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Parkausweis für Bewohner/innen

Nr. 99108001001000

Jahresparkkarte

Jahresparkkarte

Die Jahres- oder Halbjahresparkkarten für Anwohnerinnen und Anwohner im Innenstadtbereich sind vom 01. Oktober 2020 an bei der Stadt Eutin erhältlich.

Der Erwerb einer Jahres- oder Halbjahresparkkarte ist nur den AnwohnerInnen innerhalb der sogenannten roten Zone gestattet. Damit ist der Innenstadtkern, ein Radius von 400 m um den Marktplatz, gemeint.

 

Folgende Straßen gehören zur roten Zone:

Albert-Mahlstedt-Straße Lübecker Straße
Am Mühlenberg Markt
Am Rosengarten Otto-Haesler-Straße
Am Schloßplatz Peterstraße
Am Stadtgraben Plöner Straße Hausnr.: 1-23; 14-36
Bahnhofstraße Hausnr.: 6-20; 1-13 Riemannstraße Hausnr.: 1-3; 2-4
Bischof-Kickbusch-Gang Schloßstraße
Freischützstraße Seepromenade
Heinrich-Westphal-Straße Segenhörn
Ihlpool Stolbergstraße
Jungfernstieg Twiete
Königstraße Voßplatz
Langer Königsberg Hausnr.: 1-3; 2a-2b Wasserstraße

Die Jahresparkkarte (Gültigkeit: 01. Januar bis 31. Dezember) kostet 250 €, der Erwerb einer Halbjahresparkkarte (Gültigkeit: 01. Juli bis 31. Dezember) kostet 125 €. Die Gebühr ist im Voraus zu entrichten. Eine Erstattung bei Nichtnutzung bzw. vorzeitigem Wegzug sowie eine monats- oder tageweise Abrechnung ist nicht vorgesehen.

Pro Haushalt kann nur eine Jahres- oder Halbjahresparkkarte erworben werden.

Interessenten müssen einen Nachweis erbringen, dass kein eigener Stellplatz zur Verfügung steht. Dies kann z.B. durch eine Bescheinigung des Vermieters bzw. durch Vorlage des Mietvertrages, aus dem hervorgeht, dass kein Stellplatz mit vermietet wurde, erfolgen.

Das Parken mit der Jahres- bzw. Halbjahresparkkarte ist auf folgenden gebührenpflichtigen Parkflächen in der roten Zone zulässig:

Albert-Mahlstedt-Straße
Am Stadtgraben (ausschließlich Sackgassenstück)
Bahnhofstraße (Parkstreifen)
Ihlpool
Jungfernstieg
Lübecker Straße
Plöner Straße 19-21
Stolbergstraße

Die Jahres- bzw. Halbjahresparkkarte ist im Original von außen deutlich sichtbar im Kraftfahrzeug auszulegen.

Mit der Parkkarte entsteht kein Anspruch auf eine jederzeitige Parkmöglichkeit oder einen bestimmten Stellplatz.

Haftungsansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen.

Die Parkkarte entbindet den Inhaber/die Inhaberin lediglich von der Parkgebührenpflicht im Geltungsbereich der Stadt Eutin. Ansonsten gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Rechts in der Randspalte stehen der Antrag zum Erwerb der Karte und ein Merkblatt unter Dokumente für Sie zur Auswahl.

Leistungsbeschreibung

In manchen Innenstadtbereichen sind auf Grund von erheblichem Parkraummangel Bewohnerparkbereiche (mittels Verkehrszeichen) eingerichtet worden. Um in diesen Bereichen parken zu dürfen, benötigen Sie einen Bewohnerparkausweis (Anwohnerparkausweis).

Bewohnerparkausweise werden auf Antrag ausgegeben.
Einen Anspruch auf Erteilung hat, wer in dem Bereich mit Bewohnerparkbevorrechtigung meldebehördlich registriert ist (Hauptwohnsitz) und dort tatsächlich wohnt. Je nach örtlichen Verhältnissen kann die angemeldete Nebenwohnung ausreichen.
Jede Bewohnerin/jeder Bewohner erhält nur einen Bewohnerparkausweis für ein auf sie/ihn zugelassenes oder nachweislich von ihr/ihm dauerhaft genutztes Kraftfahr­zeug.

An wen muss ich mich wenden?

An die für Ihren Wohnsitz zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Straßenverkehrsbehörde).

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis,
  • Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein),
  • Nutzungsbescheinigung, wenn Sie nicht der Fahrzeughalter sind,
  • im Vertretungsfall: Vollmacht mit oben genannten Unterlagen (auch Kopien).

Rechtsgrundlage

  • §§ 41, 42, 45 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Gebühren-Nr. 265.

Was sollte ich noch wissen?

Auch Mitglieder von Car-Sharing-Organisationen können einen Bewohnerparkausweis erhalten. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren zwischen 10,20 Euro und 30,70 Euro pro Jahr an. Genauere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

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