Sprungziele
Gemeinde Süsel
Inhalt
Datum: 30.12.2017

Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen

Hinweise zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz i.V.m. § 24 Abs. 2 der Ausführungsverordnung zum Sprengstoffgesetz

Die Stadt Eutin und die Gemeinde Süsel weisen auf folgendes hin:

Am 31.12.2017 und am 01.01.2018 dürfen in einem Umkreis von 200 m zu den reetgedeckten Häusern in der Stadt Eutin, einschließlich der Ortsteile Fissau, Neudorf, Sibbersdorf und Sielbeck sowie der Gemeinde Süsel keine pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II (insbesondere keine Stabraketen) abgebrannt werden.

Ebenso ist es nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz verboten, in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen pyrotechnische Gegenstände abzubrennen.

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II vor dem 31.12. bzw. nach dem 01.01. gesetzlich verboten ist.; d.h., dass es nur am 31.12. und am 01.01. erlaubt ist, solche Feuerwerkskörper abzubrennen.

 

Eutin, 30.12.2017

Stadt Eutin
Der Bürgermeister
Fachdienst Bürgerservice

nach oben zurück