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Politische Partei: Gründung

Nr. 99128010037000

Leistungsbeschreibung

Eine Partei ist eine Vereinigung von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit in der gesamten Bundesrepublik oder in einem Land auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes in den Parlamenten mitwirken will.

Eine Partei muss nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere

  • nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation,
  • nach der Zahl ihrer Mitglieder und
  • nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit

eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten.

Die Gründung einer neuen Partei vollzieht sich nach bundesrechtlichen Vorgaben, über die das Bundesministerium des Innern (BMI) und der Bundeswahlleiter informieren.

Rechtsgrundlage

  • Artikel 9, 21 Grundgesetz (GG),
  • Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz - PartG).
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