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Datum: 05.10.2007

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Bürgermeisterwahl

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters

der Stadt Eutin am 25. Mai 2008

Gemäß § 73 der Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) vom 19. März 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 167) ), zuletzt geändert durch Verordnung v. 20.05.2007 (GVOBl. S. 280), fordere ich hiermit dazu auf, für die am 25. Mai 2008 in der Stadt Eutin stattfindende Wahl einer Bürgermeisterin / eines Bürgermeisters

Wahlvorschläge

einzureichen.

Die Wahlvorschläge sind bis zum 07. April 2008, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist), schriftlich bei dem

Gemeindewahlleiter der Stadt Eutin

für die Bürgermeisterwahl

Markt 1

23701 Eutin,

einzureichen. Es wird jedoch empfohlen, sie möglichst so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.

 

Bei der Einreichung von Wahlvorschlägen ist folgendes zu beachten:

 

1.            Voraussetzung für die Einreichung von Wahlvorschlägen:

            Nach § 51 Abs. 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) vom 19. März 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 151) können Wahlvorschläge einreichen:

a) jede Fraktion der Stadtvertretung der Stadt Eutin (Fraktionsvorschlag); mehrere Fraktionen können gemeinsam einen Wahlvorschlag einreichen (gemeinsamer Wahlvorschlag),

            b)            jede Bewerberin und jeder Bewerber für sich selbst.

 

2.         Inhalt und Form der Wahlvorschläge:

            Nach § 57 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) ist wählbar, wer

a)            die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzt; wählbar ist auch, wer die Staatsangehörigkeit eines übrigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,

b)            am Wahltag das 27. Lebensjahr vollendet hat und im Falle der Erstwahl das 60. Lebensjahr nicht vollendet hat,

 

Ein Fraktionsvorschlag muss von mindestens zwei Fraktionsmitgliedern, ein gemeinsamer Fraktionsvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern jeder beteiligten Fraktion persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Zu den Unterzeichnenden muss jeweils die oder der Fraktionsvorsitzende oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gehören. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre oder seine Zustimmungserklärung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Die Bewerberin oder der Bewerber wird in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Vorschlagsberechtigt ist jedes Fraktionsmitglied (§ 51 Abs. 2 GKWG).

 

Der Wahlvorschlag einer Bewerberin oder eines Bewerbers (s.o. Nr. 1 b) muss nach § 51 Abs.3 Satz 2 GKWG von mindestens 135 Wahlberechtigten aus der Stadt Eutin persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

 

Wahlvorschläge sollen auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 7 a GKWO eingereicht werden ( § 74 GKWO).

 

Der Wahlvorschlag muss enthalten

 

a)         den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder den Stand, den Tag der Geburt, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers,

 

b)         bei einem Fraktionsvorschlag den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Bei einem gemeinsamen Fraktionsvorschlag ist der Name sowie die Kurzbezeichnung jeder einzelnen Partei oder Wählergruppe anzugeben.

 

Ein Fraktionsvorschlag oder ein gemeinsamer Fraktionsvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson (§§ 46, 22 GKWG) enthalten.

 

Mit dem Wahlvorschlag sind folgende Anlagen einzureichen:( § 75 Abs. 2 GKWO)

1.         bei einem Fraktionsvorschlag oder einem gemeinsamen Fraktionsvorschlag die schriftliche Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12 a GKWO,

2.         eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 13 b GKWO, dass die Bewerberin oder der Bewerber wählbar ist,

3.         bei einem Fraktionsvorschlag oder einem gemeinsamen Fraktionsvorschlag eine Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Versammlung über die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 51 Abs. 2 Satz 4 und 5 GKWG nach dem Muster der Anlage 14 a GKWO. Wurde die Bewerberin oder der Bewerber eines gemeinsamen Fraktionsvorschlages in getrennten Versammlungen gewählt, ist für jede Versammlung eine Erklärung abzugeben,

4.         die erforderliche Anzahl von Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 9 a GKWO nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, sofern der Wahlvorschlag nach § 51 Abs. 3 GKWG von Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss (mindestens 135 Unterschriften),

5.            Angaben und Nachweise über das Vorliegen der nach § 57 Abs. 3 Satz 2 GO für das betreffende Amt geforderten Eignung, Befähigung und Sachkunde in geeigneter Form.

Muss ein Wahlvorschlag von Wahlberechtigten unterzeichnet sein (§ 51 Abs. 3 GKWG), so gilt folgendes ( § 75 Abs. 1 GKWO):

1.               Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 9 a GKWO zu leisten. Die amtlichen Formblätter werden auf Anforderung von dem Gemeindewahlleiter kostenfrei ausgegeben. Bei der Anforderung ist von der Bewerberin oder dem Bewerber der Familienname, der Vorname (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen) und die Anschrift (Hauptwohnung) anzugeben.

2.               Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners anzugeben.

3.               Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner ist von dem Gemeindewahlleiter auf dem Formblatt oder auf einem besonderen Vordruck nach dem Muster der Anlage 11 a GKWO zu bescheinigen, dass die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner im Wahlgebiet (Stadt Eutin) wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind von der Trägerin oder dem Träger des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass diese Person den Wahlvorschlag unterstützt.

4.               Eine wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat eine Person mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, sind ihre Unterschriften auf sämtlichen Wahlvorschlägen ungültig.

5.              Nach Einreichung des Wahlvorschlages können Unterschriften nicht mehr zurückgenommen werden.

Die amtlichen Formblätter für Wahlvorschläge und die erforderlichen Anlagen stehen bei dem Gemeindewahlleiter kostenfrei zur Verfügung.

3.                  Hinweise:

Diese Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird mit den Hinweisen verbunden, dass

1.         jede Fraktion nur einen Fraktionsvorschlag einreichen oder sich nur an einem gemeinsamen Fraktionsvorschlag beteiligen kann ( § 73 Nr. 1 GKWO),

2.            Bewerberinnen und Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, nicht zugelassen werden können ( § 73 Nr. 2 GKWO) und

3.         die Wahl durch die Stadtvertretung Eutin erfolgt, wenn zu dieser Wahl keine Bewerberin oder kein Bewerber zugelassen wird oder die einzige zugelassene Bewerberin oder der einzige zugelassene Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit erhält ( § 73 Nr. 3 GKWO).

Zugleich wird auf die bereits erfolgte Stellenausschreibung der Stadt Eutin vom 18.August 2007 verwiesen, veröffentlicht in den "Lübecker Nachrichten" am 02.09.2007, in den "Kieler Nachrichten" am 01.09.2007, im "Ostholsteiner Anzeiger" am 01.09.2007, in der „Schwartz´sche Vakanzenzeitung“ am 01.09.2007 und im „Amtsblatt für Schleswig-Holstein“ am 03.09.2007.

Eutin, den 27.09.2007

Stadt Eutin

Der Gemeindewahlleiter

 Andreas Lietzke

 

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