Amtliche Bekanntmachung
I. Festsetzung der Grundsteuer in der Gemeinde Süsel für das Kalenderjahr 2009 vorbehaltlich Änderungen im Laufe des Jahres
Die Hebesätze für die Grundsteuer A (330 %) und Grundsteuer B (330 %) in der Gemeinde Süsel bestehen wie im Kalenderjahr 2008 in unveränderter Höhe fort (Beschluss der Gemeindevertretung vom 18. Dezember 2008). Die generelle Erteilung von Grundbesitzabgabenbescheiden für das Kalenderjahr 2009 ist somit nicht erforderlich. Für die Grundstücke, deren Grundsteuermessbetrag seit der letzten Bescheiderteilung (Kalenderjahr 2006 oder später) in gleicher Höhe fortbesteht, wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2009 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2006 oder später veranlagten Höhe gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I, S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I., S. 1790) durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2009 ist wie folgt fällig: 1. Zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel der Jahressteuer, soweit nicht Nr. 2 oder 3 Anwendung findet.
2. Am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 Euro nicht übersteigt; am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 Euro nicht übersteigt.
3. Wenn von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz (Jahreszahler) Gebrauch gemacht worden ist, wird der Jahresbetrag zum 01. Juli 2009 fällig.
Bei Neufestsetzung der Grundsteuermessbeträge ergehen Grundsteueränderungsbescheide zum gegebenen Zeitpunkt.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Gegen diese Steuerfestsetzung kann deshalb innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Gemeinde Süsel, An der Bäderstraße 64, 23701 Süsel, erhoben werden.
II. Geltung der Bescheide über wiederkehrende Abgaben und deren Fälligkeit für das Kalenderjahr 2009
In den Veranlagungsbescheiden für das Kalenderjahr 2006 (Hundesteuer), wurde ebenfalls gemäß § 12 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein bestimmt, dass der jeweilige Bescheid bis zum Zugang eines neuen Bescheides gilt. Die generelle Erteilung von Veranlagungsbescheiden für das Kalenderjahr 2009 ist somit nicht erforderlich. Die Hundesteuer wird gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gemeinde Süsel über die Erhebung einer Hundesteuer zum 15.Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Wenn von der Möglichkeit des § 11 Abs. 2 Satz 3 der Satzung (Jahreszahler) Gebrauch gemacht worden ist, wird der Jahresbetrag zum 01.07. fällig.
Die Bekanntmachung erfolgt auf der Internetseite der Gemeinde Süsel unter www.suesel.de und durch diese Veröffentlichung in der Zeitung.
Süsel, den 07.01.2009
Gemeinde Süsel -Der Bürgermeister- gez. Dirk Maas |