Satzung Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 02.04.1990 (GVOBl. SH S. 159) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 29.01.1990 (GVOBl. SH S. 51) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung
vom 27.04.1995 folgende Satzung erlassen: § 1Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. § 2 Steuerpflicht (1) Steuerpflichtiger ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halter des § 3 Beginn und Ende der Steuerschuld (1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Kalendermonat, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit dem Kalendermonat, in dem er drei Monate alt wird. (2) Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, braucht ihn nicht zu versteuern. (3) Die Steuerpflicht endet mit dem Kalendermonat, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. (4) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in das der Wegzug fällt, sie beginnt mit dem auf den Zuzug folgenden Kalendermonat, wenn der Hund für den Zuzugsmonat nachweislich bereits in der bisherigen Wohnsitzgemeinde versteuert wurde, frühestens mit dem Ende der dortigen Steuerpflicht. Wurde er vor dem Zuzug nicht versteuert, entsteht die Steuerpflicht bereits mit Beginn des Zuzugsmonats. (5) Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt, wird dafür mit dem auf den Erwerb folgenden Kalendermonat steuerpflichtig. Steuersatz
(2) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 7), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt. Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 5), gelten als erste Hunde.
§ 5 Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von (2) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben, haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und zweiten Hund zu versteuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Besitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden. (3) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 4 Abs. 3 wird keine Ermäßigung gewährt. § 6 Zwingersteuer (1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im (2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 4 § 7 Steuerbefreiung (1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von 1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltungskosten (2) Für Hunde, die als gefährliche Hunde im Sinne des § 4 Abs. 3 zu versteuern sind, wird keine Steuerfreiheit § 8 Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung und Steuerbefreiung Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn 1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind. § 9 Steuerfreiheit Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde aufhalten, für die Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuern. § 10 Meldepflichten (1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Gemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 3 Abs. 2 nach Ablauf des Monats. (2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen anzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Anmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben. Eine verspätete Abmeldung kann nur für längstens 12 Monate berücksichtigt werden. (3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat der Hundehalter das binnen 14 Tagen anzuzeigen. (4) Die Gemeinde gibt Hundesteuermarken aus, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Hunde, die außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes des Hundehalters ohne gültige Hundesteuermarke und unbeaufsichtigt angetroffen werden, können durch Beauftragte der Gemeinde eingefangen werden. Der Halter eines eingefangenen Hundes soll von dem Einfangen des Hundes in Kenntnis gesetzt werden. Meldet sich der Halter des Hundes auch auf öffentliche Bekanntmachung nicht oder zahlt er die der Gemeinde entstandenen Kosten und die rückständige Hundesteuer nicht, so wird nach § 12 verfahren. (5) Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung bereits einen gefährlichen Hund nach § 4 Abs. 1 hält, hat diesen innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten bei der Gemeinde als solchen anzuzeigen. § 11 Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Rechnungsjahr. (2) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeiträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig. Entsteht die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so ist die anteilige Steuer für dieses Kalendervierteljahr innerhalb eines Monats, jedoch frühestens zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zu entrichten. Auf Antrag kann die Hundesteuer in einem Jahresbetrag zum 01.07. entrichtet werden. Der Antrag muss bis zum 31.12. des Vorjahres oder bei Anmeldung des Hundes gestellt werden. § 12 Beitreibung der Steuer Hunde, für die von dem Hundehalter die Steuer nicht beigetrieben werden kann und die der Hundehalter nicht binnen einer angemessenen Frist abschafft, können eingezogen werden. Ein Überschuss des Versteigerungserlöses über die Steuerschuld und die Unkosten des Verfahrens wird dem Hundehalter ausgezahlt. Bleibt die Versteigerung erfolglos, so kann die Gemeinde über den Hund nach freiem Ermessen verfügen. Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen § 10 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes. § 14 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt zum 01.01.1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 02.01.1975 außer Kraft. Ausgefertigt: Röbel, 22. Mai 1995 Gemeinde SÜSEL |
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