Die Gemeinde betreibt die Abwasserbeseitigung nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Fassung der II. Nachtragssatzung vom 14.12.2001 in Röbel, Groß Meinsdorf, Zarnekau als öffentliche Einrichtung.
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§ 2
Grundsatz der Gebührenerhebung |
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen und für die nach dem Abwasserabgabengesetz zu entrichtende Abwasserabgabe werden Abwassergebühren für die Grundstücke erhoben, die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind oder in diese entwässern.
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§ 3
Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung |
1. |
Die Abwassergebühr für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m³ Abwasser. |
2. |
Als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gelten |
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a) |
die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge, |
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b) |
die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge, |
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c) |
die tatsächlich eingeleitete Wassermenge bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung. |
3. |
Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Abwassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. |
4. |
Die Wassermenge nach Abs. 2 Buchstabe b hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde für den abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem Kalenderjahr innerhalb der folgenden zwei Monate anzuzeigen. Sie sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn die Gemeinde auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können. |
5. |
Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Dafür ist die Genehmigung eines entsprechenden Zwischenzählers bei der Gemeinde zu beantragen. |
6. |
Ist der Einbau von Wasserzählern wegen der baulichen Gegebenheiten oder aus sonstigen Gründen nicht zumutbar, wird bei landwirtschaftlichen Betrieben eine Abwassermenge von 36 m³/a je Person zugrunde gelegt. Maßgebend für die Berechnung ist die in dem Jahr durchschnittlich mit Wasser zu versorgende Personenzahl. |
§ 4
Gebührenmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung |
1. |
Die Abwassergebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach der überbauten und befestigten (z.B. Betondecken, bituminöse Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge) Grundstücksfläche bemessen, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Je 50 m² sind eine Berechnungseinheit. Flächen werden jeweils auf volle 50 m² aufgerundet. |
2. |
Wird auch Wasser aus Grundstücksdrainagen in die öffentliche Niederschlagswasseranlage eingeleitet, wird die überbaute Fläche nach Abs. 1 um 50 v.H. erhöht. |
3. |
Der Gebührenpflichtige hat der Gemeinde auf deren Aufforderung binnen eines Monats die Berechnungsgrundlagen mitzuteilen. Änderungen der überbauten und befestigten Grundstücksfläche hat der Gebührenpflichtige unaufgefordert innerhalb eines Monats nach Fertigstellung der Gemeinde mitzuteilen. Maßgebend für die Gebührenerhebung sind die am 01.01. des Erhebungszeitraumes bestehenden Verhältnisse. |
4. |
Kommt der Gebührenpflichtige seiner Mitteilungspflicht nach Abs. 3 nicht fristgemäß nach, kann die Gemeinde die Berechnungsdaten schätzen.
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§ 5
Gebührensatz für die Schmutzwasserbeseitigung |
1. |
Die Abwassergebühr für die Beseitigung des Schmutzwassers gliedert sich in Grund- und Zusatzgebühren. |
2. |
Die Grundgebühr wird nach der Nennleistung der verwendeten Hauptwasserzähler berechnet. Die Grundgebühr beträgt |
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in der Zählerklasse 13-20 mm ……………………………….
in der Zählerklasse 25 mm ……………………………….….. |
3,60 € monatlich,
5,15 € monatlich. |
3. |
Die Zusatzgebühr beträgt je Kubikmeter Schmutzwasser |
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a) |
in der Ortslage Röbel |
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aa) |
für die Schmutzwasserbeseitigung im Trennsystem |
1,99 €, |
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bb) |
für die Schmutzwasserbeseitigung im Mischsystem |
1,14 €, |
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b) |
in der Ortslage Groß Meinsdorf |
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aa) |
für die Schmutzwasserbeseitigung im Trennsystem |
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· für die Straßen Grotwisch und Selmsdörp
· für die Straßen Schülpweg, Gartenweg Nr. 1, Eutiner Landstraße Nrn. 25, 25 a, 30, 32 und Am Kamp Nr. 12 ......................................................... |
3,72 €,
4,44 €, |
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bb) |
für die Schmutzwasserbeseitigung im Mischsystem |
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· für die Straßen Kornhof und Schusterweg Nr. 4 ... |
2,08 €, |
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· für die Straßen:· Am Kamp, außer Nr. 12 · Bähnkenberg · Bockholter Straße, außer Nr. 4 · Eutiner Landstraße, außer Nrn. 1, 2, 3, 25, 25 a, 30, 32 · Gartenweg Nr. 2 · Karl-Hamann-Straße · Schmiedeweg · Schusterweg, außer Nr. 4 .................................... |
2,45 € |
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c) |
in der Ortslage Zarnekau (Nachklärung; Mischsystem) |
2,56 € |
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1. |
in der Ortslage Röbel |
26,77 € |
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2. |
in der Ortslage Groß Meinsdorf |
53,91 € |
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3. |
in der Ortslage Zarnekau |
29,50 € |
§ 6
Gebührensatz für die Niederschlagswasserbeseitigung |
Die Niederschlagswassergebühr beträgt bei der Niederschlagswasserbeseitigung (im Mischsystem) je 50 m² überbauter oder befestigter Grundstücksfläche |
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1. |
in der Ortslage Röbel ……………………………………. |
26,77 €, |
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2. |
in der Ortslage Groß Meinsdorf ………………………… |
39,89 €, |
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3. |
in der Ortslage Zarnekau ……………………………….. |
29,50 €, |
§ 7
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht |
Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Niederschlagswasseranlage angeschlossen ist und/oder der öffentlichen Niederschlagswasseranlage von dem Grundstück Niederschlagswasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Niederschlagswasser endet.
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§ 8
Gebührenpflichtige |
1. |
Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstückes, bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungs- oder Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner. |
2. |
Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel versäumt (§ 11), haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung beim Zweckverband entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.
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§ 9
Erhebungszeitraum |
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres.
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§ 10
Veranlagung und Fälligkeit |
1. |
Die Veranlagung der Benutzungsgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung für die Anlagen in Röbel und Groß Meinsdorf erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Diese wird durch einen Dritten vorgenommen und erfolgt namens und im Auftrage der Gemeinde Süsel. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben durch den Dritten, der durch die Gemeinde Süsel zur Veranlagung berechtigt wurde, angefordert werden. |
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a) |
Die Benutzungsgebühr wird bei Wasserentnahme aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Stadt Eutin in der Regel mit dem Wassergeld erhoben. Einer gesonderten Veranlagung durch die Gemeinde Süsel bedarf es in diesem Fall nicht. |
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Eine Veranlagung findet statt |
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· bei Wasserentnahme aus eigenen Wasserversorgungsanlagen,
· wenn die Benutzungsgebühr bei Wasserentnahme aus der öffentlichen Wasserversorgung nicht nur nach der verbrauchten Menge, sondern nach Abzug abzusetzender Mengen (§ 3) zu berechnen ist. |
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b) |
Die Benutzungsgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Dritten zur Weiterleitung an die Gemeinde Süsel zu bezahlen. |
2. |
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Für die Anlage in Zarnekau erfolgt die Veranlagung durch die Gemeinde Süsel nach den vorstehenden Grundsätzen. |
3. |
Die Gemeinde bzw. der beauftragte Dritte kann unter Zugrundelegung der nach der letzten Abrechnung ermittelten Schmutzwassermenge Abschlagszahlungen für das folgende Jahr verlangen. Diese sind nach dem Bemessungszeitraum der Abschlagszahlungen monatlich anteilig aufzustellen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach der durchschnittlichen Schmutzwassermenge vergleichbarer Gebührenpflichtiger. Macht der Gebührenpflichtige glaubhaft, dass seine Schmutzwassermenge erheblich geringer ist, so ist dieses angemessen zu berücksichtigen. Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschlagszahlungen unverzüglich zu erstatten. |
4. |
Die Veranlagung der Benutzungsgebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt durch Dritte namens und im Auftrage der Gemeinde Süsel. |
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a) |
Die Gebühr wird als Jahresgebühr festgesetzt und ist in habjährlichen Teilbeträgen am 15.04. und 15.10. eines jeden Jahres fällig. Die Höhe der Gebühr wird durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt. |
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b) |
Entsteht oder ändert sich die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalenderhalbjahres, so ist die für dieses Kalenderhalbjahr zu entrichtende Gebühr frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. |
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c) |
Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.
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§ 11
Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht |
Die Abgabenpflichtigen haben der Gemeinde jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Gebühren beeinflussen (z.B. (Abwassermessvorrichtungen), Wasserzuführungen, Zisternen), so hat der Gebührenpflichtige dieses unverzüglich der Gemeinde schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte der Gemeinde dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Gebührenerhebung festzustellen oder zu überprüfen. Die Gebührenpflichtigen haben dieses zu ermöglichen.
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§ 12
Datenverarbeitung |
Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24-28 BauGB und § 3 WoBauErlG der Gemeinde bekannt geworden sind sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der Unteren Bauaufsichtsbehörde, des Katasteramtes und den öffentlichen und privaten Ver- und Entsorgungsunternehmen durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Ermittlung der Gebührenpflichtigen nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
Näheres hierzu regelt die Satzung der Gemeinde Süsel über die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten vom 22.02.1994.
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§ 13
Ordnungswidrigkeiten |
Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach den §§ 4 Abs. 3, 8 Abs. 2 und 11 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
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§ 14
In-Kraft-Treten |
Diese Satzung tritt am 01.01.2003 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Süsel vom 14.12.2001 in der Fassung der I. Nachtragssatzung vom 22.03.2002 außer Kraft. |
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