Anerkennung als Landschaftsarchitektin oder Landschaftsarchitekt mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen
Nr. 99150061060000Volltext
Die Berufsbezeichnung »Landschaftsarchitekt/in« dürfen Sie nur führen, wenn Sie unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen sind.
Der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Schleswig-Holstein prüft und entscheidet über Ihre Eintragung in die Architektenliste.
Verfahrensablauf
- Sie stellen einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle.
- Diese vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation als »Landschaftsarchitektin« oder »Landschaftsarchitekt«.
- Im Anschluss erhalten Sie eine schriftliche Entscheidung.
- Gegebenenfalls sind noch Ausgleichmaßnahmen zu absolvieren. Hierzu erhalten Sie, falls notwendig, entsprechend Rückmeldung.
Ansprechpunkt
Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein
Voraussetzungen
Den Antrag auf Anerkennung Ihres ausländischen Studienabschlusses in Landschaftarchitektur kann gestellt werden, wenn Sie
- Ihren Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein haben bzw. die Berufsaufgaben überwiegend in Schleswig-Holstein ausüben und
- die Berufsbefähigung zur künstlerischen, technischen und biologisch-ökologischen Freianlagen- und Landschaftsplanung sowie die landschaftspflegerische Begleitplanung innehaben.
Erforderliche Unterlagen
- Prüfungszeugnisse, Diplome, Fächer- und Notenübersichten, sonstige Befähigungs-nachweise oder Bescheinigungen über die Berufsfähigkeit - in der Originalsprache und in deutscher Übersetzung
- Personalausweis oder Reisepass
- Lebenslauf
- eine Meldebescheinigung
- Nachweis der Tätigkeitsart (z. B. Arbeitsvertrag)
Hinweise :
- die deutschen Übersetzungen der Dokumente durch eine/n an einem deutschen Gericht allgemein beeidigte/n Dolmetscherin / Dolmetscher
- Bitte beachten Sie, dass bei begründeten Zweifeln an der Echtheit der eingereichten Unterlagen unter Umständen eine Echtheitsprüfung erfolgen wird.
- Amtliche Beglaubigungen von Unterlagen nehmen vor: Gemeindeverwaltungen, Landkreise, untere Verwaltungsbehörden (z.B. Oberbürgermeister/in, Ortsvorsteher, Stadtverwaltungen (Rathaus), Kreisverwaltungen), Notare und Gerichte. Andere werden nicht anerkannt.
Kosten
Die Gebühr richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Frist
Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, jedoch grundsätzlich spätestens binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Nachweise zu entscheiden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage beim Verwaltungsgericht.
Formulare
Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie auf der Internetpräsenz der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein.