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Gemeinde Süsel
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Erteilung der Fahrlehrererlaubnis beantragen

Nr. 99018014001000

Leistungsbeschreibung

Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler/innen), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt.

Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit der Inhaberin/dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.

Die Fahrlehrerprüfung wird von einem eigens eingerichteten Prüfungsausschuss abgenommen.

An wen muss ich mich wenden?

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Fahrerlaubnisbehörde).

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zur Erlangung der Fahrlehrerlaubnis ist bei der zuständigen Stelle ein schriftlicher Antrag mit Angabe der gewünschten Klasse zu stellen. Außerdem sind dem Antrag beizufügen:

  • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt,
  • Lebenslauf mit eigenhändiger Unterschrift,
  • ein ärztliches Zeugnis über die geistige und körperliche Eignung.
    Die zuständige Stelle kann auch die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses oder das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über die geistige und körperliche Eignung verlangen.
  • Eine beglaubigte Kopie Ihres Führerschein/des Kartenführerscheins (es kann auch der Originalführerschein zur Einsichtnahme vorgelegt werden),
  • Unterlagen über die Fahrpraxis,
  • Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach mindestens abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige Vorbildung,
  • Anmeldebestätigung einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte nebst Bescheinigung über den dortigen Ausbildungsbeginn,
  • Führungszeugnis (Beleg-Art O) zur Vorlage bei der Behörde und
  • eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren werden nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festgesetzt. Nähere Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

  • Fahrlehrergesetz (FahrlG),
  • Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG),
  • Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO),
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Was sollte ich noch wissen?

Bei Bewerberinnen/Bewerbern, die bereits im öffentlichen Dienst (Bundeswehr, Polizei) eine Fahrlehrerlaubnis erworben haben und eine zivile Fahrlehrerlaubnis anstreben, entfällt die Ablegung der Fahrlehrerprüfung. Diese Bewerberinnen/Bewerber müssen neben den genannten Unterlagen einen Nachweis über den Besitz der Dienstfahrlehrerlaubnis (zum Beispiel beglaubigte Kopie des Fahrlehrerscheins) dem Antrag beifügen.

Informationen zum Führerschein und Fahrerlaubnisrecht finden Sie auch auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein (MWAVT).

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