findet die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag sowie die Landtagswahl für Schleswig-Holstein statt. Die Wahl dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr. Die Bundestags- und die Landtagswahl werden gleichzeitig durchgeführt.

Die Stadt Eutin ist in 17 und die Gemeinde Süsel in 14 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 24.08.2009 bis 06.09.2009 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.00 Uhr im Rathaus Eutin sowie in der Gemeindeverwaltung Süsel zusammen. 

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. 

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. 

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes zwei Stimmzettel ausgehändigt. 

Jeder Wähler hat je Wahl eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Die Stimmzettel enthalten jeweils unter fortlaufender Nummer 

a)      Für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, 

b)      Für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. 

Der Wähler gibt 

seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise,
       dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. 

Die Stimmzettel müssen vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, 

a)      durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b)      durch Briefwahl

 teilnehmen. 

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel ( im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Bei der Briefwahl sind für die Bundestagswahl und für die Landtagswahl jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden. 

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben ( § 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes; § 6 Abs. 4 des Landeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar ( § 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). 

Eutin, 10.09.2009                                                                  

Stadt Eutin
- Der Bürgermeister -
Als Gemeindebehörde
Klaus-Dieter Schulz

                                       L.S. 

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