VergnügungssteuerAllgemein
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgeräten) in
a) Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i Gewerbeordnung,
b) In Gaststätten, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie in sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen im Gebiet der Stadt Eutin zur Benutzung gegen Entgelt.Das Steuerschuldverhältnis entsteht mit der Aufstellung des Spielgerätes.
Bemessung der Abgabe
Bemessungsgrundlage für die Steuer ist bei Spielgerätena) mit Gewinnmöglichkeit mit manipulationssicherem Zählwerk die elektronisch gezählte Bruttokasse. Die elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld,
b) ohne Gewinnmöglichkeit die Zahl und Art der Spielgeräte,
c) bei Spielgeräten mit mehr al einer Spieleinrichtung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 werden die in § 6 Absatz 1, 2 und 5 genannten Steuerbeträge mit der Zahl vervielfältigt, die der Anzahl der an dem Spielgerät vorhandenen Spielvorrichtungen entspricht.Die Steuer wird als monatliche Abgabe erhoben. Die Höhe der Abgabe finden Sie hier:
Vergnügungssteuersatzung
Änderung Steuer-, Hebe- und GebührensätzeBesteuerungsverfahren
Der Halter hat bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats (Steueranmeldezeittraum) je eine Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck getrennt nach Spielgeräten mit beziehungsweise ohne Gewinnmöglichkeit abzugeben, in der er die Steuer für den Steueranmeldezeitraum selbst zu berechnen hat. Die Steuer ist bis zum vorgenannten Termin fällig und zu entrichten. Gleiches gilt bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Steuerpflicht im Laufe des Steueranmeldezeitraums endet (z.B. durch Austausch des Spielgeräts oder durch Austausch von Mikroprozessoren mit oder ohne Software, so dass Spielabläufe modifiziert werden oder sich andere Spiele ergeben).
Gibt der Halter die Anmeldung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so wird die Steuer ggf. durch Schätzung festgesetzt. Der festgesetzte Betrag bzw. Differenzbetrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.Die Steueranmeldung muss von Halter oder seinem Vertreter eigenhändig unterschrieben sein.
Anmeldung und Berechnung der Vergnügungssteuer (Steueranmeldung)
Melde- und Anzeigepflichten
Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Spielgerätes und jede Veränderung hinsichtlich Art und Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellungsort bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats zusammen mit der nach § 7 Abs. 1 vorgeschriebenen Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Eingangs der Anzeige, es sei denn, der Halter weist nach, dass das Halten schon zu einem früheren Zeitpunkt beendet war.Bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist jede Änderung bzw. jede Änderung der eingesetzten Spiele anzuzeigen und eine Steueranmeldung und eine Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck gemäß § 7 Abs. 1 abzugeben. Zusätzlich ist bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit jede Änderung der eingesetzten Spiele unter Angabe der genauen Bezeichnung des alten und des neuen Spiels mit Spielbeschreibung gemäß Abs. 1 mitzuteilen.
Anzeige über die Aufstellung bzw. Entfernung von Spielgeräten
Steuerbefreiungen
Von der Besteuerung ausgenommen ist das Halten von Spielgerätena) mit und ohne Gewinnmöglichkeit auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen,
b) ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z.B. mechanische Schaukeltiere),
c) die in ihrem Spielablauf vorwiegend eine individuelle körperliche Betätigung erfordern (wie z.B. Tischfußball, Billardtische, Darts) und
d) Musikautomaten.Nicht der Steuer unterliegt das Halten von Spielgeräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen.
13.07.2009