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Gemeinde Süsel
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Fremdenverkehrsabgabe

Allgemein

Die Stadt Eutin erhebt aufgrund ihrer Anerkennung als heilklimatischer Kurort eine Fremdenverkehrsabgabe als Gegenleistung für Vorteile aus der städtischen Fremdenverkehrswerbung.

Abgabepflichtiger Personenkreis
Abgabepflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr in der Gemeinde Vorteile unmittelbarer oder mittelbarer Art geboten werden:
a) Inhaber von Hotels, Fremden-, Kinder- und Erholungsheimen und sonstige Personen, die Kurgäste oder Erholungssuchende gegen Entgelt beherbergen sowie Vermieter von Ferienwohnungen
b) Vermieter und Verpächter von Grundflächen zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Ferienwohnungen und dergleichen und zum Abstellen von Fahrzeugen
c) Spediteure, Fremdenführer, Reiseleitungen, Quartiervermittler, Reiseveranstalter, Bootsverleiher, Inhaber von Verkehrs- und Reisebüros und von Werbeunternehmen, Vermieter von Fahrzeugen aller Art und Garagen, Taxiunternehmer, Busunternehmer, Fahrlehrer, Inhaber von Tankstellen und Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten
d) Inhaber von Brauereien, Bierniederlassungen, Cafes, Restaurants, Konditoreien, Imbissstuben, Bars, Eisdielen, und sonstige Gast-, Schank- und Speisewirtschaften
e) Inhaber von Lebensmittel-, Andenken- und Tabakwarenhandlungen, Pavillons und offenen Ladengeschäften jeder Art, Wäschereien, Reinigungen, Färbereien, Gärtnereien, Blumenbindereien und Blumenhandlungen
f) Friseure, Masseure, Krankengymnasten, Hand- und Fußpfleger, Kosmetiker, freiberufliche Sport-, Gymnastik- und Schwimmlehrer sowie Inhaber von Badeanstalten, Minigolfplätzen, Tennisplätzen, Saunabetriebe
g) Inhaber von Fotoateliers, Fotografen, Buch- und Kunsthandlungen, Leihbüchereien und Lesezirkeln, Videotheken
h) Geld- und Kreditinstitute
i) Inhaber von Kinos, Theatern, Tanzdielen und Tanzschulen
j) Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Apotheken, Drogerien, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Steuerbevollmächtigte, Steuerberater, Steuerhelfer, Ingenieure, Makler, Versicherungs- und Handelsvertreter
k) Inhaber von Handwerksbetrieben und sonstigen gewerblichen Betrieben
l) Inhaber von Land- und Seerundfahrten
m) Aufsteller von Warenautomaten
n) Inhaber von Spielhallenbetrieben sowie Aufsteller von Spielautomaten und Musikboxen
o) Fischereipächter
p) Therapie-, Rehabilitations- u. Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser (soweit nicht nach § 4 befreit)


Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Rechnungsjahres, für das die Abgabe erhoben wird, frühestens mit Aufnahme der abgabenpflichtigen Erwerbstätigkeit.

Bemessung der Abgabe
Die Vorteile der Abgabepflichtigen werden nach den in § 5 der Fremdenverkehrsabgabesatzung abschließend aufgeführten Merkmalen eingestuft.

Fragebogen zur Feststellung der Vorteile

Die Abgabe wird als Jahresabgabe erhoben. Die Höhe der Abgabe finden Sie hier:

Fremdenverkehrsabgabesatzung
Steuer-, Hebe- u. Gebührensätze

Zieht ein Abgabepflichtiger aus mehreren Betrieben oder Tätigkeiten Vorteile, so ist die Abgabe für den ersten Betrieb oder für die erste Tätigkeit voll zu entrichten und für die weiteren Betriebe oder Tätigkeiten jeweils mit 75 Prozent. Erster Betrieb oder erste Tätigkeit ist der Betrieb oder die Tätigkeit, für den oder für die die höchste Abgabe zu entrichten ist.

Wickelt der Abgabepflichtige während des Veranlagungszeitraumes im Gebiet der Stadt Eutin nur einen Teil seines Gesamtumsatzes ab, so ermäßigt sich auf Antrag die Abgabe
um ¼ bei einem Umsatzanteil in der Stadt Eutin von mindestens 75 %
um ½ bei einem Umsatzanteil in der Stadt Eutin von mindestens 50 %
um ¾ bei einem Umsatzanteil in der Stadt Eutin von mindestens 25 %
um 9/10 bei einem Umsatzanteil in der Stadt Eutin von mindestens 5 %.
Der Abgabepflichtige hat die Voraussetzungen für eine ermäßigte Veranlagung im Sinne dieses Absatzes nachzuweisen. Die in der Stadt Eutin ansässigen Filialbetriebe sind als Einzelbetreibe anzusehen.

Veranlagung
Die Veranlagung erfolgt nach den Bestimmungen der Satzung unter Zugrundelegung der mitgeteilten bzw. geschätzten Abgaben durch schriftlichen Bescheid durch die Stadtverwaltung.
Abgabepflichtige, bei denen sich die Verhältnisse während des Veranlagungszeitraumes ändern, werden nachveranlagt.
Bei Verkleinerungen bzw. Vergrößerungen eines Betriebes setzt sich die nachveranlagte Abgabe anteilig zusammen, und zwar aus soviel Zwölfteln der ursprünglichen Jahresabgabe, wie abgeschlossene Monate bis zur Veränderung vergangen sind und soviel Zwölfteln der unter Zugrundelegung der Veränderung errechneten Jahresabgabe, wie angefangene Monate seit der Veränderung bis zum Ende des Veranlagungszeitraumes verflossen sind.
Bei Betriebsauflösungen bzw. Eröffnungen wird der Abgabepflichtige für jeden angefangenen Monat des Veranlagungszeitraumes, in dem der Betrieb tätig war, mit einem Zwölftel der Jahresabgabe nachveranlagt. Eine Nachveranlagung entfällt bei Betriebseröffnungen in den Monaten Oktober bis Dezember des Veranlagungsjahres und bei Betriebsauflösungen in den Monaten Januar bis März des Veranlagungsjahres.
Der Mindestbetrag beträgt 5,00 €

Fälligkeit der Abgabe
Die Abgabe ist zum 15. August eines jeden Jahres fällig.

Befreiung
Von der Abgabe befreit sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Stiftungen, Anstalten, Einrichtungen und Unternehmen, die nach ihrer Satzung oder nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen und als gemeinnützig anerkannt sind, es sei denn, dass sie mit Privatbetrieben im Wettbewerb stehen, wie z.B. Kinderheime, Erholungsheime, Sparkassen.

Erlass und Ermäßigung
Liegen besonders ungünstige Verhältnisse vor, die die Leistungsfähigkeit eines Abgabepflichtigen in außerordentlichem Maße beeinträchtigen, so kann die Abgabe aus Billigkeitsgründen auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden.


Einzugsermächtigung
Änderung Name, Adresse, Bankverbindung

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