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Gemeinde Süsel
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  Voraussetzungen  Anspruch/Ausschluss  
     
 

Generell darf die Einkommensgrenze nicht überstiegen werden, über die Sie sich direkt bei uns im Rathaus informieren können. Desweiteren gibt es spezielle Ausschlussgründe:

Schüler und Studenten erhalten Wohngeld nur, wenn ihnen 'dem Grunde nach' keine Leistung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zusteht. Dies ist u. a. bei zu langer Studiendauer der Fall, nicht aber bei zu hohem eigenem Einkommen (Bsp. Berufsakademie) oder zu hohem Einkommen der Eltern. Ein negativer BAföG-Bescheid ist also nicht ausreichend, um das BAföG-Kriterium zu klären. Gleiches gilt für Auszubildende, die dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Berufsausbildungsbeihilfe – BAB) haben. Ausnahme: Leistung als Darlehen oder Schüler, Studenten und Auszubildende, die Mieter sind und mit weiteren Familienangehörigen (Bsp. eigenem Kind oder Geschwistern, die dem Grunde nach keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben) zusammen wohnen und wirtschaften, sind wohngeldberechtigt.

Nicht antragsberechtigt sind alleinstehende Auszubildende in der ersten Ausbildung und Wehrpflichtige bzw. Zivildienstleistende. Bei einigen Sozialleistungen ist bereits ein Zuschuss zur Miete enthalten, Hartz-IV-Bezieher beispielsweise sind dadurch auch vom Wohngeld ausgeschlossen.

Ausgeschlossen vom Wohngeld ist nach § 1 Abs. 2 WoGG folgender Personenkreis:
- Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz-IV)
- Empfänger des Sozialgeldes n.d. Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
- Empfänger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt n.d. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
- Empfänger von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt n.d. Bundesversorgungsgesetz
- Empfänger von Asylbewerberleistungen
- Empfänger von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Das gilt auch für die Haushaltsmitglieder, die bei der Berechnung des Bedarfs für eine der oben genannten Leistungen mitberücksichtigt worden sind.

Grundsätzlich muss mit Wohngeld und dem Gesamteinkommen der Bedarf (Regelsatz Hartz IV + Kosten der Unterkunft) gedeckt sein!

 
     
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27. November 2023

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