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Fischereischein bei Verlust neu ausstellen lassen

Nr. 99042039012000

Volltext

Wenn Sie in Schleswig-Holstein der Fischerei nachgehen möchten, benötigen Sie einen gültigen Fischereischein. Bei Verlust Ihres ab dem 01.10.2025 ausgestellten digitalisierten Fischereischeines können Sie eine Ersatzausstellung beantragen. Bei Verlust Ihres vor dem 01.10.2025 ausgestellten Papier-Fischereischeins müssen Sie einen neuen Fischereischein beantragen.

Ansprechpunkt

  • Anglerinnen und Angler (nicht erwerbsmäßiger Fischfang): Antragstellung über örtliche Ordnungsbehörden: Ordnungsamt, Bürgerbüro oder Hafenamt
  • Erwerbsfischer oder Erwerbsfischerinnen: Antragstellung über obere Fischereibehörde im Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL)

Voraussetzungen

  • Sie waren beziehungsweise sind bereits Inhaberin oder Inhaber eines Fischereischeins und erfüllen somit die Voraussetzungen wie bei einer Erstausstellung.
  • Bei Ihnen dürfen keine Versagungsgründe (zum Beispiel Wilderei, Tierquälerei, Urkundenfälschung) vorliegen.
  • Sie müssen bestätigen, dass Sie die Datenschutzhinweise zur Kenntnis genommen haben.
  • Wenn Sie den Antrag online stellen wollen, benötigen Sie ein Servicekonto Plus mit entsprechender Authentifizierung über eID.

Erforderliche Unterlagen

  • Die erforderlichen Unterlagen für die Beantragung eines neuen Fischereischeins (bei Verlust eines vor dem 01.10.2025 ausgestellten Fischereischeins) entnehmen Sie bitte der Leistungsbeschreibung »Fischereischein beantragen«.
  • Bei Beantragung über den Onlinedienst: Nummer (ID) des verloren gegangenen Fischereischeins (nur möglich für digitalisierte, ab dem 01.10.2025 ausgestellte Fischereischeine)
  • Bei Beantragung in einer örtlichen Ordnungsbehörde oder einer Nebenstelle der oberen Fischereibehörde: Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass oder ähnliches)

Frist

Es sind keine Fristen zu beachten.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 17.11.2025
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz  des Landes Schleswig-Holstein

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06. März 2026

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