Zweitwohnungssteuer
Allgemein
Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder dem seiner Familienmitglieder verfügen kann.
Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass die vorübergehend anders oder nicht genutzt wird.
Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat.
Haben mehrere Personen gemeinschaftlich eine Zweitwohnung inne, so sind sie Gesamtschuldner.
Merkblatt zur Zweitwohnungssteuer
Steuermaßstab
Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert der Wohnung, multipliziert mit dem Verfügbarkeitsgrad. Als Mietwert gilt die vom Finanzamt aufgrund des Bewertungsgesetzes durch Einheitswertbescheid auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01. Januar 1964 festgestellte Jahresrohmiete, die jeweils für das Erhebungsjahr auf den September des Vorjahres indexiert wird.
Ist die Jahresrohmiete nicht zu ermitteln, so tritt an die Stelle des Mietwertes die übliche Miete im Sinne des § 79 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes. Ist die übliche Miete nicht zu ermitteln, so treten an deren Stelle sechs v.H. des gemeinen Wertes der Wohnung. Die Vorschrift des § 9 des Bewertungsgesetzes findet entsprechend Anwendung.
Der Umfang der Verfügbarkeitsgrad wird wie folgt bemessen:
bis zu 140 Tagen 40 v.H.
von 141 bis zu 244 Tagen 70 v.H.
mehr als 244 Tage 100 v.H.
Mietwert X Verfügbarkeitsgrad X Hochrechnungsfaktor (Preisindex) = Steuermaßstab
Steuersatz
Die Steuer beträgt 8 v. H. des Steuermaßstabes.
Beginn und Ende der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht entsteht mit dem Beginn des Kalendervierteljahres, in das der Beginn des Innehabens der Zweitwohnung fällt, erstmals zum 01.01.2007, für die folgenden Jahre jeweils zum 01. Januar eines Kalenderjahres.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Steuerpflichtige die Wohnung aufgibt.
Bei Übernahme einer Zweitwohnung von einem bisherigen Steuerpflichtigen beginnt die Steuerpflicht mit dem Beginn des auf die Übernahme folgenden Kalendervierteljahres.
Fälligkeiten
Die Jahressteuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Für die Vergangenheit nachzuzahlende Steuerbeträge werden innerhalb eines Monats, Erstattungsbeträge innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
Anzeigepflicht
Das Innehaben einer Zweitwohnung oder deren Aufgabe ist der Stadt Eutin innerhalb einer Woche anzuzeigen.
Zweitwohnungssteuersatzung
Zweitwohnungssteuererklärung Eigentümer
Zweitwohnungssteuererklärung Nebenwohnungen
Erklärung Zweitwohnungssteuer über eine Kapitalanlage
Zweitwohnungssteuererklärung für Ferienvermietung
Anzeige über die Aufgabe einer Zweitwohnung zur Beendigung der Zweitwohnungssteuerpflicht
Anzeige über Mieterwechsel zur Prüfung der Zweitwohnungssteuerpflicht
Einzugsermächtigung
Änderung Name, Adresse, Bankverbindung
13.07.2009