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Gemeinde Süsel
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Satzung
der Gemeinde Süsel
über die Erhebung einer Hundesteuer

in der Fassung der
I. Nachtragssatzung vom 18.12.1996
Euroanpassungssatzung vom 10.04.2001
III. Nachtragssatzung vom 22.03.2002
 IV. Nachtragssatzung vom 20.12.2002
V. Nachtragssatzung vom 23.12.2004
  
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Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 02.04.1990 (GVOBl. SH S. 159) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 29.01.1990 (GVOBl. SH S. 51) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung

vom 27.04.1995 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.

§ 2

Steuerpflicht

(1) Steuerpflichtiger ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halter des
     Hundes).
(2) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 3

Beginn und Ende der Steuerschuld

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Kalendermonat, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit dem Kalendermonat, in dem er drei Monate alt wird.

(2) Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, braucht ihn nicht zu versteuern.

(3) Die Steuerpflicht endet mit dem Kalendermonat, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.

(4) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in das der Wegzug fällt, sie beginnt mit dem auf den Zuzug folgenden Kalendermonat, wenn der Hund für den Zuzugsmonat nachweislich bereits in der bisherigen Wohnsitzgemeinde versteuert wurde, frühestens mit dem Ende der dortigen Steuerpflicht. Wurde er vor dem Zuzug nicht versteuert, entsteht die Steuerpflicht bereits mit Beginn des Zuzugsmonats.

(5) Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen  versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt, wird dafür mit dem auf den Erwerb folgenden Kalendermonat steuerpflichtig.

§ 4

Steuersatz

(1)

Die Steuer beträgt jährlich

 

a)

für den 1. Hund ................................................................................

75,00 €,

 

b)

für den 2. Hund ................................................................................

87,00 €,

 

c)

für jeden weiteren Hund ...................................................................

87,00 €,

 

d)

für den ersten gefährlichen Hund .....................................................

552,00 €,

 

e)

für jeden weiteren gefährlichen Hund ...............................................

1.104,00 €.

(2) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 7), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt. Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 5), gelten als erste Hunde.

(3) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden:

 

1.

American Pitbull Terrier,

 

2.

American Staffordshire Terrier,

 

3.

Staffordshire Bullterrier,

 

4.

Bullmastiff,

 

5.

Bullterrier,

 

6.

Dogo Argentino,

 

7.

Fila Brasileiro,

 

8.

Kaukasischer Owtscharka,

 

9.

Mastiff,

 

10.

Mastino Espanol,

 

11.

Mastino Napoletano,

 

12.

Bordeaux Dogge,

 

13.

Römischer Kampfhund,

 

14.

Chinesischer Kampfhund,

 

15.

Bandog,

 

16.

Tosa Inu.

 

Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung gelten ferner:

 

a)

Hunde, die durch rassespezifische Merkmale, Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichten eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare, Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft, insbesondere Beißkraft und fehlende Bisslösung, besitzen,

 

b)

Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dieses nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,

 

c)

Hunde, die außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters wiederholt in gefahrbedrohende Weise Menschen angesprungen haben,

 

d)

Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer üblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben und

 

e)

Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh oder andere Tiere hetzen oder reißen.“

§ 5

Steuerermäßigung

(1)  Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
a)   Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude
      mehr als 300 m entfernt liegen.
b)   Hunden, die zur Bewachung von Binnenschiffen benötigt werden.
c)   Hunden, die zum zugelassenen Unternehmen des Bewachungserwerbs oder von berufsmäßigen
      Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden.
d)   abgerichteten Hunden, die von Artisten und berufsmäßigen Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden.
e)   Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz, Fährten- oder  Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung
      vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf
      nicht älter als zwei Jahre sein.
f)    Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden.

(2) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben, haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und zweiten Hund zu versteuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Besitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden.

(3) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 4 Abs. 3 wird keine Ermäßigung gewährt.

§ 6

Zwingersteuer

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im
     zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer
     erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes
     Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.

(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 4
     Abs. 1, jedoch nicht mehr als die Steuer für einen ersten und einen zweiten Hund. Das Halten
     selbstgezogener  Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate
     sind.

§ 7

Steuerbefreiung

(1)          Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

1.   Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltungskosten
      überwiegend aus öffentlichen Mittel bestritten werden.
2.   Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten
      Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für Forst-, Jagd- oder Feldschutzkräften in der für den Forst-,
      Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl.
3.   Herdengebrauchshunden  in der erforderlichen Anzahl.
4.   Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden.
5.   Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden.
6.   Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind
      und nicht auf die Strasse gelassen werden.
7.   Blindenführhunden.
8.   Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind. Die
     Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.

(2) Für Hunde, die als gefährliche Hunde im Sinne des § 4 Abs. 3 zu versteuern sind, wird keine Steuerfreiheit
     gewährt.

§ 8

Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung und Steuerbefreiung

Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn

1.   die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind.
2.   der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist.
3.   für die Hunde geeignet, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind.
4.   in den Fällen des § 5 Abs. 2, § 6 und § 7 Ziff. 6 ordnungsmäßige Bücher über den Bestand, den Erwerb und
      die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.

§ 9

Steuerfreiheit

Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde aufhalten, für die Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuern.

§ 10

Meldepflichten

(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Gemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 3 Abs. 2 nach Ablauf des Monats.

(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen anzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Anmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben. Eine verspätete Abmeldung kann nur für längstens 12 Monate berücksichtigt werden. 

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat der Hundehalter das binnen 14 Tagen anzuzeigen.

(4) Die Gemeinde gibt Hundesteuermarken aus, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Hunde, die außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes des Hundehalters ohne gültige Hundesteuermarke und unbeaufsichtigt angetroffen werden, können durch Beauftragte der Gemeinde eingefangen werden. Der Halter eines eingefangenen Hundes soll von dem Einfangen des Hundes in Kenntnis gesetzt werden. Meldet sich der Halter des Hundes auch auf öffentliche Bekanntmachung nicht oder zahlt er die der Gemeinde entstandenen Kosten und die rückständige Hundesteuer nicht, so wird nach § 12 verfahren.

(5) Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung bereits einen gefährlichen Hund nach § 4 Abs. 1 hält, hat diesen innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten bei der Gemeinde als solchen anzuzeigen.

§ 11

Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Rechnungsjahr.

(2) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeiträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig. Entsteht die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so ist die anteilige Steuer für dieses Kalendervierteljahr innerhalb eines Monats, jedoch frühestens zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zu entrichten. Auf Antrag kann die Hundesteuer in einem Jahresbetrag zum 01.07. entrichtet werden. Der Antrag muss bis zum 31.12. des Vorjahres oder bei Anmeldung des  Hundes gestellt werden.

§ 12

Beitreibung der Steuer

Hunde, für die von dem Hundehalter die Steuer nicht beigetrieben werden kann und die der Hundehalter nicht binnen einer angemessenen Frist abschafft, können eingezogen werden. Ein Überschuss des Versteigerungserlöses über die Steuerschuld und die Unkosten des Verfahrens wird dem Hundehalter ausgezahlt. Bleibt die Versteigerung erfolglos, so kann die Gemeinde über den Hund nach freiem Ermessen verfügen.

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen § 10 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes.

§ 14

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 01.01.1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 02.01.1975 außer Kraft.

Ausgefertigt:

Röbel, 22. Mai 1995

Gemeinde SÜSEL
- Der Bürgermeister -
gez. Wilhelm Boller

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