II. Nachtragssatzung zur Satzung über die Institution eines Seniorenbeirates in der Gemeinde Süsel vom 18.11.1996 Aufgrund der §§ 4, 47 d und 47 e der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Süsel am 25.09.2008 folgende II. Nachtragssatzung zur Satzung über die Institution eines Seniorenbeirates in der Gemeinde Süsel erlassen. Art. 1 „§ 2 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Das Seniorenparlament besteht aus 7 Mitgliedern. § 2 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: Die Wahlzeit des Seniorenparlaments beträgt fünf Jahre. § 2 Abs. 5 erhält folgende Fassung: Die Stimmabgabe erfolgt durch Kennzeichnung eines vorgefertigten Stimmzettels. Die Wahl wird geleitet durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin. Er/Sie überwacht auch die Auszählung der abgegebenen Stimmzettel unter Hinzuziehung von Personen aus den Reihen der anwesenden Wahlberechtigten. § 2 Abs. 8 erhält folgende Fassung: Das Ergebnis der Wahl wird unmittelbar im Anschluss an die Wahl mündlich bekannt gegeben und allen Wahlberechtigten im Sinne des Absatzes 2 im nächsten Programmheft zugänglich gemacht. Scheidet ein Mitglied des Seniorenparlaments während der Wahlperiode aus, rückt entsprechend der Stimmenzahl die nächste Bewerberin/der nächste Bewerber nach. Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt des neuen Seniorenparlaments. Art. 2 Die vorstehende Satzungsänderung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.“ Ausgefertigt: Süsel, 26. Sept. 2008 Gemeinde Süsel
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