Handwerksrolle: Eintragung handwerklicher Nebenbetrieb
Volltext
Die Eintragungspflicht in die Handwerksrolle besteht auch für
- handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Versorgungs- oder sonstigen gewerblichen Betrieb öffentlich rechtlicher Träger,
- für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen eines zulassungspflichtigen Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige
verbunden sind, wenn in ihnen in einem zulassungspflichtigen Handwerk Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig erbracht werden.
Ansprechpunkt
An die zuständige Handwerkskammer (HWK).
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung. Auskünfte hierüber erteilt die HWK.
Rechtsgrundlage(n)
§ 2 Nr. 2, Nr. 3 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO).
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen zur Handwerksrolle finden Sie auch auf den Internetseiten der HWK Lübeck.