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Gemeinde Süsel
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Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in
das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Gemeinde- und Kreiswahl am 25. Mai 2008 in der Gemeinde Süsel

1.    Das Wählerverzeichnis für die Gemeinde- und Kreiswahl für die Wahlbezirke der Gemeinde Süsel wird in der Zeit vom 05.
       Mai 2008 bis 09. Mai 2008
während der Dienststunden in der Stadt Eutin, Außenstelle Süsel, Bürgerbüro, An der
       Bäderstraße 64, 23701 Süsel, für Wahlberechtigte zur Einsicht bereit gehalten. Jede wahlberechtigte Person kann die 
       Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine
       wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen
       Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
       des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von
       Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 27 Abs. 7 des Landesmeldegesetzes besteht.

     Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

     Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.  Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 09. Mai
     2008
bis 12.00 Uhr, bei dem Gemeindewahlleiter   der Stadt Eutin, Fachdienst Wahlen, Markt 1, 23701 Eutin Einspruch
     einlegen. Der Ein
spruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

3.  Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 04. Mai 2008 eine
     Wahlbenachrichtigung.

     Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss   Einspruch gegen das
     Wählerverzeichnis einlegen; sonst läuft sie oder er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.

4.  Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl – in dem Wahlkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist -, durch
     Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

     5.1 eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

           a) wenn sie sich am Wahltag während der Wahldauer aus wichtigem Grund außerhalb
                ihres Wahlbezirks aufhält oder

           b) wenn sie aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters oder einer
              körperlichen Beeinträchtigung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren
              Schwierigkeiten aufsuchen kann;

     5.2  eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
            a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt
                hat,
            b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist 
                entstanden ist oder
            c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststell-
                ung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Gemeindewahlleiter be-
                kannt geworden ist.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind,  bis zum 23. Mai 2008, 12.00 Uhr,
bei dem Gemeindewahlleiter schriftlich oder  mündlich (nicht fernmündlich) beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonst dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.

Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2Buchst. a) bis c) angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen. Das gleiche gilt, wenn eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.

 Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss versichern, dass ein Grund für die Ausstellung eines Wahlscheins gegeben ist.      

6.  Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass die wahlberechtigte Person vor einen  Wahlvorstand ihres Wahlkreises
    wählen will, so erhält sie  mit dem Wahlschein zugleich

     einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

     einen amtlichen blauen Wahlumschlag,

     einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift des Gemeindewahlleiters und

     ein Merkblatt für die Briefwahl.

Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unterschriebene Wahlscheinantrag, eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheins oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen vorgelegt wird.

Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Gemeindewahlleiter absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen kann. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle des Gemeindewahlleiters abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18.00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht.

Eutin, den 21.04.2008                                                        Stadt Eutin
                              
                                                    Der Bürgermeister
                                     
                                         als Gemeindewahlleiter
                                     
                 L.S.                 gez. Klaus-Dieter Schulz

                                                      

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