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Immissionsschutz: Sachverständige nach § 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz

Nr. 99063023088000

Volltext

Nach § 29a Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gibt die zuständige Behörde die Sachverständigen bekannt, die mit sicherheitstechnischen Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt werden können.

Ansprechpunkt

An das Ministerium für Energie­wende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN).

Kosten

Es fällt eine Gebühr nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Näheres Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Die Form des Antrags ist in der Richtlinien für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 BImSchG geregelt.

Hinweise (Besonderheiten)

Weitere Informationen finden Sie im »Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa)«.

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11. Dezember 2025

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