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Gemeinde Süsel
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Datum: 27.12.2019

Sylvesterbekanntmachung 2019

Gemeinsame Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Eutin und Gemeinde Süsel

Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz i.V.m. § 24 Abs. 2 der Ausführungsverordnung zum Sprengstoffgesetz ordne ich folgendes an:

Am 31.12.2019 und am 01.01.2020 dürfen in einem Umkreis von 200 m zu den reetgedeck-ten Häusern in der Stadt Eutin, einschließlich der Ortsteile Fissau, Neudorf, Sibbersdorf und Sielbeck sowie der Gemeinde Süsel keine pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II (insbesondere keine Stabraketen) abgebrannt werden.

Ebenso ist es nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz verboten, in un-mittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen pyrotechnische Gegenstände abzubrennen.

Außerdem weise ich darauf hin, dass nach § 23 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoff-gesetz das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II vor dem 31.12. bzw. nach dem 01.01. gesetzlich verboten ist.; d.h., dass es nur am 31.12. und am 01.01. erlaubt ist, solche Feuerwerkskörper abzubrennen.


ausgefertigt:
Eutin, den 20.12.2019

Stadt Eutin
- Der Bürgermeister -
Fachdienst Öffentliche Sicherheit
Az. 32.26.27

Der Bürgermeister

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