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Gemeinde Süsel
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Gebührensatzung

für Tätigkeiten und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren

der Gemeinde Süsel

in der Fassung der

Euroanpassungssatzung vom 10.04.2001

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Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 01.04.1996 (GVOBl. SH S. 321), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 29.01.1990 (GVOBl. SH S. 51), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 02.02.1994 (GVOBl. SH S. 119), in Verbindung mit dem Gesetz über den Brandschutz vom 10.02.1996 (GVOBl. SH S. 200) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 13.11.1997 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Gebührenfreie Leistungen

Der Einsatz der Feuerwehren ist für den Geschädigten unentgeltlich bei

1. Bränden und öffentlichen Notständen,

2. Vorfällen im Gemeindegebiet, bei denen sich Menschen oder Tiere in einer Notlage befinden oder das Eingreifen der Feuerwehren im öffentlichen Interesse liegt,

3. der Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht werden,

4. nachbarlicher Löschhilfe innerhalb eines Umkreises von 15 km Luftlinie (§ 21 Abs. 1 BrSchG),

5. Maßnahmen zur Brandverhütung,

6. brandschutztechnischen Sicherheitsmaßnahmen beim Verladen von feuergefährlichen oder explosiven Stoffen, wenn sie zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich sind.

§ 2

Gebührenpflichtige Leistungen

(1) Die Tätigkeiten und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Süsel unterliegen - soweit nicht das Brandschutzgesetz oder § 1 dieser Satzung etwas anderes bestimmen - der Gebührenpflicht.

(2) Gebührenpflichtig sind insbesondere

1. Sicherheitswachen;

2. Sicherheitsmaßnahmen beim Ausbrennen von Schornsteinen;

3. Hilfeleistungen, die durch Verunreinigungen von Land und Gewässern durch wassergefährdende oder verschmutzende Stoffe erforderlich werden, wenn die Gefahr schuldhaft herbeigeführt wurde;

4.  Hilfeleistungen, z.B. bei Unfällen und Abwehr von Gefahren für die Öffentlichkeit durch einsturzgefährdete Gebäude, Gebäudeteile und Einrichtungen, wenn der Eigentümer seine Aufsichtspflicht schuldhaft vernachlässigt oder ein anderer den Unfall oder die Gefahr verschuldet hat;

5. Missbräuchlicher Alarm der Feuerwehren;

6. Einsatz der Feuerwehren aufgrund vorsätzlicher Brandstiftung oder sonstigen vorsätzlichen Verschuldens;

7. Einsätze, die durch das Abbrennen von pflanzlichen Abfällen (Stroh-, Flächenbrand) infolge unkontrollierten Ausbreitens des Feuers hervorgerufen werden, wobei die Schuldfrage nicht geprüft werden muss. Als Verantwortlicher ist im Zweifelsfall dabei der Besitzer der Landfläche anzusehen;

8. zeitweilige Überlassung von Geräten oder Ausrüstungsgegenständen, die sonst auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig beschafft werden können.

§ 3

Höhe der Gebühr

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist (Anlage).

§ 4

Kostenerstattung

Für nachbarliche Löschhilfe gem. § 21 Abs. 3 BrSchG (Löschhilfe in Gemeinden außerhalb der 15-km-Zone) sind die entstandenen Kosten (z.B. Betriebsmittel, Sonderlöschmittel, Verdienstausfall sowie die Aufwendungen für Verpflegung und Erfrischung des Feuerwehrpersonals) zu erstatten.

§ 5

Schuldner der Gebühren- und Kostenerstattung

(1) Gebührenschuldner sind

1. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber und diejenigen Personen, in deren Interesse die Leistung der Feuerwehr erbracht wird,

2. die veranlassende Person eines missbräuchlichen Alarms, die Brandstifterin oder der Brandstifter oder die Täterin oder der Täter, die oder der die Hilfeleistung verursacht hat.

(2) Bei nachbarlicher Löschhilfe oder nachbarlicher Hilfeleistung in Gemeinden außerhalb der 15-km-Zone sind die anfordernde Gemeinde oder die Aufsichtsbehörde Gebührenschuldner.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(4) Die Gebührenschuld bleibt bestehen, wenn die Feuerwehren nach Auftragserteilung oder Eintreffen am Einsatzort nicht mehr einzugreifen brauchen und die Feuerwehren dies nicht zu vertreten haben.

§ 6

Gebührenberechnung

(1) Der Berechnung der Gebühren werden zugrunde gelegt:

(2) Die Abwesenheit des Feuerwehrpersonals von der Feuerwehrzentrale bzw. vom Gerätehaus oder vom Standort nach den Stundensätzen.

(3) Die Zeit der Abstellung von Fahrzeugen, Geräten usw. von der Feuerwehrzentrale, bzw. vom Gerätehaus oder vom Standort nach Stundensätzen.

(4) Als Mindestsatz wird die Gebühr für eine halbe Stunde in Rechnung gestellt.  Für jede weitere angefangene halbe Stunde wird die Gebühr für eine halbe Stunde erhoben.

(5) Werden Fahrzeuge und Geräte mit Kraftmaschinenantrieb länger als 3 Stunden eingesetzt, so wird die Zeit über 3 Stunden hinaus je Stunde mit 50 % der in der Anlage genannten Beträge berechnet.

(6) Wird sonstiges Gerät über 3 Stunden hinaus benötigt, so kann die Gebühr tageweise festgesetzt werden. Die Tagesgebühr beträgt jedoch mindestens das Dreifache der Stundengebühr.

(7) Die Anzahl des einzusetzendes Personals sowie die Auswahl der Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Einsatzleiters.

§ 7

Datenverarbeitung

(1) Die Gemeinde Süsel ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Entgeltschuldner sowie eigener Ermittlungen ein Verzeichnis mit den für die Gebührenfestsetzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten für diesen Zweck zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

(2) Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen sowie zur Gebührenfestsetzung ist die Verwendung und Weiterverarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die von Dritten (insbesondere Ordnungsbehörden) erhoben sind, zulässig.

§ 8

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühr entsteht mit der Beendigung des Einsatzes und ist zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) Die Wehrführung hat die Gemeinde unverzüglich und umfassend über die Einsätze zu unterrichten, damit die Kosten entsprechend geltend gemacht werden können.

(3) Die Feuerwehr kann die Ausführung einer Leistung von der vorherigen Zahlung eines angemessenen Vorschusses, der Vorauszahlung der Gesamtgebühr oder der Gewährung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen, soweit dieses in besonders gelagerten Fällen notwendig ist.

(4) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 9

Härteregelung

Von der Erhebung von Gebühren und Kostenerstattung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung von Gebühren oder die Kostenerstattung nach der Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht im öffentlichen Interesse gerechtfertigt ist.

§ 10

Haftung für Schäden

Alle Verluste an Fahrzeugen und Geräten sowie alle Schäden, die bei den Verrichtungen der Feuerwehr gemäß § 2 entstehen oder bei der Leistung nachbarlicher Löschhilfe oder der Gewährung nachbarlicher 'Hilfeleistung (bei Gemeinden außerhalb der 15-km-Zone) eintreten, werden - soweit sie nicht Folge des natürlichen Verschleißes sind - der oder dem Zahlungspflichtigen neben den Gebühren oder der Kostenerstattung berechnet. Dies gilt insbesondere, wenn die Schäden durch Verschulden der Auftraggeberin, des Auftraggebers, der Angehörigen, der beauftragten Person oder des Auftraggebers verursacht wurden.

§ 11

Zweckgebundene Einnahmen

Einnahmen aufgrund dieser Satzung sind zweckgebunden für den Brandschutz einzusetzen.  Die Zahlungen dürfen nur über die Gemeindekasse erfolgen. Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr stehen keine Entscheidungen im Sinne dieser Gebührensatzung zu.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt mit dem auf ihre Veröffentlichung folgenden Tage in Kraft.

Die bisherige Satzung vom 31. Oktober 1977 über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeiten und

 Leistungen Feuerwehren mit ihrem Anhang in der Fassung der III. Nachtragssatzung tritt außer Kraft.

Gemeinde Süsel

- Der Bürgermeister-

 Ausgefertigt:

23701 Süsel, den 15 Dezember 1997


Anlage

zur Gebührensatzung für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren

der Gemeinde Süsel

Gebührentarif

1. Gebühren für Personal

     1.1 je Feuerwehrmitglied pro Stunde                                                  25,60 Euro

2. Gebühren für Fahrzeuge

     In den Gebühren sind die Betriebsmittelkosten der Fahrzeuge und Geräte sowie die Bereitstellung der an Bord der Fahrzeuge befindlichen Geräte und Beladung enthalten.

     Sonderlöschmittel (Schaum, Pulver u.a.), Ölaufsaugmittel und Ölbindemittel, Pressluft u. a. und Betriebswasserverbrauch werden gesondert berechnet.

     Die Bezeichnung des Gebührensatzes erfolgt nach Fahrzeug und Gerät.

     2. 1 Lösch- und Sonderfahrzeuge

     - Löschfahrzeuge LF 16 je Stunde                                                    140,60 Euro

     - Löschfahrzeuge LF 8 bis 6 t je Stunde                                              79,30 Euro

     - Löschfahrzeuge LF 8 über 6 t je Stunde                                          140,60 Euro

     - Tanklöschfahrzeuge TLF 8 je Stunde                                              140,60 Euro

     - Tragkraftspritzenfahrzeuge mit TS 8 je Stunde                                   79,30 Euro

     - Tanklöschfahrzeuge TLF 16 je Stunde                                            140,60 Euro

     2. 2 sonstige Kraftfahrzeuge je Stunde                                               66,50 Euro

3. Gebühren für Geräte

     3.1 Schutzgeräte

     Pressluftatmer je Stunde                                                                   17,90 Euro

     3.2 Löschgeräte

     Kübelspritze je Stunde                                                                       3,60 Euro

     Feuerlöscher PG 6 H je Stunde                                                          3,60 Euro

     Feuerlöscher PG 12 H je Stunde                                                        5,10 Euro

     Schaumrohr je Stunde                                                                       7,70 Euro

     Zumischer je Stunde                                                                         3,60 Euro

     3.3 Schläuche, Armaturen und Zubehör

     eine Länge Druckschlauch B je Stunde                                              2,10 Euro

     eine Länge Druckschlauch C je Stunde                                              1,50 Euro

     eine Länge Saugschlauch A je Stunde                                               2,60 Euro

     Saugkorb A je Stunde                                                                      1,50 Euro

     Strahlrohr BM groß je Stunde                                                            2,10 Euro

     Strahlrohr CM je Stunde                                                                   1,50 Euro

     Schlauchbrücke je Stunde                                                                3,60 Euro

     Standrohr einschließlich Hydrantenschlüssel je Stunde                       3,60 Euro

     Wasserwerfer (-Kanone) je Stunde                                                     7,70 Euro

     3.4 Rettungs- und Sanitätsgeräte

     Schiebeleiter rechts je Stunde                                                           7,70 Euro

     Steckleiter je Stunde                                                                        7,70 Euro

     Hakenleiter je Stunde                                                                       7,70 Euro

     Anhängeleiter groß AL je Stunde                                                     66,50 Euro

     Schneidgerät/Schere je Stunde                                                       15,30 Euro

     Spreizer je Stunde                                                                         15,30 Euro

     Trennschleifgerät je Stunde                                                             15,30 Euro

     Krankentrage je Stunde                                                                    3,60 Euro

     Sanitätskasten je Stunde                                                                20,50 Euro

     3.5 Beleuchtungs-, Signal- und Meldegeräte

     Handscheinwerfer je Stunde                                                            20,50 Euro

     Flutlichtstrahler einschl. Stativ und Kabel je Stunde                          33,20 Euro

     Kabeltrommel und Kabel je Stunde                                                  15,30 Euro

     Stromerzeuger bis 5 kVA je Stunde                                                 51,10 Euro

     Stromerzeuger über 5 kVA je Stunde                                               66,50 Euro

     Warndreieck, Warnleuchte, Warnflagge, Verkehrsleitkegel

     (komplett) je Stunde                                                                         7,70 Euro

     Handlautsprecher je Stunde                                                            15,30 Euro

     3.6 Arbeitsgeräte

     Winde je Stunde                                                                             7,70 Euro

     Einreißhaken je Stunde                                                                   3,60 Euro

     Tauchpumpe je Stunde                                                                  20,50 Euro

     Wasserstrahlpumpe (ohne TS) je Stunde                                        20,50 Euro

     Tragkraftspritzen ohne Lenzzusatz je Stunde                                  33,20 Euro

     Tragkraftspritzen mit Lenzzusatz je Stunde                                     46,00 Euro

     Motorsäge je Stunde                                                                     20,50 Euro

     Handsäge je Stunde                                                                       3,60 Euro

     Brechstange je Stunde                                                                   7,70 Euro

     3.7 Spezialgeräte des Landes Schleswig-Holstein bzw. des Kreises Ostholstein

     Es werden die jeweils vom Land Schleswig-Holstein bzw. dem Kreis Ostholstein festgesetzten Kostensätze berechnet.

4. Für Feuerwehreinsätze wegen missbräuchlicher Alarmierung wird eine Mindestgebühr von 250,00 Euro erhoben.

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