Geschäftsordnungder Gemeindevertretung Süsel, ihrer Ausschüsse und der Dorfvorstände in der Fassung der I. Änderung vom 28. März 1991 - - - - - - Aufgrund des § 34 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 02.April 1990 (GVOBL. S-H S. 160 hat sich die Gemeindevertretung durch Beschluss vom 28.06.1990 folgende Geschäftsordnung gegeben: Geltungsbereich/Rechtsfolgen(1) Die Geschäftsordnung gilt für die Gemeindevertretung, die Fachausschüsse und Dorfvorstände. Für Ausschüsse und Dorfvorstände insoweit, wie sie von der Sache her anwendbar sind. (2) Für den gang der Verhandlungen, des Beschlussverfahren und die formellen Erfordernisse für Ausschusssitzungen gelten die Vorschriften über die Gemeindevertretung entsprechend, soweit die Geschäftsordnung keine Ausnahmen vorsieht oder keine andere Regelung enthält. a) es sich um Vorschriften handelt, die ausdrücklich ihre Ermächtigung in der Gemeindeordnung haben und b) es sich nicht um die Übertretung reiner Ordnungsvorschriften handelt. Rechtserhebliche Verletzungen der Geschäftsordnung können von den betroffenen Gemeindevertretern in einem öffentlich-rechtlichen Streitverfahren nach § 40 Abs. 1 Verwaltungsordnung (VwGO) geklärt werden. Fraktionen (1) Für Fraktionen gilt § 32 a GO. Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden und Mitglieder sind der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung schriftlich oder zur Niederschrift spätestens in der ersten Sitzung der Gemeindevertretung nach der Kommunalwahl mitzuteilen. (2) Änderung in der Zusammensetzung der Fraktion sind der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung unverzüglich schriftlich oder zur Niederschrift in der folgenden Sitzung der Gemeindevertretung anzuzeigen. (3) Die Fraktionsvorsitzenden haben dem Bürgermeister wegen der grundsätzlichen möglichen Zahlung von Sitzungsgeldern ihr Beschlüsse mitzuteilen, wonach wählbaren Bürgerinnen und Bürgern Stimmrecht in den Fraktionssitzungen zu gebilligt wird. (4) Gäste, (z. B. Vertreter der Parteien oder anderen Fraktionen und sachkundige Bürger) können zu den Beratungen hinzugezogen werden. Dabei dürfen Angelegenheiten, die unter die Verschwiegenheitspflicht (§ 21 GO) fallen, nicht erörtert werden. Aufgaben der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung (1) Die oder der Vorsitzende vertritt die Gemeindevertretung bei öffentlichen Anlässen. Sie oder es stimmt dabei das Auftreten mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister ab. Die Einberufung der Gemeindevertretung kann auf eine ohnehin innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages vorgesehene Sitzung verwiesen werden. In der Regel ist dann nicht noch eine besondere Sitzung einzuberufen. (2) Die oder der Vorsitzende leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch, wahrt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Will die oder der Vorsitzende sich selbst als Redner an der Beratung beteiligen, so hat sie oder er während dieser Zeit den Vorsitz abzugeben. Protokollführung Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung schlägt im einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine Person für die Protokollführung und eine weitere Vertretung vor. Die Vorschläge benötigen die einfache Mehrheit der Stimmen der Gemeindevertretung. Aufgaben der Ausschüsse, Arbeitsweisen (1) Die gemäß Hauptsatzung oder nach sonstigen Vorschriften gebildeten Ausschüsse tagen grundsätzlich öffentlich. Für die Nichtöffentlichkeit gilt § 12 entsprechend. (2) Zusammensetzung und Aufgabengebiet ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen oder der Hauptsatzung. (3) Die Gemeindevertretung kann zur Beratung eines bestimmten Gegenstandes bzw. zur Überwachung der Beschlussausführung im konkreten Einzelfall besondere Ausschüsse einsetzen. Sie hören auf zu bestehen, sobald die ihnen gestellte Aufgabe erledigt ist. (4) Die Sitzungen der Ausschüsse beginnen frühestens um 17.00 Uhr den enden spätestens um 22.30 Uhr. Eine Vorverlegung der Anfangszeiten ist nur Zulässig, wenn die Teilnahmen von Gästen oder Sachverständigen oder sonstige wichtige Umstände diese rechtfertigen. Nichterledigte Tagesordnungspunkte werden in der nächsten Sitzung möglichtst zuerst behandelt. (6) Wie für die Gemeindevertretung, sind auch grundsätzlich für Ausschusssitzungen Vorlagen und Anlagen beizufügen. (7) Werden Vorlagen und Anträge an mehreren Ausschüsse überwiesen, so ist ein Ausschuss als federführend zu bestimmen. Diese Entscheidung soll grundsätzlich durch die Gemeindevertretung vorgenommen werden. Beteiligung von Nichtmitgliedern (1) Der Ausschuss kann jederzeit Vertreter der Dorfvorstände, Sachverständige, sachkundig Bürgerinnen und Bürger, Vertreterinnen und Vertreter von Bürgerinitiativen, Vertreterinnen und Vertreter von Organisationen und auch betroffene Bürgerinnen und Bürger in den Ausschusssitzungen zu den Beratungen anhören. Hierzu bedarf es eines Ausschussbeschlusses. Die Verschwiegenheitspflicht nach § 21 GO darf nicht verletzt werden.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz von Auslagen besteht für Sachverständige, Bürger usw. nicht; es sei denn, dass dies im Einzelfall geschlossen wird. Unberührt bleiben Teilnahmen aufgrund von Vertragsverhältnissen.
§ 7 Abwahl im Ausschussvorsitz bzw. der Stellvertretung (1) Der Ausschuss kann die oder den Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder ohne Angabe von Gründen abberufen, wenn sie oder er vom Ausschuss gewählt worden ist. Hat die Gemeindevertretung den Ausschussvorsitz bzw. die Stellvertretung bestimmt, gilt für die Abberufung § 40 a GO. (3) Wer abberufen wird, scheidet aus dem Amt aus. § 8 Aufgaben der oder des Ausschussvorsitzenden (1) Der oder dem Ausschussvorsitzenden obliegt die Leitung der Sitzung. Sie oder er beruft den Ausschuss ein, sooft es die Geschäftslage erfordert. Ort und Zeit des Zusammentritts sowie Inhalt der Tagesordnung sind nach Beratung mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu bestimmen. Eine Angelegenheit muss auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn es die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses schriftlich verlangt. Ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei der oder dem Ausschussvorsitzenden eine Sitzung vorgesehen, so braucht in der Regel eine besondere Sitzung nicht einberufen zu werden. (2) Die oder der Vorsitzende leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch, wahrt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. (3) Die oder der Vorsitzende hat die Pflicht, die Arbeit des Ausschusses zu fördern und dafür zu sorgen, dass der Ausschuss die nach der Hauptsatzung bzw. nach einem Übertragungsbeschluss der Gemeindevertretung obliegenden Aufgaben erfüllt.
§ 9 Einberufung der Gemeindevertretung, Form und Frist der Ladung, Offenlegung des Berufs (1) Für die Einberufung gilt § 34 GO. Sie erfolgt durch schriftliche Ladung an alle Mitglieder. (2) Die Fraktionsvorsitzenden bzw. die fraktionslosen Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sollen möglichst 14 Tage vor der einberufenden Sitzung der Gemeindevertretung von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister über die geplante Tagesordnung unterrichtet werden. Dadurch sollen sie die Möglichkeit erhalten, rechtzeitig Anträge stellen zu können. Bei Unterschreitung der gesetzlichen Ladungsfrist von einer Woche ist die Notwendigkeit hierfür kurz zu begründen. (3) Eine Verletzung von Form und Frist der Einladung für ein Mitglied der Gemeindevertretung gilt als geheilt, wenn dies Mitglied zur Sitzung erscheint. (4) Sofern dies für die Ausübung des Mandates von Bedeutung sein kann, haben die Mitglieder der Gemeindevertretung, der Dorfvorstände und der Ausschüsse der /dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung ihre Berufe sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mitzuteilen. Der Mitteilungspflicht unterliegen unselbständige Tätigkeiten, selbständige Gewerbeausübungen sowie freie Berufe. Bei mehreren beruflichen Tätigkeiten ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben. Vergütete ehrenamtliche Tätigkeiten sind insbesondere Tätigkeiten als Mitglied eines Organs, einer Gebietskörperschaft, eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder ähnlichen Organs einer Gesellschaft, Genossenschaft eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung und Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anzeige ist der/dem Vorsitzenden spätestens 14 Tage nach der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung, der Wahl zum Dorfvorstandsmitglied oder zum Ausschussmitglied zuzuleiten. Im Laufe der Wahlperiode eintretende Veränderung sind unverzüglich anzuzeigen. (5) Ob der Beruf oder die vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeit für die Ausübung des Mandats von Bedeutung sein kann, entscheiden die Mitglieder der Gemeindevertretung in eigener Verantwortung nach pflichtgemäßen Ermessen. (6) Die/Der Vorsitzende der Gemeindevertretung veröffentlicht die Angaben zu Beginn der Wahlzeit in der Hauptsatzung vorgeschriebenen Form für öffentliche Bekanntmachungen. Gleiches gilt für Änderungen während der Wartezeit. Tagesordnung - Antragsrechte (1) Für die Festsetzung der Tagesordnung gilt § 34 GO. Auf die Tagesordnung können ebenfalls Anträge gesetzt werden, die Dorfvorstände oder Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Süsel gestellt haben. Solche Anträge müssen spätestens drei Tage vor Versand der Unterlagen vorliegen. (2) In der Tagesordnung sind die Gegenstände, bei denen nach der GO und nach dieser Geschäftsordnung die Öffentlichkeit allgemein ausgeschlossen ist, gesondert aufzuführen und an den Schluss der Tagesordnung zu stellen. Die Beratungsgegenstände sind so zu umschreiben, dass dadurch die Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird. (3) Der Einladung sind zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung kurze Erläuterungen über Gegenstand und Ziel der Beratung beizufügen. Soweit Satzungen, Verordnungen, Tarife und Verträge beraten und beschlossen werden sollen, sind sie grundsätzlich mit den Beschlussvorschlägen der Gemeindevertretung und den Ausschüssen zuzuleiten. Öffentliche Bekanntmachung der Sitzung (1) Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung und der Ausschüsse sind bekannt zu machen. Mit dieser Veröffentlichung wird auf Art und Umfang der Bürgerbeteiligung in der Gemeinde Süsel hingewiesen. Insbesondere werden die Bürgerinnen und Bürger davon unterrichtet, dass sie sich Informationsunterlagen über die Sitzung der Gemeindevertretung abholen können. (2) Die örtliche Presse ist von der Einberufung einer Sitzung zu unterrichten. Die Unterlagen für die öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung sollen ihr zur Verfügung gestellt werden. (3) Bezogen auf öffentliche Ausschusssitzungen hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister grundsätzlich und allgemein auf den Aushang der Tagesordnungen in der Gemeindeverwaltung zu verweisen. Für jede Sitzung muss dies nicht gesondert geschehen. Der örtlichen Presse sollten für redaktionelle Veröffentlichungen Kurzinformationen über die Tagesordnung zugeleitet werden. Öffentlichkeit der Sitzung - Ausschluss der Öffentlichkeit (1) Die Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse sind grundsätzlich öffentlich. Tonband- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder zur Veröffentlichung ihres Inhaltes sind ohne Erlaubnis der Gemeindevertretung bzw. der Ausschüsse unzulässig. Tonband-Aufzeichnungen als Hilfsmittel für Fertigung von Niederschriften durch die Protokollführung sind zulässig. (2) Die Öffentlichkeit ist aus überwiegenden Belangen des öffentlichen Wohls oder berechtigten Interessen einzelner ausgeschlossen: b) bei Personalangelegenheiten, c) bei Erlass, Stundung und Niederschlagung von Angaben und Entgelten, d) bei Rechtsgeschäften mit Einzelpersonen oder Unternehmen, bei denen persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse in die Beratung mit einbezogen werden, f) bei der Vergabe von Aufträgen. (3) In den Fällen des Absatzes 2, Buchstaben a) bis d) ist Öffentlichkeit ausgeschlossen, ohne dass es hierzu eines Beschlusses der Gemeindevertretung bzw. des Ausschusses bedarf. Die Fälle des Abs. 2 Buchstaben e) und f) können in öffentlicher Sitzung entschieden werden, wenn die Fraktionen bzw. Mitglieder der Gemeindevertretung oder des Ausschusses nach vorheriger Absprache auf eine Beratung dieser Angelegenheit in öffentlicher Sitzung verzichtet haben.
§ 13 Einwohnerfragestunde (1) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können in der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft Stellung nehmen sowie Vorschläge und Anregungen unterbreiten. Zu diesem Zweck wird die Sitzung der Gemeindevertretung, wenn Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter in der Beratung keine Fragen mehr stellen, unterbrochen. Die Sitzungsunterbrechung soll 20 Minuten je Beratungspunkt nicht überschreiten. Die Zahl der Fragen je Einwohnerin und Einwohner wird je Tagesordnungspunkt auf eine Frage und zwei Zusatzfragen begrenzt; es kann je Einwohnerin und Einwohner eine Anregung oder ein Vorschlag eingebracht werden. (2) Die Möglichkeit zu Fragestellungen, Anregungen und Vorschlägen außerhalb der Beratungsgegenständen in der Sitzung der Gemeindevertretung wird zu Beginn der Sitzung für die Dauer von 30 Minuten eingeräumt. Diese besondere „Einwohnerfragestunde“ kann durch Beschluss der Gemeindevertretung um höchstens 30 Minuten verlängert werden. (3) Die Fragen sollen kurz und sachbezogen sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Für das Vorbringen einer Frage bzw. einer Anregung oder eines Vorschlages stehen maximal drei Minuten zur Verfügung. (4) Soweit sich Fragen auf Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung beziehen, kann sie die Bürgermeistein oder der Bürgermeister beantworten. Fragen zu Angelegenheiten der Selbstverwaltung beantworten entweder die Bürgervorsteherin bzw. der Bürgervorsteher, die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister oder eine Gemeindevertreterin bzw. ein Gemeindevertreter (z.B. die oder der Ausschussvorsitzende). An ein bestimmtes Mitglied der Gemeindevertretung dürfen Fragen nicht gerichtet werden. Anregungen und Beschwerden (1) Die Einwohnerinnen und Einwohner haben das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden am die Gemeindevertretung zu wenden. Die oder der vorsitzende der Vertretung unterrichtet diese zu Beginn jeder Sitzung über den wesentlichen Inhalt der vorliegenden Anregungen und Beschwerden und verweist sie an den zuständigen Ausschuss. (2) Der Ausschuss prüft die Anregungen und Beschwerden und legt sie mit einem Bericht der Gemeindevertretung wieder vor. Der Ausschussbericht ist der Einladung für die nächstfolgende Sitzung der Gemeindevertretung beizufügen. Erhebt die Gemeindevertretung keinen Widerspruch, wird der Einsender im Sinne des Ausschussvorschlages beschieden. (3) Anregung und Beschwerden, die sich auf die Wahrnehmung von Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung beziehen, gibt die oder der Vorsitzende an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister ab. Sie werden von dieser oder diesem in eigener Zuständigkeit beschieden. Zeitdauer der Sitzungen und Sitzungsunterbrechungen (1) Sitzungen der Gemeindevertretung beginnen grundsätzlich um 19.30 Uhr und enden spätestens um 22.30 Uhr. Über Abweichungen entscheidet die Gemeindevertretung. Nicht erledigte Tagesordnungspunkte werden in der nächsten Sitzung möglichst zuerst behandelt. (2) Die oder der Vorsitzende kann die Sitzung aus wichtigen Gründen jederzeit unterbrechen, z. B. für Fraktionsberatungen nach dem Auftauchen neuer Gesichtspunkte. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter ist die Sitzung kurzfristig zu unterbrechen. Unterrichtungspflicht (1) Die Unterrichtung gemäss § 16 a GO soll im wesentlichen über die örtliche Presse erfolgen. Hierfür kommen schriftliche Meldungen oder Pressekonferenzen in Frage. (2) Einladung zu den Sitzungen der Ausschüsse sind auch denjenigen Mitgliedern der Gemeindevertretung zuzustellen, die nicht dem Ausschuss angehören. Das gleiche gilt für die Zusendung von Sitzungsniederschriften. (3) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister ist verpflichtet, die Gemeindevertretung ausreichend und rechtzeitig über alle wichtigen Verwaltungsentscheidungen und Anordnungen der Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheit bereits in einem Ausschuss der Vertretung behandelt und in die Niederschrift aufgenommen worden ist, es sei denn, dass die Aufsichtsbehörde die Unterrichtung der Gemeindevertretung ausdrücklich verlangt hat. a) Verzögerungen oder Abweichungen in der Ausführung der Beschlüsse der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, b) Betrebsstörungen bzw. wesentliche Veränderungen in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde, c) wesentliche Abweichungen vom Haushalts-, Finanz- und Wirtschaftsplan der Gemeinde, d) wesendliche Änderungen in der Personalwirtschaft, e) Klagen gegen die Gemeinde auf privatem und öffentlichem Rechtsgebiet, f) Anwendung von Mitteln der Kommunalaufsicht, g) Weisung der Fachaufsichtsbehörden, h) Kassenprüfungs- und Ordnungsprüfungsbericht. (5) Die Unterrichtung soll in der Regel unter dem Tagesordnungspunkt „Bericht der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters“ erfolgen. Soweit durch die Mitteilung Angelegenheiten berührt werden, die von der Behandlung in öffentlicher Sitzung ausgeschlossen sind, sind sie am Ende der nichtöffentlichen Sitzung bekannt zugeben. Vetorecht (1) Soweit die Gemeindevertretung eine Angelegenheit allgemein oder im Einzelfall gemäss § 27 Abs. 3 GO auf Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister oder Ausschüsse der Gemeindevertretung übertragen hat, darf eine Entscheidung dieser Organe bis zur endgültigen Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung nicht ausgeführt werden, wenn b) ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter verlangt, aa) gemäss § 34 zu dieser Angelegenheit unverzüglich eine Sitzung der Gemeindevertretung einzuberufen, bb) gemäss § 34 die Angelegenheit auf die Tagesordnung zu setzen. Die aufschiebende Wirkung des Anhalterechts tritt ein, sobald die Erklärung der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zugeht. (2) Das Recht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, dringende Maßnahmen, die sofort ausgeführt werden müssen, für die Gemeindevertretung anzuordnen, bleibt ebenso unberührt, wie das Recht, gemäss § 82 GO über- und außerplanmäßigen Ausgaben zuzustimmen. Anträge und Vorlagen (1) Jeder Beschluss der Gemeindevertretung setzt einen Antrag oder eine Vorlage voraus. Vorlagen werden von den zur Vorbereitung von Schlüssen der Gemeindevertretung berufenen Organen (Ausschüssen und Bürgermeisterin bzw. Bürgermeistern) eingebracht.
(2) Anträge auf Beschlussfassung können von den Fraktionen und von jeder Gemeindevertreterin bzw. jedem einzelnen Gemeindevertreter gestellt werden als a) Sachanträge, die sich auf die Erledigung der in der Tagesordnung enthaltenen Beratungsgegenstände beziehen, b) Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung, c) Anträge „zur Geschäftsordnung“. (3) Es darf nur über Anträge und vorlagen abgestimmt werden, die a) vorher schriftlich festgelegt oder zu Protokoll gegeben worden sind und b) die einen hinreichend klar formulierten Beschlussvorschlag enthalten, der insgesamt angenommen oder abgelehnt werden kann. (5) Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung nicht noch einmal entschieden werden. Begründung der Anträge und Berichterstattung (1) Nach Aufruf des TOP durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden beginnt die Beratung a) bei selbständigen Anträgen mit der Begründung des Antrages durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller, b) bei Beschlussvorlage durch den Bericht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Ausschussvorsitzenden oder des Ausschussvorsitzenden bzw. einer oder einem vom Ausschuss beauftragten Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter (Berichterstatterin oder Berichterstatter); hierauf kann verzichtet werden., wenn kein Widerspruch erfolgt. (2) Antragstellerin oder Antragsteller und Berichterstatterin oder Berichterstatter können sowohl zu Beginn wie nach Schluss der Beratung das Wort verlangen. Übergang zur Tagesordnung (1) Vom Zeitpunkt der Eröffnung der Beratung bis zur Abstimmung kann jederzeit der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung gestellt werden. Über diesen Antrag ist vor anderen Anträgen abzustimmen. (2) Wird dem Antrag widersprochen, so ist vor der Abstimmung noch eine Person für und eine Person gegen den Antrag zu hören, wenn dies gewünscht wird. (3) Mit der Annahme des Antrages auf Übergang zur Tagesordnung ist dieser Gegenstand erledigt, eine Sachabstimmung findet nicht statt. Wird der Antrag abgelehnt, darf er im Laufe derselben Beratung nicht wiederholt werden. Wortmeldung und Worterteilung (1) Kein Mitglied der Gemeindevertretung darf in Sitzungen sprechen, wenn das Wort nicht erteilt worden ist. (2) Mitglieder können sich zu Wort melden a) zur Sache, b) zur Geschäftsordnung, c) zu einer persönlichen Bemerkung. (3) Mitglieder, die sprechen wollen, haben dies durch Erhebung der Hand anzuzeigen. (4) Vom Vorsitz wird das Wort in der Regel nach der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Hiervon kann abgewichen werden, wenn dies zur sachgemäßen Erledigung zweckmäßig ist. a) solange ein Mitglied das Wort hat, b) wenn sich die Vertretung in der Abstimmung befindet, c) wenn ein Antrag auf Vertagung der Beratung, Schluss der Beratung oder auf Übergang zur Tagesordnung angenommen oder die Beschlussunfähigkeit der Vertretung festgestellt worden ist. Wortmeldung zur Geschäftsordnung/Vertagung oder Schluss der Beratung (1) Die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter haben jederzeit das Recht, sich zur Geschäftsordnung zu melden. Dies geschieht durch den Zuruf „zur Geschäftsordnung“! (2) Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf den Sitzungsablauf beziehen und keine Entscheidungen in der Sache anstreben. (3) Anträge zur Geschäftsordnung sollen vor anderen Anträge zur Absprache und Abstimmung kommen; die Worterteilung liegt im Ermessen der oder des Vorsitzenden. (4) Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, so ist die Aussprache für geschlossen zu erklären. (5) Die Gemeindevertretung kann die Beratung vertagen oder schließen. Der Antrag auf Vertagung oder Schluss der Beratung muss mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. (6) Der Schlussantrag geht bei der Abstimmung dem Vertagungsantrag vor und ist erst zulässig, nachdem mindestens ein Vertreter jeder Fraktion nach der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller oder der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter das Wort hatte. (7) Bevor über einen Vertagungs- und Schlussantrag abgestimmt wird, sind die noch vorliegenden Wortmeldungen bekannt zugeben, je ein Mitglied ist für und gegen den Antrag zu hören, wenn dies gewünscht wird. (8) Wird der Schlussantrag angenommen, ist die Aussprache beendet und über den Beratungsgegenstand abzustimmen. Zwischenfragen und Zwischenrufe (1) Solange ein Mitglied das Wort hat, darf es von den anwesenden Mitgliedern nicht unterbrochen werden. Nur die oder der Vorsitzende kann in Wahrnehmung der sitzungsleitenden Befugnisse Zwischenfragen stellen. (2) Zwischenrufe sind dann unzulässig, wenn sie das Mitglied ungebührlich behindern, wegen des Inhaltes die Ordnung verletzten oder den Sitzungsablauf beeinträchtigen. Sach- und Ordnungsruf (1) Die oder der Vorsitzende kann Mitglieder, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache ermahnen.
(2) Sie oder er kann Mitgliedern bei grober Ungebühr oder Verstoß gegen das Gesetz oder die Geschäftsordnung mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von nachfolgenden Rednerinnen und Rednern nicht behandelt werden. (3) Gegen den Ordnungsruf kann die oder der Betroffene bis zur nächsten Sitzungseinberufung schriftlich begründeten Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung zu setzen, die Gemeindevertretung entscheidet darüber ohne Aussprache. Wortentziehung Ist ein Mitglied während einer Rede dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und zum zweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so muss die oder der Vorsitzende das Wort entziehen und darf es in derselben Angelegenheit nicht wieder erteilen. Die Wortentziehung gilt jeweils nur für die Aussprache zum gleichen Punkt der Tagesordnung. Ausschluss eines Mitgliedes (1) Die oder der Vorsitzende kann ein Mitglied nach dreimaligem Ordnungsruf wegen grober Ungebühr oder Verstoß gegen das Gesetz oder die Geschäftsordnung von der Sitzung ausschließen. (2) Hat die oder der Vorsitzende ein Mitglied von der Sitzung ausgeschlossen, so kann sie oder er es in der jeweils folgenden Sitzung bereits nach einmaligem Ordnungsruf ausschließen. Verweisung von Zuhörern aus dem Sitzungsraum in Ausübung des Hausrechts (1) Die oder der Vorsitzende kann Zuhörerrinnen und Zuhörer, die trotz Verwahrung Ordnung und Anstand verletzen oder die Sitzung stören, aus dem Sitzungsraum verweisen. (2) Lassen sich einzelne Zuhörerrinnen und Zuhörer erhebliche oder wiederholte Ruhestörungen zuschulden kommen, können sie auf unbestimmte Zeit vom Zutritt zu den Sitzungen ausgeschlossen werden. Persönliche Bemerkungen (1) Jedes Mitglied hat das Recht, unmittelbar nach Schluss der Beratung das Wort zu einer persönlichen Bemerkung zu verlangen. Zu verlangen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist dies nicht mehr möglich. (2) Das Mitglied darf bei der persönlichen Bemerkung nicht zur Sache mehr sprechen, sondern nur Äußerungen, die in der Beratung in bezug auf seine Person gefallen sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen. Sie müssen im Zusammenhang mit der vorangegangenen Beratung stehen. Persönliche Bemerkungen für Dritte sind unzulässig. Eine Erwiderung auf eine persönliche Bemerkung ist nicht statthaft. Zurückweisung an einen Ausschuss (1) Die Gemeindevertretung kann einen Antrag oder eine Vorlage jederzeit an einen oder mehrere Ausschüsse zur nochmaligen Beratung zurückweisen. Bei Überweisung an mehrere Ausschüsse muss einer als federführend bestimmt werden. § 30 Anträge und Vorlagen mit finanzieller Auswirkung (1) Anträge und Vorlagen, die Mehrausgaben verursachen oder vorgesehene Einnahmen mindern, müssen für ihre Wirksamkeit zugleich einen Deckungsvorschlag enthalten.
(2) Anträge und Vorlagen, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder ihres finanziellen Umfanges geeignet sind, auf die Finanzen der Gemeinde erheblich einzuwirken, werden zunächst dem Finanzausschuss zur Beratung überwiesen. (3) Der Finanzausschuss prüft die Vereinbarkeit mit dem haushaltsplan, berät über die Deckungsmöglichkeit und unterrichtet, welche Auswirkungen sich (z. B. auch für künftige Haushaltsjahre) ergeben. Die Empfehlung des Finanzausschusses bildet die Grundlage für die weitere Behandlung des Antrages durch die Gemeindevertretung. Abstimmungsregeln (1) Ist die Rednerliste erschöpft, liegt keine Wortmeldung vor oder hat das Organ einen „Schlussantrag angenommen, erklärt die oder der Vorsitzende die Beratung für geschlossen. Vor der Abstimmung hat die oder der Vorsitzende den Text des Beschlussvorschlages zu verlesen, soweit nicht der Gegenstand der Abstimmung jedem Mitglied der Gemeindevertretung schriftlich vorliegt oder auf eine Verlesung ausdrücklich nach Befragung verzichtet wird. (2) Die Fragestellung in der zur Entscheidung anstehenden Sache muss in der Regel so erfolgen, dass sie mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann. (3) Es wird zunächst über Änderungs- bzw. Ergänzungsanträge, sodann über die Vorlage bzw. den Antrag abgestimmt. (4) Sind zu demselben Gegenstand mehrere Anträge gestellt worden, wird über denjenigen zuerst abgestimmt, der von der Vorlage am weitesten abweicht. Im Zweifelsfall entscheidet die oder der Vorsitzende. Anträge zur Geschäftsordnung haben auf jeden Fall Vorrang. Die Beschlussfassung (1) Es wird offen durch Handaufheben abgestimmt. Namentliche Abstimmung findet statt, wen es ein Viertel der gesetzlichen zahl der Gemeindevertreter oder Fraktion verlangt. Die einzelnen Mitglieder werden dann der Reihe nach aufgerufen. Die Stimmabgabe wird in die Niederschrift aufgenommen. a) wer ist dafür, b) wer ist dagegen, c) wer enthält sich der Stimme? Wird ein Antrag bzw. eine Vorlage nicht einstimmig befürwortet, hat die oder der Vorsitzende die Gegenprobe vorzunehmen. „Stillschweigende Beschlüsse“ sind unzulässig. (3) Die oder der Vorsitzende beendet den Abstimmungsvorgang mit der Verkündung des Beschlussergebnisses und der Feststellung der Rechtsfolge etwa wie „Antrag angenommen/Antrag abgelehnt“. (4) Eine Wiederholung der Abstimmung ist grundsätzlich in derselben Sitzung unzulässig. Hiergegen bestehen keine Bedenken, wenn es beispielsweise Auszählungsirrtümer gegeben hat. Wahlen Für die Wahlen gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung. Zur Wahl durch Stimmzettel bildet die Gemeindevertretung ein Wahlgremium auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden. Hierüber ist ein zustimmender Mehrheitsbeschluss erforderlich. § 34 Abweichung von der Geschäftsordnung Die Gemeindevertretung kann für den Einzellfall Abweichungen von der Geschäftsordnung mit der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschließen, soweit ein solcher Beschluss nicht gegen die Vorschriften der Gemeindeordnung verstößt. Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall Während einer Sitzung der Gemeindevertretung auftauchende Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet die oder der Vorsitzende. In-Kraft-Treten Die Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 01. Juli 1990 in Kraft. Die bisherige Geschäftsordnung mit den ergangenen Änderungen tritt hiermit außer Kraft. Gemeinde Süsel -Bürgermeister- gez. Boller |