Der Winter ist vorbei - Schnee und Eis sind geschmolzen, jedoch das Streugut auf den Gehwegen ist geblieben. Daher möchte die Verwaltung darauf hinweisen, dass die Anlieger nicht nur im Winter die Pflicht haben die Geh-, Radwege und kombinierten Geh- und Radwege zu räumen und zu streuen, sondern auch für die Reinigung dieser Flächen während des restlichen Jahres verantwortlich sind.
Grundsätzlich sind alle Bestandteile einer öffentlichen Verkehrsfläche in geschlossener Ortslage zu reinigen. Dies beinhaltet nicht nur die Gehwege und Fahrbahnen, sondern auch die Nebenflächen.
Nebenflächen sind zum Beispiel begehbare Seitenstreifen, Trenn-, Baum- und Parkstreifen sowie sonstige zwischen den anliegenden Grundstücken und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers.
In erster Linie wurde den Anliegern die Reinigung der Gehwege und Nebenflächen übertragen.
In einigen Straßen wurde die Reinigung der kompletten öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwege, Nebenfläche und Fahrbahnen) den anliegenden Grundstückseigentümern übertragen. Dabei muss beachtet werden, dass bei beidseitiger Bebauung die Anlieger die Fahrbahn nur bis zur Hälfte reinigen müssen.
Die Verwaltung bittet die Anlieger, ihrer Reinigungspflicht nachzukommen und so den alten Winterschmutz zu beseitigen.
Informationen zu Fragen, wie die Straßenreinigung vor einzelnen Grundstücken durchgeführt werden sollte, sind im im Internet unter www.eutin.de - Rathaus und Politik – Ortsrecht – Straßenreinigungssatzung oder direkt bei der Verwaltung erhältlich.