Öffentliche Bekanntmachung
Gemäß § 28 Abs. 1 Landesmeldegesetz darf die Meldebehörde im Zusammenhang mit der Europa- und Bundestagswahl an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Wahlberechtigten erteilen, die nach ihrem Lebensalter bestimmten Gruppen zugeordnet werden (so genannte Gruppenauskunft). Die davon Betroffenen haben laut § 28 Abs. 4 LMG das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Dieser Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der jeweils zuständigen Meldebehörde eingelegt werden; er bedarf keiner Begründung, ist von keinen Voraussetzungen abhängig und gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird.
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