Amtliche Bekanntmachung Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplanes Nr. 7, Süsel Bekanntmachung der Gemeinde Süsel: Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 7 in der Gemeinde Süsel für ein Gebiet in Süsel nördlich der Bäderstraße und östlich der Neuen Siedlung - Moorkrog/Moorkamp - und ein Gebiet nördlich des Bujendorfer Weges bzw. westlich der Bujendorfer Landstraße Die Gemeindevertretung der Gemeinde Süsel hat in der Sitzung am 29.03.2007 den Bebauungsplan Nr. 7 für ein Gebiet in Süsel nördlich der Bäderstraße und östlich der Neuen Siedlung - Moorkrog/Moorkamp - und ein Gebiet nördlich des Bujendorfer Weges bzw. westlich der Bujendorfer Landstraße, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) sowie den Grünordnungsplan, als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan Nr. 7 tritt mit Beginn des 23.05.2007 in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan Nr. 7 und die Begründung sowie den Grünordnungsplan dazu von diesem Tage an in der Gemeindeverwaltung Süsel, An der Bäderstraße 64, 23701 Süsel, Zimmer 13, während folgender Zeiten, Montag von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr, Dienstag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr, Donnerstag von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr, Freitag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, außer Mittwoch, während der Sprechstunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft erhalten. Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Süsel, 14.05.2007 Gemeinde Süsel |