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Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen

Nr. 99050122096001

Leistungsbeschreibung

 

Am 1. Juli 2017 ist das Gesetz zur Regulierung von Prostitutionsstätten und zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG) in Kraft getreten.

 

In Schleswig-Holstein ist die Fachaufsicht über die Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes geteilt zwischen dem Gleichstellungsministerium für die Anmeldung, allgemeine und gesundheitliche Beratung der Prostituierten gemäß Abschnitt 2 des Gesetzes und dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus für die Prostitutionsgewerbe (Abschnitt 3-5 ProstSchG).

 

Mit diesem Beitrag wird ausschließlich die Erlaubnispflicht zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes beschrieben.

 

Wer einen Prostitutionsbetrieb oder eine –veranstaltung betreiben will, benötigt dafür eine behördliche Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG). Unter dem Oberbegriff „Prostitutionsgewerbe“ werden unterschiedliche Formen des Angebots sexueller Dienstleistungen erfasst. Ein Prostitutionsgewerbe kann durch ein Bordell oder Laufhaus, ein Prostitutionsfahrzeug, durch Escort-Vermittlungen oder Prostitutionsveranstaltungen betrieben werden.          
Das Erlaubnisverfahren umfasst unter anderem eine Zuverlässigkeitsprüfung des Antragstellenden und der mit wichtigen Leitungs- und Sicherheitsaufgaben betrauten Personen. Bezogen auf einen geeigneten Standort muss ein Betriebs- bzw. Veranstaltungskonzept vorgelegt werden, das insbesondere die organisatorischen, personellen, räumlichen, hygienischen und sicherheitsbezogenen Rahmenbedingungen benennt.

Betreiberinnen oder Betreiber müssen bei der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt einen Antrag auf Erlaubnis eines Prostitutionsbetriebs oder einer Prostitutionsveranstaltung stellen, bei der ihr Betrieb ansässig sein bzw. die Veranstaltung stattfinden wird. Die Erlaubnis kann mit Sicherheitsauflagen verbunden werden. Auch Wohnungsbordelle fallen unter das Prostituiertenschutzgesetz: Wenn beispielsweise eine Wohnung einer oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution vermietet wird, gilt diese Wohnung als Prostitutionsstätte.
Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser-, Immissionsschutz- oder des Straßen- und Wegerechts sind gesondert vom Betreibenden zu beachten und zu erfüllen.

An wen muss ich mich wenden?

An die Ordnungsbehörden der Kreise und der kreisfreien Städte.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebührenbemessung richtet sich nach den Tarifstellen unter Nr. 11.16 des allgemeinen Gebührentarifs der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren.

Welche Fristen muss ich beachten?

Wer vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, musste dies bis zum 1. Oktober anzeigen und bis Ende 2017 einen Antrag auf Erlaubnis vorlegen. Bei Versäumen dieser Übergangsregel ist ein Neuantrag einzureichen. Für Neueröffnungen nach dem 1. Juli 2017 müssen Betreiberinnen und Betreiber das Gewerbe vor Betriebsbeginn bei der zuständigen Behörde anzeigen und einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen. Die Erlaubnis für Prostitutionsbetriebe ist gebührenpflichtig.

Anträge / Formulare

Bei den Ordnungsbehörden der Kreise und der kreisfreien Städten des Landes Schleswig-Holstein.

Was sollte ich noch wissen?

Für die persönliche Anmeldung sowie die allgemeine und gesundheitliche Beratung von Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter (Abschnitt 2 ProstSchG) ausüben wollen, ist das LAsD in Neumünster zuständig.

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