Voraussetzungen Anspruch/Ausschluss | ||
Generell darf die Einkommensgrenze nicht überstiegen werden, über die Sie sich direkt bei uns im Rathaus informieren können. Desweiteren gibt es spezielle Ausschlussgründe: Schüler und Studenten erhalten Wohngeld nur, wenn ihnen 'dem Grunde nach' keine Leistung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zusteht. Dies ist u. a. bei zu langer Studiendauer der Fall, nicht aber bei zu hohem eigenem Einkommen (Bsp. Berufsakademie) oder zu hohem Einkommen der Eltern. Ein negativer BAföG-Bescheid ist also nicht ausreichend, um das BAföG-Kriterium zu klären. Gleiches gilt für Auszubildende, die dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Berufsausbildungsbeihilfe – BAB) haben. Ausnahme: Leistung als Darlehen oder Schüler, Studenten und Auszubildende, die Mieter sind und mit weiteren Familienangehörigen (Bsp. eigenem Kind oder Geschwistern, die dem Grunde nach keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben) zusammen wohnen und wirtschaften, sind wohngeldberechtigt. |
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