Gebührensatzungfür Tätigkeiten und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Süsel in der Fassung der Euroanpassungssatzung vom 10.04.2001 - - - - - -
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 01.04.1996 (GVOBl. SH S. 321), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 29.01.1990 (GVOBl. SH S. 51), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 02.02.1994 (GVOBl. SH S. 119), in Verbindung mit dem Gesetz über den Brandschutz vom 10.02.1996 (GVOBl. SH S. 200) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 13.11.1997 folgende Satzung erlassen: § 1 Gebührenfreie LeistungenDer Einsatz der Feuerwehren ist für den Geschädigten unentgeltlich bei 1. Bränden und öffentlichen Notständen, 2. Vorfällen im Gemeindegebiet, bei denen sich Menschen oder Tiere in einer Notlage befinden oder das Eingreifen der Feuerwehren im öffentlichen Interesse liegt, 3. der Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht werden, 4. nachbarlicher Löschhilfe innerhalb eines Umkreises von 15 km Luftlinie (§ 21 Abs. 1 BrSchG), 5. Maßnahmen zur Brandverhütung, 6. brandschutztechnischen Sicherheitsmaßnahmen beim Verladen von feuergefährlichen oder explosiven Stoffen, wenn sie zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich sind. § 2 Gebührenpflichtige Leistungen(1) Die Tätigkeiten und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Süsel unterliegen - soweit nicht das Brandschutzgesetz oder § 1 dieser Satzung etwas anderes bestimmen - der Gebührenpflicht. (2) Gebührenpflichtig sind insbesondere 1. Sicherheitswachen; 2. Sicherheitsmaßnahmen beim Ausbrennen von Schornsteinen; 3. Hilfeleistungen, die durch Verunreinigungen von Land und Gewässern durch wassergefährdende oder verschmutzende Stoffe erforderlich werden, wenn die Gefahr schuldhaft herbeigeführt wurde; 4. Hilfeleistungen, z.B. bei Unfällen und Abwehr von Gefahren für die Öffentlichkeit durch einsturzgefährdete Gebäude, Gebäudeteile und Einrichtungen, wenn der Eigentümer seine Aufsichtspflicht schuldhaft vernachlässigt oder ein anderer den Unfall oder die Gefahr verschuldet hat; 5. Missbräuchlicher Alarm der Feuerwehren; 6. Einsatz der Feuerwehren aufgrund vorsätzlicher Brandstiftung oder sonstigen vorsätzlichen Verschuldens; 7. Einsätze, die durch das Abbrennen von pflanzlichen Abfällen (Stroh-, Flächenbrand) infolge unkontrollierten Ausbreitens des Feuers hervorgerufen werden, wobei die Schuldfrage nicht geprüft werden muss. Als Verantwortlicher ist im Zweifelsfall dabei der Besitzer der Landfläche anzusehen; 8. zeitweilige Überlassung von Geräten oder Ausrüstungsgegenständen, die sonst auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig beschafft werden können. § 3 Höhe der GebührDie Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist (Anlage). § 4 KostenerstattungFür nachbarliche Löschhilfe gem. § 21 Abs. 3 BrSchG (Löschhilfe in Gemeinden außerhalb der 15-km-Zone) sind die entstandenen Kosten (z.B. Betriebsmittel, Sonderlöschmittel, Verdienstausfall sowie die Aufwendungen für Verpflegung und Erfrischung des Feuerwehrpersonals) zu erstatten. § 5 Schuldner der Gebühren- und Kostenerstattung(1) Gebührenschuldner sind 1. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber und diejenigen Personen, in deren Interesse die Leistung der Feuerwehr erbracht wird, 2. die veranlassende Person eines missbräuchlichen Alarms, die Brandstifterin oder der Brandstifter oder die Täterin oder der Täter, die oder der die Hilfeleistung verursacht hat. (2) Bei nachbarlicher Löschhilfe oder nachbarlicher Hilfeleistung in Gemeinden außerhalb der 15-km-Zone sind die anfordernde Gemeinde oder die Aufsichtsbehörde Gebührenschuldner. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. (4) Die Gebührenschuld bleibt bestehen, wenn die Feuerwehren nach Auftragserteilung oder Eintreffen am Einsatzort nicht mehr einzugreifen brauchen und die Feuerwehren dies nicht zu vertreten haben. § 6 Gebührenberechnung(1) Der Berechnung der Gebühren werden zugrunde gelegt: (2) Die Abwesenheit des Feuerwehrpersonals von der Feuerwehrzentrale bzw. vom Gerätehaus oder vom Standort nach den Stundensätzen. (3) Die Zeit der Abstellung von Fahrzeugen, Geräten usw. von der Feuerwehrzentrale, bzw. vom Gerätehaus oder vom Standort nach Stundensätzen. (4) Als Mindestsatz wird die Gebühr für eine halbe Stunde in Rechnung gestellt. Für jede weitere angefangene halbe Stunde wird die Gebühr für eine halbe Stunde erhoben. (5) Werden Fahrzeuge und Geräte mit Kraftmaschinenantrieb länger als 3 Stunden eingesetzt, so wird die Zeit über 3 Stunden hinaus je Stunde mit 50 % der in der Anlage genannten Beträge berechnet. (6) Wird sonstiges Gerät über 3 Stunden hinaus benötigt, so kann die Gebühr tageweise festgesetzt werden. Die Tagesgebühr beträgt jedoch mindestens das Dreifache der Stundengebühr. (7) Die Anzahl des einzusetzendes Personals sowie die Auswahl der Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Einsatzleiters. § 7 Datenverarbeitung(1) Die Gemeinde Süsel ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Entgeltschuldner sowie eigener Ermittlungen ein Verzeichnis mit den für die Gebührenfestsetzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten für diesen Zweck zu verwenden und weiterzuverarbeiten. (2) Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen sowie zur Gebührenfestsetzung ist die Verwendung und Weiterverarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die von Dritten (insbesondere Ordnungsbehörden) erhoben sind, zulässig. § 8 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren(1) Die Gebühr entsteht mit der Beendigung des Einsatzes und ist zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Die Wehrführung hat die Gemeinde unverzüglich und umfassend über die Einsätze zu unterrichten, damit die Kosten entsprechend geltend gemacht werden können. (3) Die Feuerwehr kann die Ausführung einer Leistung von der vorherigen Zahlung eines angemessenen Vorschusses, der Vorauszahlung der Gesamtgebühr oder der Gewährung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen, soweit dieses in besonders gelagerten Fällen notwendig ist. (4) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. § 9 HärteregelungVon der Erhebung von Gebühren und Kostenerstattung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung von Gebühren oder die Kostenerstattung nach der Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht im öffentlichen Interesse gerechtfertigt ist. § 10 Haftung für SchädenAlle Verluste an Fahrzeugen und Geräten sowie alle Schäden, die bei den Verrichtungen der Feuerwehr gemäß § 2 entstehen oder bei der Leistung nachbarlicher Löschhilfe oder der Gewährung nachbarlicher 'Hilfeleistung (bei Gemeinden außerhalb der 15-km-Zone) eintreten, werden - soweit sie nicht Folge des natürlichen Verschleißes sind - der oder dem Zahlungspflichtigen neben den Gebühren oder der Kostenerstattung berechnet. Dies gilt insbesondere, wenn die Schäden durch Verschulden der Auftraggeberin, des Auftraggebers, der Angehörigen, der beauftragten Person oder des Auftraggebers verursacht wurden. § 11 Zweckgebundene EinnahmenEinnahmen aufgrund dieser Satzung sind zweckgebunden für den Brandschutz einzusetzen. Die Zahlungen dürfen nur über die Gemeindekasse erfolgen. Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr stehen keine Entscheidungen im Sinne dieser Gebührensatzung zu. § 12 InkrafttretenDiese Gebührensatzung tritt mit dem auf ihre Veröffentlichung folgenden Tage in Kraft. Die bisherige Satzung vom 31. Oktober 1977 über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeiten und
Gemeinde Süsel - Der Bürgermeister-
23701 Süsel, den 15 Dezember 1997
Anlagezur Gebührensatzung für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Süsel Gebührentarif1. Gebühren für Personal 1.1 je Feuerwehrmitglied pro Stunde 25,60 Euro 2. Gebühren für Fahrzeuge In den Gebühren sind die Betriebsmittelkosten der Fahrzeuge und Geräte sowie die Bereitstellung der an Bord der Fahrzeuge befindlichen Geräte und Beladung enthalten. Sonderlöschmittel (Schaum, Pulver u.a.), Ölaufsaugmittel und Ölbindemittel, Pressluft u. a. und Betriebswasserverbrauch werden gesondert berechnet. Die Bezeichnung des Gebührensatzes erfolgt nach Fahrzeug und Gerät. 2. 1 Lösch- und Sonderfahrzeuge - Löschfahrzeuge LF 16 je Stunde 140,60 Euro - Löschfahrzeuge LF 8 bis 6 t je Stunde 79,30 Euro - Löschfahrzeuge LF 8 über 6 t je Stunde 140,60 Euro - Tanklöschfahrzeuge TLF 8 je Stunde 140,60 Euro - Tragkraftspritzenfahrzeuge mit TS 8 je Stunde 79,30 Euro - Tanklöschfahrzeuge TLF 16 je Stunde 140,60 Euro 2. 2 sonstige Kraftfahrzeuge je Stunde 66,50 Euro 3. Gebühren für Geräte 3.1 Schutzgeräte Pressluftatmer je Stunde 17,90 Euro 3.2 Löschgeräte Kübelspritze je Stunde 3,60 Euro Feuerlöscher PG 6 H je Stunde 3,60 Euro Feuerlöscher PG 12 H je Stunde 5,10 Euro Schaumrohr je Stunde 7,70 Euro Zumischer je Stunde 3,60 Euro 3.3 Schläuche, Armaturen und Zubehör eine Länge Druckschlauch B je Stunde 2,10 Euro eine Länge Druckschlauch C je Stunde 1,50 Euro eine Länge Saugschlauch A je Stunde 2,60 Euro Saugkorb A je Stunde 1,50 Euro Strahlrohr BM groß je Stunde 2,10 Euro Strahlrohr CM je Stunde 1,50 Euro Schlauchbrücke je Stunde 3,60 Euro Standrohr einschließlich Hydrantenschlüssel je Stunde 3,60 Euro Wasserwerfer (-Kanone) je Stunde 7,70 Euro 3.4 Rettungs- und Sanitätsgeräte Schiebeleiter rechts je Stunde 7,70 Euro Steckleiter je Stunde 7,70 Euro Hakenleiter je Stunde 7,70 Euro Anhängeleiter groß AL je Stunde 66,50 Euro Schneidgerät/Schere je Stunde 15,30 Euro Spreizer je Stunde 15,30 Euro Trennschleifgerät je Stunde 15,30 Euro Krankentrage je Stunde 3,60 Euro Sanitätskasten je Stunde 20,50 Euro 3.5 Beleuchtungs-, Signal- und Meldegeräte Handscheinwerfer je Stunde 20,50 Euro Flutlichtstrahler einschl. Stativ und Kabel je Stunde 33,20 Euro Kabeltrommel und Kabel je Stunde 15,30 Euro Stromerzeuger bis 5 kVA je Stunde 51,10 Euro Stromerzeuger über 5 kVA je Stunde 66,50 Euro Warndreieck, Warnleuchte, Warnflagge, Verkehrsleitkegel (komplett) je Stunde 7,70 Euro Handlautsprecher je Stunde 15,30 Euro 3.6 Arbeitsgeräte Winde je Stunde 7,70 Euro Einreißhaken je Stunde 3,60 Euro Tauchpumpe je Stunde 20,50 Euro Wasserstrahlpumpe (ohne TS) je Stunde 20,50 Euro Tragkraftspritzen ohne Lenzzusatz je Stunde 33,20 Euro Tragkraftspritzen mit Lenzzusatz je Stunde 46,00 Euro Motorsäge je Stunde 20,50 Euro Handsäge je Stunde 3,60 Euro Brechstange je Stunde 7,70 Euro 3.7 Spezialgeräte des Landes Schleswig-Holstein bzw. des Kreises Ostholstein Es werden die jeweils vom Land Schleswig-Holstein bzw. dem Kreis Ostholstein festgesetzten Kostensätze berechnet. 4. Für Feuerwehreinsätze wegen missbräuchlicher Alarmierung wird eine Mindestgebühr von 250,00 Euro erhoben. - - - - - - |