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Gemeinde Süsel
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Benutzungsordnung und Entgeltsregelung

über die Benutzung von gemeindeeigenen Grundstücken,

Einrichtungen und Sachmitteln

in der Fassung des

I. Nachtrag zur Benutzungsordnung und Entgeltsregelung vom 27.07.1999

II. Nachtrag zur Benutzungsordnung und Entgeltsregelung vom 22.12.2000

III. Nachtrag zur Benutzungsordnung und Entgeltsregelung vom 22.03.2002

IV. Nachtrag zur Benutzungsordnung und Entgeltsregelung vom 26.03.2004

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Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit dem § 45 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am 18.06.1998 folgende Benutzungsordnung mit Entgeltsregelung erlassen:

§ 1

Die Gemeinde Süsel hält die folgenden Grundstücke, Einrichtungen bzw. Sachmittel zur Benutzung entsprechend den nachfolgenden Vorschriften vor:

1.   Begegnungsstätte Groß Meinsdorf,

2.   Dörphuus Zarnekau,

3.   Dörps- un Füürwehrhus Fassensdorf,

4.   Begegnungsstätte Gothendorf,

5.   Jugendzentrum Süsel,

6.   Sprüttenhus Röbel,

7.   Sport- und Feuerwehrzentrum Bujendorf,

8.   Feuerwehrzentrum Süsel

9.   Feuerwehrgerätehaus Kesdorf,

10. Sonstige Feuerwehrhäuser,

11. Grund- und Hauptschule Süsel,

12. Turnhalle an der GHS Süsel,

13. Alte Schule Süsel,

14. Sportplatz Süsel,

15. Sportplatz Bujendorf,

16. Bolzplätze in den einzelnen Dörfern,

17. Badestellen,

18. Sonstige Gemeindegrundstücke und Festplätze,

19. Geschirr und Inventargegenstände der gemeindlichen Einrichtungen (Begegnungsstätten).

§ 2

Umfang der Benutzung

Grundstücke, Einrichtungen und Sachmittel können Dritten unter Berücksichtigung der nachfolgenden Einschränkungen auf Antrag zur Verfügung gestellt werden, wenn dadurch schulische, dienstliche oder sonstige Belange nicht beeinträchtigt werden.

§ 3

Benutzungsgenehmigung

(1) Für die Benutzung der in § 1 genannten Einrichtungen und Gegenstände ist eine schriftliche Antragstellung mindestens 14 Tage vor Benutzungsabsicht erforderlich. Es ergeht eine schriftliche Benutzungsgenehmigung durch die Gemeindeverwaltung. Bei schulischen Einrichtungen ist der entsprechende Antrag an den Schulleiter der Grund- und Hauptschule Süsel zu richten, der dazu eine Stellungnahme gegenüber der Gemeinde abgibt. Bei der Benutzung der Begegnungsstätten, des Jugendzentrums sowie der Feuerwehrhäuser ist die Antragstellung zu richten an den jeweiligen Verwalter. Dieser leitet den Antrag an die Gemeindeverwaltung mit seiner Stellungnahme weiter bzw. entscheidet aufgrund der übertragenen Zuständigkeit über die Benutzung unmittelbar. Er regelt gegebenenfalls auch direkt die Entgegennahme des Benutzungsentgeltes.

(2) Auf die Erteilung einer Benutzungsgenehmigung besteht kein Rechtsanspruch. Insbesondere wird die Gemeinde bei groben oder wiederholten Verstößen gegen Benutzungsregelungen einzelne Personen oder Gruppen von der Benutzung ausschließen. Privatveranstaltungen im Jugendzentrum werden grundsätzlich nicht genehmigt.

§ 4

Benutzungsentgelte

(1) Für die in § 1 genannten Grundstücke und Einrichtungen werden je Veranstaltung bzw. Tag als Benutzungsentgelt festgesetzt:

Gebühr

Nrn. 1-10

Sofern die hausverwaltende Stelle nicht die Kostendeckung für die Einrichtung sicherstellt, ist für die in § 1 genannten Grundstücke und Einrichtungen je Veranstaltung bzw. Tag ein Benutzungsentgelt zu erheben, von dem an die Gemeindekasse je Veranstaltung ein Betrag in Höhe von mindestens 60.00 EURO abzuführen ist.

Nrn. 11-13

60,00 EURO

Nrn. 14 + 15

38,40 EURO

Nrn. 16-18

20,50 EURO

Nr. 19

20,50 EURO

(2) Bei kurzfristigen Veranstaltungen bis zu drei Stunden Dauer werden festgesetzt:

Für einen Schulklassenraum

je volle Stunde ..................................................................................

5,11 EURO,

Für die Turnhallenbenutzung

je volle Stunde ..................................................................................

je angefangene Stunde .....................................................................

10,23 EURO,

5,11 EURO.

(3) Für die in der Gemeinde Süsel ansässigen Vereine, Parteien und Benutzergruppen sowie für Kirchen, zu deren Einzugsbereich die Gemeinde Süsel gehört, gilt die Sonderregelung gemäß Anlage 1.

Gemeinnützige Organisationen und Vereine können von dieser Entgeltszahlung auf Antrag befreit werden. Auf Antrag kann das Entgelt erlassen werden, wenn die Veranstaltung im Interesse der Gemeinde Süsel stattfindet.

§ 5

Haftungsbeschluss

(1) Die Gemeinde Süsel überlässt dem Nutzer die/den Einrichtung/Räume/Sportplatz/Geräte zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Der Nutzer ist verpflichtet, die/den überlassene/n Einrichtung/Räume/Sportplatz/Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu überprüfen und eventuell vorliegenden Mängel unverzüglich, jedenfalls vor der Benutzung durch ihn, der Gemeinde Süsel anzuzeigen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht genutzt werden.

(2) Der Nutzer stellt die Gemeinde Süsel von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder und Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Einrichtung/Räume/Sportplatz/Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen, soweit der Schaden nicht von der Gemeinde Süsel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

(3) Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde Süsel, soweit der Schaden nicht von der Gemeinde Süsel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzer auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde Süsel, deren Bedienstete und Beauftragte, soweit der Schaden nicht von der Gemeinde Süsel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

(4) Der Nutzer hat zusammen mit seinem Antrag einen Nachweis über eine bestehende Haftpflichtversicherung bei der Gemeinde Süsel einzureichen.

(5) Die Gemeinde Süsel haftet als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden (§ 836 BGB).

(6) Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde Süsel an der/den Einrichtung/Räumen/Sportplatz/Geräten und Zugangswegen durch die Benutzung im Rahmen der Veranstaltung des Nutzers entstehen, soweit die Schädigung nicht in den Verantwortungsbereich der Gemeinde Süsel fällt.

(7) Die Gemeinde Süsel übernimmt keine Haftung für die von dem Nutzer, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten und von Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen.

§ 6

Abgabe von Getränken und Waren

Die ausgegebenen Getränke und Waren sollen möglichst im Gemeindegebiet bei einheimischen Gewerbetreibenden eingekauft werden.

§ 7

In-Kraft-Treten

Diese Benutzungsordnung und Entgeltsregelung tritt am 01.07.1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung und Entgeltsregelung vom 30.10.1983 in der Fassung des IV. Nachtrages außer Kraft.

Ausgefertigt:

Süsel, 19. Juni 1998

Gemeinde   S Ü S E L

- Der Bürgermeister -

gez. Wilhelm Boller

k-Anlage 1 zur Ben.u.Entgeltsregelung 12.03.

Anlage 1 zur Benutzungsordnung und Entgeltsregelung

über die Benutzung von gemeindeeigenen Grundstücken,

Einrichtungen und Sachmitteln

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Aufgrund des § 4 Abs. 3 der Benutzungsordnung und Entgeltsregelung gilt für die nachfolgenden Grundstücke und Einrichtungen und die aufgeführten Benutzergruppen die nachfolgende Regelung. Sollten bislang nicht aufgeführte Vereine oder Benutzergruppen diese Einrichtungen benutzen, so gilt die Regelung entsprechend.

I.

1.

Turnhalle an der GHS Süsel

Das Benutzungsentgelt beträgt 5,00 € pro Benutzungsstunde.

2.

Sportplätze in Bujendorf und Süsel

Das Benutzungsentgelt beträgt pro Punkt- oder Freundschaftsspiel 5,00 € pro Spiel, wenn Einrichtungen (Gemeinschaftsräume oder Duschen) benutzt werden. Der Trainingsbetrieb für die Sportvereine ist kostenfrei.

 

3.

Sprüttenhus, Röbel

Das Benutzungsentgelt beträgt 5,00 € je Benutzungstag für jede Gruppe gesondert.

 

4.

Gruppenräume in den Feuerwehrhäusern Süsel und Kesdorf

Das Benutzungsentgelt beträgt 5,00 € je Benutzungstag für jede Gruppe gesondert.

 

5.

Sport- und Feuerwehrzentrum Bujendorf

Das Benutzungsentgelt beträgt für Benutzungen durch die Bujendorfer Spielvereinigung (z.B. Gymnastik) 5,00 € je Benutzungstag. Gleiches gilt für andere Benutzergruppen.

 

6.

Dörphuus Zarnekau

Das Benutzungsentgelt beträgt 5,00 € je Benutzungstag für jede Gruppe gesondert.

7.

Dörps- un Füürwehrhus Fassensdorf

Das Benutzungsentgelt beträgt 5,00 € je Benutzungstag für jede Gruppe gesondert.

8.

Begegnungsstätte Groß Meinsdorf

Das Benutzungsentgelt beträgt 5,00 € je Benutzungstag für jede Gruppe gesondert.

9.

Begegnungsstätte Gothendorf

Das Benutzungsentgelt beträgt 5,00 € je Benutzung für jede Gruppe gesondert.

10.

Jugendzentrum Süsel

Das Benutzungsentgelt beträgt 5,00 € je Benutzungstag für jede Gruppe gesondert (Kinder- und Jugendveranstaltungen sind kostenfrei).

II.

Für Veranstaltungen, Sitzungen der Gemeindevertretung, Ausschusssitzungen, Dienstgespräche und weitere Anlässe, die die Gemeinde Süsel selbst veranlasst, wird ein Benutzungsentgelt nicht erhoben.

Dienstveranstaltungen der Feuerwehr sowie entsprechende Benutzungen durch den Spielmannszug der Gemeindefeuerwehr sind kostenfrei.

Im Rahmen der Förderung der Jugendarbeit bzw. als Schulveranstaltungen bleiben Kinder- und Schülerarbeitsgemeinschaften, Punktspiele und Trainingsbetrieb der Jugendmannschaften sowie Kinder und Jugendveranstaltungen kostenfrei.

III.

Für alle aufgeführten Grundstücke und Einrichtungen führt der jeweilige „Verwalter“ ein Benutzungsbuch und trägt darin den Tag, den Benutzer, den Nutzungszweck und die Benutzungszeit ein. Wenn der Veranstalter nicht erreichbar ist, sorgen die jeweiligen Benutzer selbst für eine Eintragung. Die Benutzer haben darüber hinaus zum Zwecke der Abrechnungskontrolle mit der Gemeindeverwaltung eine Gegenliste zu führen. Die Abrechnungen sind bei der Gemeinde jeweils für den zurückliegenden Vierteljahreszeitraum zum 01.01., 01.04., 01.07., und 01.10. eines jeden Jahres einzureichen. Auf dieser Grundlage werden die Entgelte festgesetzt und angefordert. Abweichende Regelungen zur Verwaltungsvereinfachung sind zulässig.

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