Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in 1. Das Wählerverzeichnis für die Gemeinde- und Kreiswahl für die Wahlbezirke der Gemeinde Süsel wird in der Zeit vom 05. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 09. Mai 3. Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 04. Mai 2008 eine Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl – in dem Wahlkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist -, durch 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 5.1 eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, a) wenn sie sich am Wahltag während der Wahldauer aus wichtigem Grund außerhalb b) wenn sie aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters oder einer 5.2 eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist, Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 23. Mai 2008, 12.00 Uhr, Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2Buchst. a) bis c) angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen. Das gleiche gilt, wenn eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss versichern, dass ein Grund für die Ausstellung eines Wahlscheins gegeben ist. 6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass die wahlberechtigte Person vor einen Wahlvorstand ihres Wahlkreises einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, einen amtlichen blauen Wahlumschlag, einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift des Gemeindewahlleiters und ein Merkblatt für die Briefwahl. Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unterschriebene Wahlscheinantrag, eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheins oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen vorgelegt wird. Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Gemeindewahlleiter absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen kann. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle des Gemeindewahlleiters abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18.00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht. Eutin, den 21.04.2008 Stadt Eutin
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