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Ostholstein-Dienst

Pressedienst der Kreisverwaltung Ostholstein

Herausgeber:  Kreisverwaltung Ostholstein, Kreishaus, 23701 Eutin

                                              Thomas Jeck         Tel. : 04521/788 444
Fax.: 04521/788 96444
E-Mail: t.jeck@kreis-oh.de
Internet: www.kreis-oh.de

 

029/06                                                                                                                         03.03.2006

Änderung der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung des Bundes zum 04.03.2006

Kreis Ostholstein weist auf die neue Rechtslage in den Geflügelpest-Sperrbezirken und -Beobachtungsgebieten hin

Eutin. Aufgrund des Auftretens der Geflügelpest bei zwei Wildvögeln hatte der Kreis Ostholstein am 24.02.2006 zuerst um die Stadt Neustadt und die Gemeinde Timmendorfer Strand zwei Sperrbezirke im Umkreis von drei Kilometern und ein Beobachtungsgebiet im Umkreis von zehn Kilometern um die jeweiligen Fundstellen festgestellt. Nachdem in Westermarkelsdorf a. F. ein weiterer Verdachtsfall aufgetaucht war, wurde dort am 01.03.2006 einen weiteren Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet festgelegt.

Durch Änderung der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung des Bundes treten mit Wirkung vom 04.03.2006 zusätzliche Bestimmungen und Einschränkungen in Kraft:

Für Geflügelhalter gelten damit folgende Regelungen:

Innerhalb der Sperrbezirke gilt für die Dauer von 21 Tage nach Festlegung:

·Geflügel und Bruteier sowie von Geflügel stammende tierische Nebenprodukte dürfen nicht aus oder in Geflügel haltende Betriebe verbracht werden. In Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten dürfen den Geflügel haltenden Betrieb nicht verlassen.

·Von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Art und von freilebendem Federvieh stammendes frisches Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen dürfen nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden. Hiervon nicht betroffen sind Händler, deren Betrieb sich außerhalb des Sperrbezirkes befinden und die ihre Produkte im Sperrbezirk zum Verkauf anbieten.

· Von Geflügel stammender Dung und flüssige Stallabgänge dürfen nicht aus dem Sperrbezirk ausgeführt werden.

· Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte, in oder an denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden.

· Ein innerhalb eines Sperrbezirkes gelegener Stall oder sonstiger Standort, in oder an dem Geflügel gehalten wird, darf von betriebsfremden Personen nicht betreten werden. Dies gilt nicht für den den Stall oder sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

 

Für die Beobachtungsgebiete gilt:

· In den ersten 15 Tagen dürfen Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Art nicht aus dem Beobachtungsgebiet heraus gebracht werden.

· Für die Dauer von 30 Tagen dürfen diese Tiere sowie Bruteier nur mit Genehmigung des Fachdienstes Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit innerhalb des Beobachtungsgebietes verbracht werden. Im Einzelfall kann der Fachdienst Ausnahmen von diesen Beschränkungen zulassen.

Gleichzeitig besteht eine unverzügliche Meldepflicht für Geflügelhalter, die bisher eine entsprechende Anzeige noch nicht vorgenommen haben.

Für Halter von Hunden und Katzen gelten folgende Einschränkungen:

Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen.
 

Verstöße gegen diese Verordnung können mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden.

Dr. Wolf Vogelreuter, Leiter des Fachdienstes Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit, betonte, dass Verstöße gegen diese Pflichten oder Beschränkungen Ordnungswidrigkeiten darstellen, die der Fachdienst mit Hilfe der Polizei konsequent und entschieden ahnden werde. Dies gelte auch für die seit dem 17. Februar bestehende Aufstallungspflicht für alle Geflügelhalter, an die sich diese bereits in eigenem Interesse halten müssen.

„Wir werden konsequent den Vorgaben der Verordnung nachkommen, um jegliches Übergreifen des Vogelgrippevirus auf die einheimischen Geflügelbestände zu verhindern. Eine Gefahr für die Bevölkerung besteht nach wie vor nicht“, so Dr. Vogelreuter.

 

Für Fragen zur Vogelgrippe hat der Kreis Ostholstein ein Bürgertelefon unter der Rufnummer 04521/788-755 eingerichtet, das in folgenden Zeiten besetzt ist:

Montags bis donnerstags von 08.00 bis 17.00 Uhr,

freitags von 08.00 bis 13.00 Uhr.

Darüber hinaus hat auch das Landwirtschaftsministerium für alle weiteren Fragen zur Vogelgrippe das Bürgertelefon des Landes unter der Rufnummer 0431/1606666 eingerichtet.

Der Kreis weist darauf hin, dass die Meldung über tote Schwäne, Wassergeflügel, Möwen oder Greifvögel jetzt von den Ordnungsämtern der jeweiligen Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverwaltungen entgegen genommen wird. Dies gilt auch für andere verendete Vögel wie beispielsweise Singvögel, die allerdings auch vom Finder über den Restmüll entsorgt werden können. Die Ordnungsämter stellen eine Einsammlung der Tierfunde regelmäßig auch am Wochenende sicher. Im Ausnahmefall kann die Meldung über tote Vögel auch bei der jeweiligen Polizeidienststelle gemacht werden, die diese dann an die örtlichen Ordnungsbehörden weiterleitet.

Nach Mitteilung des Landwirtschaftsministeriums könne Geflügel, gerade aus heimischer Produktion, bis auf weiteres gefahrlos gebraten, gekocht oder anders gegart verzehrt werden. Auch sonst bestehe bezüglich der Vogelgrippe kein Grund zur Panik. Es handele sich vorrangig um eine Tierkrankheit, die nur schwer auf den Menschen übertragen werden könne.

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