Jagdschein
Nr. 99067004001000Leistungsbeschreibung
Wer die Jagd ausüben will, muss erfolgreich eine Jägerprüfung ablegen und einen Jagdschein lösen.
Die Jägerprüfung wird durch einen Prüfungsausschuss, der bei der unteren Jagdbehörde gebildet wird, abgenommen. Die umfangreiche Prüfung setzt sich aus der Schieß-, der schriftlichen und der mündlich-praktischen Prüfung zusammen.
Vorbereitungskurse für die Jägerprüfung werden von den Kreisjägerschaften sowie von privaten Ausbildern und Jagdschulen angeboten. Die Teilnahme eines Kurses als Vorbereitung auf die Prüfung wird dringend empfohlen.
Der Jagdschein kann im Anschluss an die erfolgreiche Jägerprüfung beantragt werden. Die Jagdbehörde holt eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein. Bestimmte Eintragungen nach einem streng angelegten Maßstab verbieten die Ausstellung des Jagdscheines beziehungsweise bewirken dessen sofortige Einziehung.
Der Jagdschein alleine berechtigt allerdings noch nicht zur Jagdausübung. Daneben ist eine privatrechtliche Erlaubnis zur Jagdausübung in einem Jagdbezirk erforderlich.
An wen muss ich mich wenden?
An die Kreise oder kreisfreien Städte.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Erforderliche Unterlagen für die Ausstellung (oder Verlängerung) eines Jagdscheines:
- Zeugnis über die bestandene Jägerprüfung im Original (bei erstmaliger Beantragung),
- Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung,
- im Falle der erstmaligen Ausstellung oder Neuausstellung, ein Passbild.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Ausstellung eines Jagdscheines werden Gebühren erhoben. Genaue Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Behörde.
Rechtsgrundlage
- Bundesjagdgesetz (BJagdG),
- Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz, LJagdG),
- Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des ersten Jagdscheines (Jägerprüfungsverordnung).
Was sollte ich noch wissen?
Eine privatrechtliche Erlaubnis zur Jagdausübung erhält man zum Beispiel durch die Pacht eines Jagdreviers, durch die Ausstellung eines Jagderlaubnisscheines oder durch die Jagdeinladung eines Revierinhabers.
Eine Erteilung von Jagdscheinen an Ausländer, die keine deutsche Jägerprüfung absolviert haben, erfolgt nach Einzelfallprüfung. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Jagdbehörde.