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Wasserentnahmeentgelt berechnen und festsetzen

Nr. 99129028151000

Leistungsbeschreibung

Für die Entnahme und Ableitung von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, sowie die Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung und Ableitung von Grundwasser kann in Deutschland ein Wasserentnahmeentgelt erhoben werden. Ob und in welcher Höhe die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts erfolgt, entscheiden die einzelnen Länder.

Zuständige Stelle

In Schleswig-Holstein sind die unteren Wasserbehörden in den Kreisen und kreisfreien Städten zuständig.

In Schleswig-Holstein sind die unteren Wasserbehörden in den Kreisen und kreisfreien Städten zuständig.

Voraussetzungen

Wasserentnahmeentgeltpflichtig ist, wer Wasser aus einem oberirdischen Gewässer entnimmt, ableitet oder Grundwasser entnimmt, zutage fördert, zutage leitet oder ableitet.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es gibt keine einheitliche Regelung in den Bundesländern, in denen das Wasserentnahmeentgelt erhoben wird.

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe des Entgelts richtet sich grundsätzlich nach dem Medium, aus dem das Wasser entnommen wurde (Grundwasser oder oberirdisches Gewässer), der Höhe der Wassermenge sowie dem jeweils zugrunde zu legenden Entgeltsatz.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Formulare und Unterlagen.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Urheber

Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz

Fachlich freigegeben am

05.10.2020
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