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Gemeinde Süsel
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Datum: 23.12.2008

Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen

Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu Silvester folgende Regeln gelten:

Nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II vor dem 31.12. bzw. nach dem 01.01. gesetzlich verboten. D.h., es ist nur am 31.12. und am 01.01. erlaubt, solche Feuerwerkskörper abzubrennen. Für unter 18 Jahre alte Personen ist das Abbrennen dieser Feuerwerkskörper auch an diesen beiden Tagen verboten.

Nach derselben Vorschrift ist es verboten, in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen pyrotechnische Gegenstände abzubrennen, unabhängig von deren Klassifizierung.

Außerdem wird wieder zum Schutz der Reetdachhäuser in Eutin und den zu Eutin gehörenden Ortsteilen Fissau, Neudorf, Sibbersdorf und Sielbeck nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz in Verbindung mit der Ausführungsverordnung zum Sprengstoffrecht angeordnet, dass am 31.12.2008 und am 01.01.2009 in einem Umkreis von 200 m zu reetgedeckten Häusern pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II, insbesondere keine Stabraketen, abgebrannt werden dürfen.

 

 

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