GewerbesteuerAllgemeine Informationen
Die Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer zu erheben. Erhebungsberechtigt ist die Gemeinde, in der sich der Gewerbebetrieb oder eine Betriebsstätte des Gewerbebetriebes befindet. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.
Gewerbebetriebe sind daher bei der Gemeinde an-, um- oder abzumelden.
Gewerbean-, ab- oder ummeldungen sind beim
Bürgerbüro
Markt 1
23701 Eutin
vorzunehmen.
Gesetzliche Grundlagen
Gewerbesteuergesetz (GewStG), Abgabenordnung (AO), Haushaltssatzung der Stadt Eutin
Besteuerungsgrundlagen
Besteuerungsgrundlagen sind
- einschließlich des Erhebungszeitraumes 1997 die Besteuerungsfaktoren Ertrag und Kapital
- ab 1998 aufgrund gesetzlicher Änderungen nur noch der Besteuerungsfaktor Ertrag
Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 Gewerbesteuergesetz bezeichneten Beträge.
Die Besteuerungsgrundlagen werden durch die Betriebsfinanzämter ermittelt und den Gemeinden in Form von Gewerbesteuermessbescheiden / Zerlegungsbekanntgaben (Grundlagenbescheide) übermittelt, die Bindungswirkung haben.
Mit diesem Grundlagenbescheiden entscheiden die Finanzämter gleichzeitig über die Steuerpflicht und die Hebeberechtigung der Gemeinde.
Aus den genannten Gründen ist es wichtig, die Gewerbesteuererklärungen / Zerlegungsunterlagen rechtzeitig bei den Finanzämtern einzureichen, um Schätzungen und ggfs. Zinsfestsetzungen nach § 233 a AO zu vermeiden.
Einsprüche, die sich gegen Entscheidungen der Finanzämter in Grundlagenbescheiden (hierzu gehören auch die Bescheide über Schätzungen) richten, sind somit nur bei dieser Behörde möglich. Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten sind den Gemeinden von den Steuerpflichtigen Mitteilungen über die genannten Maßnahmen zu übermitteln.
Gewerbesteuerberechnung
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Ertrag ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch die Anwendung eines Hundertsatzes auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. Der Gewerbeertrag ist bei natürlichen Personen und Personengesellschaften um einen Freibetrag über 24.500,00 € zu kürzen.
Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag über 24.500,00 € beträgt bei natürlichen Personen und Personengesellschaften bis zum 31.12.2007
° für die ersten 12.000,00 € -> 1 %
° für die weiteren 12.000,00 € -> 2 %
° für die weiteren 12.000,00 € -> 3 %
° für die weiteren 12.000,00 € -> 4 %
° für alle weiteren Beträge 5 %
Bei anderen Gewerbebetrieben (Kapitalgesellschaften) 5 Prozent.
Neu ab 01.01.2008:
Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt für alle 3,5 Prozent.
Nach dem Kapital – bis einschließlich 1997 – Freibetrag: 120.000,00 DM
Auf die von den Finanzämtern in den Grundlagenbescheiden übermittelte Messbeträge wendet die Gemeinde den für den Erhebungszeitraum jeweils gültigen Hebesatz an, ermittelt so die Gewerbesteuer und setzt diese in dem Gewerbesteuerbescheid fest.
Vorauszahlungen
Der Steuerschuldner hat am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres Vorauszahlungen zu entrichten. Gewerbetreibende deren Wirtschaftjahr vom Kalenderjahr abweicht, haben die Vorauszahlungen während des Wirtschaftjahres zu entrichten, das im Erhebungszeitraum endet.
Vorauszahlungen werden nach § 19 GewStG erhoben und betragen grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.
Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich voraussichtlich für den Erhebungszeitraum ergeben wird. Eine Anpassung kann bis zum Ende des fünfzehnten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats vorgenommen werden.
Voraussetzung für eine Anpassung ist ein schriftlicher Antrag, dem Nachweise (z.B. BWA) über die sich ergebenden Besteuerungsgrundlagen beizufügen sind.
Erfolgt die Festsetzung der Vorauszahlungen auf der Grundlage eines Messbescheides für Vorauszahlungen des Betriebssitzfinanzamtes, so ist die Gemeinde an diesen Bescheid gebunden. Einsprüche gegen die Höhe sind dann bei den jeweiligen Finanzämtern einzulegen.
Anpassungen sind in diesen Fällen bei dem jeweiligen Betriebsitzfinanzamt unter Darlegung der sich ergebenden Besteuerungsgrundlagen zu beantragen.
Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
Führt eine Festsetzung von Gewerbesteuern zu einer Nachforderung, so erfolgt eine Verzinsung dieser Summe gemäß § 233 a Abgabenordnung (AO).
Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Erhebungszeitraumes, in dem die Steuer entstanden ist. Er endet mit Ablauf des Tages an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird, bei Steuern, die vor dem 31.12.1993 entstanden sind, spätestens vier Jahre nach seinem Beginn. Die Zinshöhe beträgt 0,5 von Hundert je Monat.
Zahlungstermine
Die Zahlungstermine sind dem Fälligkeitenteil auf den Steuer-, Vorauszahlungs- und Zinsbescheiden zu entnehmen.
Sie können auch am Lastschriftverfahren teilnehmen. Ein entsprechendes Formular finden Sie hier:
Einzugsermächtigung
Änderung Name, Adresse, Bankverbindung
13.07.2009